Recherche

Naunynstraße 2019 — wie die degewo das Wort Asbest aus ihrer Modernisierungsankündigung ließ

Ende 2019 verschickte die degewo eine mehrseitige Modernisierungsankündigung an Mieter in der Kreuzberger Naunynstraße. Auf Seite 6 stand: „Rückbau und Entsorgung ev. schadstoffhaltiger Bauteile". Das Wort Asbest fiel nicht — knapp zwei Jahre, nachdem ein Berliner Landgericht festgestellt hatte, dass die degewo ihre Mieter schon seit dem Asbestverbot 1993 über Asbest hätte aufklären müssen.

Eine Modernisierungsankündigung, in der ein Wort fehlt

Die degewo besitzt im Kreuzberger Mariannenkiez seit 2008 rund 1.500 Wohnungen. Ende 2019 ging an die Mieter eines Häuserblocks in der Naunynstraße/Waldemarstraße eine mehrseitige Modernisierungsankündigung. Die taz griff sie damals als überlange Modernisierungsankündigung auf — das, was die Mieter wirklich betraf, fand sich erst tief im Dokument.

Auf Seite 6 hieß es, „Rückbau und Entsorgung ev. schadstoffhaltiger Bauteile" würden durch zertifizierte Fachfirmen entsprechend den geltenden technischen Regeln durchgeführt. „Asbest" stand nicht in der Ankündigung. „Asbestsanierung" stand nicht in der Ankündigung. Statt eines bestimmten Stoffes nannte die degewo eine Eventualität — und einen Sammelbegriff.

Der stellvertretende Geschäftsführer des Berliner Mietervereins, Sebastian Bartels, kritisierte die Form der Ankündigung in einer taz-Veröffentlichung im Dezember 2019 als „schwer verständlich". Eine Mieterversammlung habe die degewo nicht angeboten — was Bartels mit dem Satz kommentierte, das mache „inzwischen selbst die Vonovia".

Was die Mieter erst auf Druck erfuhren

Die anonym im MieterMagazin zitierte Mieterstimme beschreibt es nüchtern: Sie habe „auf Anraten meiner Rechtsvertreterin beim Berliner Mieterverein nachgefragt", ob es sich um Asbest handele. Eine konkrete Antwort gab es zunächst nicht. Erst die Drohung der Mieter, einen eigenen Gutachter einzuschalten, führte zur Offenlegung des Sachverhalts — und zum Versprechen der degewo, die Messprotokolle einsehen zu dürfen.

Damit ist die Schwelle benannt, ab der die degewo Klartext schreibt: nicht bei der Modernisierungsankündigung, nicht bei der ersten Nachfrage, sondern erst dann, wenn ein Mieter mit anwaltlicher Begleitung und Gutachterdrohung zurückschreibt. Wer diese Schwelle nicht erreicht, bekommt die Eventualität und den Sammelbegriff.

Ein Urteil aus 2018, das exakt das untersagt

Am 17. Januar 2018 hat das Landgericht Berlin im Verfahren Az. 18 S 140/16 entschieden: Als professioneller Vermieter hätte die degewo spätestens mit dem Asbest-Verwendungsverbot von 1993 erkennen müssen, dass asbesthaltige Baustoffe Mietern Gesundheitsschaden zufügen können, wenn sie beschädigt werden. Daraus folgt eine eigenständige Pflicht, Mieter aufzuklären — unabhängig davon, ob bereits ein Schaden eingetreten ist (Quelle: Chronologie des Berliner Asbest-Skandals).

Das Urteil betraf einen Mieter aus dem Schlangenbader-Komplex und wurde von Rechtsanwalt Sven Leistikow erstritten. Leistikow, mit Kanzleisitz in der Meinekestraße 13 in Berlin, vertritt über 200 Mieter mit Asbest-Bezug. Im MieterMagazin des Berliner Mietervereins fasste er die Folgerung knapp zusammen: „Wo Asbest im Wohnhaus vorhanden ist, muss das den Bewohnern mitgeteilt werden."

Zwischen dem Urteil und der Naunynstraße-Ankündigung liegen knapp zwei Jahre. Knapp zwei Jahre, in denen die degewo ihre Modernisierungsformulare nicht angepasst hat. Auf dem Papier, das die Kreuzberger Mieter Ende 2019 in den Händen hielten, steht: „ev. schadstoffhaltige Bauteile".

Laut MieterMagazin des Berliner Mietervereins, das eine Senatsantwort an den Grünen-Abgeordneten Andreas Otto zitiert, lagen zum Stand Ende 2020 48.746 kommunale Wohnungen unter Asbestverdacht oder waren asbestbelastet. Davon entfielen 18.880 auf die Gewobag, 18.007 auf die degewo. Die degewo lag damit auf Platz zwei aller landeseigenen Berliner Wohnungsunternehmen (vgl. LWU-Asbest-Zahlen im Vergleich; Drucksachen-Übersicht im Berliner Parlamentsarchiv).

18.007 Wohnungen. Davon stand ein Häuserblock an der Naunynstraße in Kreuzberg. Auf dem Brief, der dorthin ging, stand „ev. schadstoffhaltige Bauteile". Die Distanz zwischen dem, was die degewo dem Senat meldet, und dem, was sie ihren Mietern schreibt, lässt sich an einem einzigen Dokument ablesen.

Was die degewo zur selben Zeit im PKH-Verfahren behauptete

Zwischen 2018 und 2021 lief parallel das PKH-Verfahren um eine andere degewo-Wohnung. In diesem Verfahren argumentierte die degewo — vertreten durch eine mandatierte Krisenkanzlei — sie habe ihre Aufklärungs- und Sorgfaltspflichten erfüllt. Eine entsprechende Stellungnahme datiert vom 27. Juni 2019 (Az. 14 C 250/19; Quelle: EKSK-Mandat im degewo-Komplex). Die generelle Linie der degewo zur Mieterinformation ist auf unserer Faktencheck-Seite mit der Aktenlage abgeglichen.

In den Monaten, in denen diese Linie schriftlich vor Gericht vertreten wurde, lag in Kreuzberg eine andere Modernisierungsankündigung der degewo in den Briefkästen. Ihr Wortlaut: „ev. schadstoffhaltige Bauteile". Was eine Partei zu ihrer Praxis behauptet, wird durch ihren gleichzeitigen Realbetrieb geprüft — nicht durch spätere Selbstauskunft. Die Naunynstraße-Ankündigung ist datiert, aktenfest und in zwei voneinander unabhängigen Berliner Redaktionen dokumentiert.

Das Muster: drei Adressen, mehr als ein Jahrzehnt, dasselbe Skript

Die Naunynstraße ist kein Einzelfall. Sie ist ein Datum in einer Reihe, die bis heute reicht und die wir auf der Fallbeispiele-Seite dokumentieren:

Drei Adressen. Mehr als ