Kurz gesagt
Schreiben Sie an die Stelle, die die Unterlagen hat; meist ist das die Stelle, der das Gebäude gehört oder die es verwaltet. Bitten Sie um das Schadstoffkataster und alle Schadstoffgutachten. Einen Textbaustein für den Antrag finden Sie weiter unten. Wenn Sie Gebühren vermeiden wollen, bitten Sie um Einsicht vor Ort.
Was in einem Schadstoffkataster steht
Ein Schadstoff- oder Gefahrstoffkataster ist eine Bestandsaufnahme mit Laborbefunden. Das Lüneburger Kataster zeigt den Aufbau: eine Tabelle mit Probenummer, Geschoss, Raum, Bauteil, Materialbeschreibung und Analyseergebnis. Eine Zeile daraus lautet „Flexplatte (orange) / schwarzer Kleber“ mit dem Ergebnis „Chrysotilasbest / Chrysotilasbest“ für beide Materialien. Dazu kommen Fotos der Fundstellen und Grundrisse mit den Probenahmepunkten. Lückenlos ist ein solches Kataster nicht: Das Lüneburger trägt das Wort „orientierend“ im Titel und prüfte die Einbauten in Stichproben.
Ein solches Dokument zeigt für die beprobten Stellen, ob Asbest vorhanden ist, in welchem Bauteil und in welcher Form. Aus einem Verdacht wird so eine Grundlage. Die Grundlage hilft bei der Entscheidung, ob man renoviert, beim Gespräch mit dem Vermieter und im Streitfall in der Akte.
Wie lückenhaft die Erfassung solcher Daten in Berlin ist, beschreibt der Beitrag zum fehlenden Asbestkataster. Wo Kataster existieren, stellt sich aber eine andere Frage: Wer bekommt sie zu sehen?
Umweltinformationsgesetz statt Informationsfreiheitsgesetz: der Unterschied
Berlin hat zwei getrennte Zugangsregime, und sie führen zu unterschiedlichen Ergebnissen.
Der allgemeine Weg steht im Berliner Informationsfreiheitsgesetz. Dessen § 2 Absatz 1 nennt als Adressaten die „Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen (insbesondere nicht rechtsfähige Anstalten, Krankenhausbetriebe, Eigenbetriebe und Gerichte) des Landes Berlin“. Dazu kommen die landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Ebenso Private, die mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse betraut sind. Privatrechtlich organisierte Unternehmen ohne hoheitliche Befugnisse fallen nach dem Wortlaut nicht darunter, auch dann nicht, wenn sie dem Land gehören.
Für Umweltinformationen gilt dieser Maßstab jedoch nicht. § 2 Absatz 2 desselben Gesetzes bestimmt:
„Der Zugang zu Informationen über die Umwelt bestimmt sich nach den Regelungen in § 18 a.“
Und § 18 a erklärt dafür das Umweltinformationsgesetz des Bundes (UIG) für entsprechend anwendbar. Das ist ein eigenes Regelwerk, mit eigenem Adressatenkreis, eigenen Fristen und eigenen Ausnahmen. Wer Umweltinformationen verlangt, bewegt sich also im Umweltinformationsrecht. Das ist für alles Weitere entscheidend.
Sind Asbestgutachten Umweltinformationen?
Der Gesetzeswortlaut nennt Bauwerke ausdrücklich, aber nur unter einer Bedingung. § 2 Absatz 3 des Umweltinformationsgesetzes zählt auf, was darunter fällt. Nummer 1 nennt „den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre“. Nummer 2 nennt „Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung, Abfälle aller Art sowie Emissionen, Ableitungen und sonstige Freisetzungen von Stoffen in die Umwelt, die sich auf die Umweltbestandteile im Sinne der Nummer 1 auswirken oder wahrscheinlich auswirken“. Nummer 3 sind Maßnahmen und Tätigkeiten. Nummer 6 nennt „Kulturstätten und Bauwerke, soweit sie jeweils vom Zustand der Umweltbestandteile im Sinne der Nummer 1 oder von Faktoren, Maßnahmen oder Tätigkeiten im Sinne der Nummern 2 und 3 betroffen sind oder sein können“.
Bauwerke zählen also nur, soweit sie von einem dieser Umweltbestandteile, Faktoren, Maßnahmen oder Tätigkeiten betroffen sind oder sein können. Ob die Luft in einem Gebäude zur „Luft“ nach Nummer 1 gehört, haben zwei Oberverwaltungsgerichte in Beschlüssen unterschiedlich beurteilt. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zählte 2015 in einem Beschluss über die Zulassung der Berufung die Innenraumluft einer Arbeitsstätte zur „Luft“ nach Nummer 1 (OVG 12 N 11.14). Der UIG-Leitfaden des Bundesumweltministeriums (Fassung vom 24. Januar 2020) hält fest: „Daten über Trinkwasser und Innenraumluft fallen unter § 2 Abs. 3 UIG.“ Das angehängte Rechtsgutachten stützt sich dafür auf diesen Beschluss. Das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen entschied 2020 im Eilverfahren ausdrücklich anders: Innenraumluft sei keine „Luft“ im Sinne dieser Vorschrift (2 ME 246/20); dort ging es um Corona-Erlasse für Justizgebäude. Eine gerichtliche Entscheidung, die ein Gebäudeschadstoffkataster als Umweltinformation einordnet oder ausschließt, ist für diesen Beitrag nicht gefunden worden.
Gilt das Umweltinformationsrecht auch für degewo, Gewobag und die anderen?
Das ist die offene Frage, und sie lässt sich derzeit nicht abschließend beantworten. Gemeint sind die sechs landeseigenen Wohnungsbaugesellschaften: degewo, Gewobag, GESOBAU, HOWOGE, Stadt und Land und WBM. Die Gesellschaften gehören dem Land Berlin, sind aber privatrechtlich organisiert. Genau darum geht es hier. Weiter kommt man, wenn man die beiden Voraussetzungen des Umweltinformationsgesetzes trennt. Die eine ist die Kontrolle durch die öffentliche Hand, die andere eine öffentliche Aufgabe oder Dienstleistung mit Umweltbezug.
§ 2 Absatz 1 Nummer 2 des Umweltinformationsgesetzes erfasst neben Behörden auch „natürliche oder juristische Personen des Privatrechts, soweit sie öffentliche Aufgaben wahrnehmen oder öffentliche Dienstleistungen erbringen, die im Zusammenhang mit der Umwelt stehen“. Diese Personen müssen dabei der Kontrolle des Bundes oder einer unter seiner Aufsicht stehenden juristischen Person des öffentlichen Rechts unterliegen. In Berlin gilt die Vorschrift nach § 18 a entsprechend. Dass Berlin solche privaten Stellen kennt, zeigt § 18 a selbst: Absatz 3 regelt den Rechtsweg für Streitigkeiten mit ihnen, Absatz 5 ihre Kostenerstattung. Welche Unternehmen im Einzelnen dazu zählen, sagt das Gesetz nicht.
Die Kontrolle wäre bei den landeseigenen Wohnungsunternehmen erfüllt, wenn man bei entsprechender Anwendung das Land an die Stelle des Bundes setzt. § 2 Absatz 2 des Umweltinformationsgesetzes definiert sie unter anderem als Mehrheit des gezeichneten Kapitals oder der Stimmrechte, unmittelbar oder mittelbar. Diese Mehrheit hält das Land Berlin; darum heißen die Gesellschaften landeseigen.
Offen ist der Umweltbezug: Ist die Bewirtschaftung von Wohnraum eine öffentliche Dienstleistung, die „im Zusammenhang mit der Umwelt“ steht? Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Voraussetzung 2017 für die DB Netz AG bejaht und dabei den Maßstab der Vorinstanz gebilligt: Es genügt, wenn die Tätigkeit „ihrer Art nach nicht nur beiläufig, sondern typischerweise Umweltbelange berührt“ (7 C 31.15, Rn. 47). Planung und Bau von Schienenwegen seien Daseinsvorsorge mit Umweltbezug, und die Kapitalmehrheit des Bundes genüge als Kontrolle. Eine Entscheidung zu Wohnungsunternehmen, die diese Frage klärt, ist für diesen Beitrag nicht gefunden worden.
Woran ein Antrag scheitern kann, zeigt ein Fall aus dem Jahr 2026. Ein Antragsteller verlangte Einsicht in Mieterzufriedenheitsanalysen der Gewobag. Die Gewobag lehnte im Januar 2026 ab; ihre Antwort ist auf FragDenStaat geschwärzt öffentlich. Die Gewobag sei „ein privatrechtlich organisiertes landeseigenes Wohnungsbauunternehmen, das jedoch keine staatlichen Verwaltungsaufgaben ausübt“; ein Auskunftsanspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz bestehe nicht. Das Umweltinformationsgesetz kommt weder in diesem Antrag noch in den Antworten der Gewobag vor. Nach eigener Angabe stellte der Antragsteller danach denselben Antrag bei der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen, in erster Linie nach dem Informationsfreiheitsgesetz. Deren Bescheid vom 20. Februar 2026 ist geschwärzt öffentlich und prüft nur dieses Gesetz. Die begehrten Auskünfte beträfen „das alleinige operative Geschäft der landeseigenen Wohnungsunternehmen“. Nach Darstellung des Antragstellers wurde sein per E-Mail eingelegter Widerspruch gegen den Bescheid der Senatsverwaltung als unzulässig verworfen. Im April 2026 erklärte er den Vorgang für beendet. Um Schadstoffe ging es in diesem Fall nicht. Hoheitliche Befugnisse, auf die Gewobag und Senatsverwaltung abstellen, verlangt das Umweltinformationsgesetz nicht: Sein § 2 Absatz 1 Nummer 2 erfasst private Stellen ausdrücklich. Offen ist, ob die Bewirtschaftung von Wohnraum eine öffentliche Dienstleistung mit Umweltbezug ist.
Der Fall Katzlerstraße: ein abgelehnter Antrag
Am 20. Februar 2025 stellte ein Mieter über die Plattform FragDenStaat einen Antrag bei der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen. Er verlangte Einsicht in Schadstoffgutachten, Gefährdungsbeurteilungen und Sanierungsunterlagen. Er berief sich auf das Umweltinformationsgesetz und das Berliner Informationsfreiheitsgesetz. Es ging um ein Wohnhaus in der Katzlerstraße in Schöneberg, das nach seinen Angaben die Gewobag für die Senatsverwaltung verwaltet. Vier Tage zuvor hatte er bei derselben Senatsverwaltung schon das Schadstoffkataster des Hauses verlangt; eine Antwort darauf liegt nicht vor. Am 6. März 2025 übersandte die Senatsverwaltung einen Bescheid; die zweite Anfrage ist auf der Plattform als abgelehnt markiert.
Was in dem Bescheid steht, ist nicht bekannt: Er ist als nicht-öffentlicher Anhang hinterlegt. Ob die Ablehnung auf Unzuständigkeit, auf fehlenden Umweltbezug oder auf einen anderen Grund gestützt wurde, lässt sich von außen nicht beurteilen. Ein Widerspruch oder eine Klage ist auf der Plattform nicht dokumentiert.
Der Einwand Betriebsgeheimnis
Ein naheliegender Einwand gegen Auskunftsverlangen ist der Verweis auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Schon 2018 kritisierte ein Beitrag im MieterEcho der Berliner MieterGemeinschaft, dass sich Unternehmen der öffentlichen Hand in privater Rechtsform darauf berufen. Nach § 9 Absatz 1 des Umweltinformationsgesetzes ist ein Antrag abzulehnen, soweit durch das Bekanntgeben Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse zugänglich gemacht würden. Das Gesetz macht eine Ausnahme: „es sei denn, die Betroffenen haben zugestimmt oder das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt“. Für die DB Netz AG, ein Unternehmen im Mehrheitseigentum der öffentlichen Hand, hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass sie sich darauf berufen kann (7 C 31.15). Für Informationen über Emissionen gilt nach § 9 Absatz 1 Satz 2 eine Ausnahme: Der Zugang „kann nicht unter Berufung auf“ Geschäftsgeheimnisse abgelehnt werden.
Ob eine Asbestbelastung im Bestand als „Emission“ im Sinne von § 9 Absatz 1 Satz 2 gilt, ist offen. Das Bundesverwaltungsgericht verstand darunter 2009 nur Stoffe, die eine Anlage tatsächlich verlassen und in die Umwelt gelangen. Ähnlich eng verstand das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen 2020 den Emissionsbegriff in § 2 Absatz 3 Nummer 2. Der Europäische Gerichtshof legte den Begriff 2016 weiter aus. Das Rechtsgutachten im UIG-Leitfaden, entstanden vor dem niedersächsischen Beschluss von 2020, hielt nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für eindeutig, „dass Emissionen keinen Anlagenbezug aufweisen müssen“; wie weit der Begriff reicht, sei aber „nach wie vor nicht geklärt“. Auf die Emissionsausnahme allein sollte sich niemand verlassen. Bleibt die Abwägung nach § 9 Absatz 1. Nach dem Bundesverwaltungsgericht überwiegt das öffentliche Interesse nur, wenn mit dem Antrag ein Interesse verfolgt wird, „das über das allgemeine Interesse der Öffentlichkeit hinausgeht, Zugang zu Informationen über die Umwelt zu erhalten“ (7 C 2.09).
So stellen Sie den UIG-Antrag
Form: Antragsberechtigt ist nach § 3 Absatz 1 des Umweltinformationsgesetzes jede Person. Ein rechtliches Interesse müssen Sie nicht darlegen. § 4 schreibt keine Form vor; der Antrag muss nur erkennen lassen, zu welchen Umweltinformationen Sie Zugang wünschen. Stellen Sie ihn schriftlich: Dann muss auch eine Ablehnung schriftlich ergehen (§ 5 Absatz 2). Ist der Antrag zu unbestimmt, muss die Stelle Ihnen das innerhalb eines Monats mitteilen. Die Stelle muss Ihnen dann Gelegenheit zur Präzisierung geben und Sie dabei unterstützen. Präzisieren Sie den Antrag, beginnt die Frist für die Antwort neu (§ 4 Absatz 2). Hat die Stelle die Informationen nicht, leitet sie den Antrag an die „verfügende Stelle“ weiter, wenn sie diese kennt. Darüber muss die Stelle Sie unterrichten. Die Stelle kann Sie stattdessen auch auf eine andere Stelle hinweisen (§ 4 Absatz 3).
An wen: Bei einer Schule in der Regel an das Bezirksamt als Schulträger, bei einem Verwaltungsgebäude an die Behörde, der es gehört. Behörden sind nach § 18 a Absatz 1 des Berliner Informationsfreiheitsgesetzes in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Nummer 1 des Umweltinformationsgesetzes informationspflichtig. Bei einer Kita geht der Antrag an den Träger des Gebäudes, wenn er eine informationspflichtige Stelle ist; das ist nicht immer das Bezirksamt.
Bei einer landeseigenen Wohnung geht der Antrag an das Unternehmen selbst. Auf FragDenStaat ist ein solcher Antrag auf ein Schadstoffgutachten bisher nicht dokumentiert (Stand 24. September 2026). Ein Antrag ist damit auch ein Test, ob sich die Gesellschaften als informationspflichtig behandeln. Schicken Sie eine Kopie an die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen. Herausgeben muss sie aber nur, was bei ihr vorhanden ist oder für sie bereitgehalten wird (§ 2 Absatz 4 des Umweltinformationsgesetzes). In ihrem Bescheid nach dem Informationsfreiheitsgesetz zu den Mieterzufriedenheitsanalysen der Gewobag erklärte sie, die Auskünfte beträfen „das alleinige operative Geschäft der landeseigenen Wohnungsunternehmen“.
Textbaustein für Ihren Antrag
Kein amtliches Muster. Setzen Sie Adresse und Empfänger ein.
Hiermit beantrage ich Zugang zu Umweltinformationen nach dem Umweltinformationsgesetz in Verbindung mit § 18 a des Berliner Informationsfreiheitsgesetzes. Ich bitte um Übersendung des Schadstoff- beziehungsweise Gefahrstoffkatasters sowie aller vorliegenden Schadstoffgutachten und Analyseberichte für das Gebäude [Adresse], insbesondere zu Fußbodenbelägen und deren Klebstoffen. Sollten dafür Kosten entstehen, bitte ich hilfsweise um Akteneinsicht vor Ort. Sollten Sie über diese Informationen nicht verfügen, bitte ich um Weiterleitung an die „verfügende Stelle“ nach § 4 Absatz 3 UIG. Ich bitte um schriftliche Bescheidung.
Fristen: Die Frist beginnt mit Eingang des Antrags bei der Stelle, die über die Informationen verfügt. Die Frist endet nach einem Monat (§ 3 Absatz 3 des Umweltinformationsgesetzes). Sind die Informationen derart umfangreich und komplex, dass diese Frist nicht eingehalten werden kann, endet sie nach zwei Monaten. Darüber muss die Stelle Sie innerhalb des ersten Monats unter Angabe der Gründe unterrichten (§ 4 Absatz 5).
Kosten: Die Akteneinsicht vor Ort ist nach § 18 a Absatz 4 Satz 3 des Berliner Informationsfreiheitsgesetzes gebührenfrei. Für die Übersendung von Kopien können Kosten anfallen. Für private informationspflichtige Stellen gilt Absatz 5 derselben Vorschrift: Diese Stellen dürfen Kostenerstattung verlangen, „soweit kein Fall nach Absatz 4 Satz 3 vorliegt“. Genau dort steht die Einsicht vor Ort. Auch bei ihnen ist sie also ohne Kostenerstattung möglich.
Über FragDenStaat: Wer den Antrag über die Plattform fragdenstaat.de stellt, dokumentiert den Vorgang öffentlich. Das schafft ein Archiv, von dem andere Betroffene profitieren. Das Lüneburger Kataster ist so auch auf der Plattform abrufbar. Garantiert ist die Offenheit nicht: Im Fall Katzlerstraße wurde der Bescheid als nicht-öffentlicher Anhang hinterlegt. Rechnen Sie umgekehrt damit, dass alles sichtbar bleibt, was im Antrag steht, auch Ihre Hausadresse und der Name Ihres Vermieters. Wer das nicht möchte, schickt den Antrag direkt per E-Mail oder Post. Die Hansestadt Lüneburg veröffentlichte ihre Gutachten damals zusätzlich auf der eigenen Website, wie sie am 28. Mai 2019 über die Plattform mitteilte.
Wenn der Antrag abgelehnt wird
Nach § 5 des Umweltinformationsgesetzes sind Ihnen die Gründe für die Ablehnung mitzuteilen. Wurde der Antrag schriftlich gestellt, ergeht auch die Ablehnung schriftlich. Jede Ablehnung muss darüber belehren, wie Sie dagegen vorgehen können: bei welcher Stelle und innerhalb welcher Frist.
Der Weg danach hängt davon ab, wer abgelehnt hat. Gegen eine Behörde ist nach § 6 Absatz 2 ein Widerspruchsverfahren nach den §§ 68 bis 73 der Verwaltungsgerichtsordnung durchzuführen. Einen Widerspruch legen Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde ein; elektronisch nur in den Formen, die § 70 der Verwaltungsgerichtsordnung nennt. Im Fall der Mieterzufriedenheitsanalysen wurde ein Widerspruch gegen den Bescheid der Senatsverwaltung, eingelegt per einfacher E-Mail, nach Darstellung des Antragstellers als unzulässig verworfen. Gegen eine private informationspflichtige Stelle gibt es stattdessen den Anspruch auf nochmalige Prüfung. Er ist innerhalb eines Monats schriftlich geltend zu machen, nachdem die Stelle mitgeteilt hat, dass sie den Antrag nicht oder nicht vollständig erfüllen kann. Die Stelle teilt das Ergebnis binnen eines Monats mit (§ 6 Absätze 3 und 4). Eine Voraussetzung für eine Klage ist diese Prüfung nicht.
Für Streitigkeiten mit privaten informationspflichtigen Stellen ist in Berlin der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Das bestimmt § 18 a Absatz 3 des Berliner Informationsfreiheitsgesetzes ausdrücklich. Was ein solches Verfahren kostet und ob es sich lohnt, hängt vom Einzelfall ab. Diese Frage kann der Beitrag nicht beantworten.
Was Sie realistisch erwarten können
Bei Behörden, die Schadstoffberichte zu einem Gebäude haben, ist der Weg gangbar. In Berlin gab das Gesundheitsamt des Bezirksamts Friedrichshain-Kreuzberg 2019 Prüfberichte zur Heinrich-Zille-Grundschule heraus. Die Berichte betrafen die Raumluft, Holzschutzmittel und PAK. Grundlage war nach dem Bescheid das Informationsfreiheitsgesetz, die Gebühr betrug 39,92 Euro. Nicht jede Stelle, die ein öffentliches Gebäude betreut, ist aber eine Behörde. Die landeseigene BIM lehnte 2022 eine Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz nach einer Liste asbestbelasteter Schulen ab: „Bei der BIM handelt es sich weder um eine Behörde, noch um eine sonstige öffentliche Stelle des Landes Berlin.“ Die HOWOGE antwortete 2019 auf einen Antrag nach demselben Gesetz, der auch Schadstoffgutachten für einen Schulbaustandort verlangte, mit der Auskunft, sie sei „keine öffentliche Stelle“.
Der Lüneburger Fall zeigt, dass eine Stadt ein Kataster drei Tage nach dem Antrag herausgibt. Vollständig war es nicht. Der Bericht nennt sich „orientierendes Gebäudegefahrstoffkataster“ und deckt nur die vom Auftraggeber vergebenen Bereiche ab. Einbauten wurden in Stichproben geprüft. Die Dachfläche des hinteren Gebäudetrakts blieb unbeprobt, weil sie nicht zugänglich war. Auf die Analyse der Brandschutztüren wurde aus Wirtschaftlichkeitsgründen verzichtet, auf die der Flachdichtungen gemäß Angebot.
Bei landeseigenen Wohnungen ist der Ausgang offen. Auf FragDenStaat sind zwei Berliner Anträge auf Schadstoffunterlagen zu einem Wohnhaus dokumentiert, beide 2025 an die Senatsverwaltung und zum selben Haus in der Katzlerstraße. Auf den einen liegt dort keine Antwort vor, der andere ist als abgelehnt markiert. Ein Antrag auf ein Schadstoffgutachten zu einer Wohnung an eine der Gesellschaften selbst ist dort nicht dokumentiert. Das ist kein Beleg dafür, dass der Weg verschlossen ist — und kein Beleg dafür, dass er offen ist. Neben dem Antrag bleibt auch bei einer landeseigenen Wohnung der zivilrechtliche Weg über das Mietverhältnis.
Ein privater Vermieter, der weder Behörde ist noch der Kontrolle der öffentlichen Hand unterliegt, ist keine informationspflichtige Stelle. Liegen Unterlagen zu seinem Haus bei einer Behörde, kann sich ein Antrag an diese richten (§ 2 Absatz 4). Gegenüber dem Vermieter selbst bleibt der zivilrechtliche Weg über das Mietverhältnis. Ein Argument für das Gespräch mit dem Vermieter liefert der Arbeitsschutz. Wer Bauarbeiten veranlasst, hat seit dem 5. Dezember 2024 eine Pflicht gegenüber dem ausführenden Betrieb. Er muss dem Betrieb vor Beginn alle ihm vorliegenden Informationen zur Bau- oder Nutzungsgeschichte über vorhandene oder vermutete Gefahrstoffe zur Verfügung stellen (§ 5 a der Gefahrstoffverordnung). Gegenüber Ihnen besteht diese Pflicht nicht. Eigene Untersuchungen verlangt die Vorschrift nicht; auswerten muss der Veranlasser nur die ihm zugänglichen Unterlagen, in zumutbarem Aufwand. Die Vorschrift zeigt aber: Spätestens wenn gebaut wird, muss zusammengetragen werden, was vorliegt.
Ein Antrag kostet ein paar Minuten. Lehnt eine informationspflichtige Stelle ab, muss die Ablehnung Gründe nennen und über den Rechtsbehelf belehren. Gegen sie lässt sich vorgehen. Welche weiteren Schritte im Verdachtsfall sinnvoll sind, steht auf der Übersichtsseite für Betroffene. Welche Rechte im Mietverhältnis bestehen, fasst die Seite Ihre Rechte zusammen.
Quellen
- Gesetz zur Förderung der Informationsfreiheit im Land Berlin (Berliner Informationsfreiheitsgesetz – IFG) vom 15. Oktober 1999, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 01.04.2026 (GVBl. S. 158) — § 2 Abs. 1 und 2 (Anwendungsbereich; Verweis für Umweltinformationen auf § 18 a), § 18 a Abs. 1 (UIG des Bundes gilt entsprechend, mit Ausnahme der §§ 11 bis 14), Abs. 3 (Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten für Streitigkeiten gegen private informationspflichtige Stellen), Abs. 4 Satz 3 (keine Gebühren u. a. für die Akteneinsicht vor Ort), Abs. 5 (private Stellen können Kostenerstattung verlangen, „soweit kein Fall nach Absatz 4 Satz 3 vorliegt“). Amtlicher Volltext: gesetze.berlin.de, abgerufen am 24.09.2026
- Umweltinformationsgesetz (UIG): § 2 Abs. 1 Nr. 2 (private informationspflichtige Stellen), Abs. 2 (Kontrolle), Abs. 3 Nr. 1, 2 und 6 (Umweltinformationen: Luft, Faktoren, Bauwerke; Nr. 6 verweist im Wortlaut auf Nr. 3, Maßnahmen und Tätigkeiten), Abs. 4 (wann eine Stelle über Informationen verfügt); § 3 Abs. 1 (Anspruch jeder Person ohne rechtliches Interesse), Abs. 3 (Fristbeginn bei der verfügenden Stelle, ein Monat / zwei Monate); § 4 Abs. 2 (Bestimmtheit, Präzisierung), Abs. 3 (Weiterleitung an die „verfügende Stelle“ oder Hinweis) und Abs. 5 (Unterrichtung über die längere Frist); § 5 (Ablehnung: Gründe, Schriftform bei schriftlichem Antrag, Belehrung über Rechtsschutz); § 6 Abs. 2 (Widerspruchsverfahren nach §§ 68–73 VwGO gegen Stellen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1), Abs. 3 und 4 (nochmalige Prüfung gegenüber privaten Stellen, Monatsfrist, keine Klagevoraussetzung); § 9 Abs. 1 (Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, Abwägung, Emissionen). Amtlicher Volltext, abgerufen am 24.09.2026
- FragDenStaat-Anfrage #145850 „Schadstoffe an Grundschule Lüne“, Josef Spritzendorfer (Betreiber des Baustoff-Informationsportals EGGBI) an die Hansestadt Lüneburg, Antrag vom 24.05.2019, gestützt auf das Niedersächsische Umweltinformationsgesetz, das Umweltinformationsgesetz des Bundes und das Verbraucherinformationsgesetz; im Antragstext „Besorgte Eltern baten uns um eine Stellungnahme“; Unterlagen übersandt am 27.05.2019, ergänzende Mitteilung vom 28.05.2019 mit Verweis auf die Veröffentlichung auf der städtischen Website; Status „teilweise erfolgreich“; darin: Orientierendes Gebäudegefahrstoffkataster Grundschule Lüne, AB – Dr. A. Berg GmbH, Bericht GA19.070-1, Untersuchung am 10.04.2019, Dokumentation vom 27.05.2019, 45 Seiten; Blatt 3, 5 und 6: Untersuchung nur der „vom Auftraggeber vergebenen Bereiche“, Einbauten „in Stichproben“ geprüft, Dachfläche des hinteren Gebäudetrakts mangels Zugänglichkeit nicht beprobt, Brandschutztüren aus Wirtschaftlichkeitsgründen und Flachdichtungen gemäß Angebot nicht analysiert — Bildunterschrift „Ansicht asbesthaltige Floor-Flexplatten mit asbesthaltigem Kleber“; Probe A19.070-057 (EG, Hausmeisterbüro) „Flexplatte (orange) / schwarzer Kleber“, Ergebnis „Chrysotilasbest / Chrysotilasbest“ für beide Materialien
- FragDenStaat-Anfrage #141897 zur Heinrich-Zille-Grundschule an das Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg, Gesundheitsamt, 2019 — Bescheid vom 28.05.2019 nach dem Berliner IFG, Gebühr 39,92 Euro nach § 16 IFG; Prüfberichte übersandt am 29.05.2019
- FragDenStaat-Anfragen #327749 (Antrag vom 16.02.2025, Schadstoffkataster, ohne Antwort) und #328195 zu einem Wohnhaus in der Katzlerstraße (Schöneberg), letzterer Antrag vom 20.02.2025 an die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen; Bescheid übersandt am 06.03.2025 als nicht-öffentlicher Anhang; Status „abgelehnt“
- FragDenStaat-Anfrage #357070 an die Gewobag WB Wohnen in Berlin GmbH, Antrag vom 06.01.2026 nach IFG Bln und VIG; Antworten der Gewobag vom 14.01.2026 und 23.01.2026 (geschwärzt öffentlich): kein Auskunftsanspruch nach dem IFG, da „keine staatlichen Verwaltungsaufgaben“; das UIG wird nicht erwähnt; Status „abgelehnt“
- FragDenStaat-Anfrage „Mieterzufriedenheitsanalysen der Gewobag 2024–2025“ (#359158, 25.01.2026) an die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen, gestützt in erster Linie auf § 3 Abs. 1 IFG Bln, hilfsweise auf das Berliner Umweltinformationsrecht und das VIG; Bescheid der Senatsverwaltung vom 20.02.2026 (geschwärzt öffentlich, prüft nur das IFG); zur vorangegangenen Ablehnung der Gewobag siehe #357070; nach Darstellung des Antragstellers Widerspruch per E-Mail als unzulässig verworfen, Vorgang am 11.04.2026 von ihm beendet (abgerufen am 24.09.2026)
- FragDenStaat-Anfrage #247013 „Asbestbelastung von Schulen in Berlin“ an die BIM Berliner Immobilienmanagement GmbH, Antrag vom 24.04.2022, Ablehnung vom 07.06.2022
- FragDenStaat-Anfrage #136117 an die HOWOGE Wohnungsbaugesellschaft mbH, Antrag vom 03.05.2019 nach IFG und VIG zu einem Schulbaustandort in Lichtenberg, darunter Schadstoffgutachten; Antwort vom 14.06.2019: „keine öffentliche Stelle i. S. v. § 2 Abs. 1 IFG Berlin“
- Verwaltungsgerichtsordnung, § 70 (Frist und Form des Widerspruchs), amtlicher Volltext gesetze-im-internet.de, abgerufen am 25.09.2026
- BVerwG, Urteil vom 23.02.2017 – 7 C 31.15 (DB Netz AG) — Kontrolle durch Kapitalmehrheit; Planung und Bau von Schienenwegen als öffentliche Aufgabe mit Umweltbezug nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 UIG; Rn. 47: Maßstab, ob die Tätigkeit „nicht nur beiläufig, sondern typischerweise Umweltbelange berührt“; Leitsatz 2: Berufung auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse möglich. BVerwG, Urteil vom 24.09.2009 – 7 C 2.09 — enger Emissionsbegriff; Leitsatz 5: überwiegendes öffentliches Interesse nur bei einem Interesse, das über das allgemeine Interesse der Öffentlichkeit hinausgeht, Zugang zu Informationen über die Umwelt zu erhalten. EuGH, Urteil vom 23.11.2016 – C-442/14 — weite Auslegung des Emissionsbegriffs
- OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.02.2015 – OVG 12 N 11.14 (Zulassung der Berufung) — Innenraumluft einer Arbeitsstätte als „Luft“ nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 UIG. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 06.07.2020 – 2 ME 246/20 — Leitsatz 1: Innenraumluft ist keine „Luft“ im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 1 UIG (a. A. OVG Berlin-Brandenburg); Leitsatz 3: enger Emissionsbegriff
- UIG-Leitfaden des Bundesumweltministeriums, veröffentlicht vom Umweltbundesamt, Fassung vom 24.01.2020, mit angehängtem Rechtsgutachten — Innenraumluft fällt unter § 2 Abs. 3 UIG (Leitfaden S. 8); Innenraumluft unter Berufung auf OVG 12 N 11.14 (Gutachten S. 62); Emissionen ohne Anlagenbezug „eindeutig“, Reichweite des Emissionsbegriffs „nach wie vor nicht geklärt“ (Gutachten S. 152)
- Gerlinde Schermer, „Kein Privatrecht in der Daseinsvorsorge“, in: MieterEcho 397, Berliner MieterGemeinschaft, August 2018
- Gefahrstoffverordnung, § 5a (Mitwirkungs- und Informationspflichten des Veranlassers), eingefügt durch die Verordnung vom 02.12.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 384), in Kraft seit dem 5. Dezember 2024, siehe Asbestvermutung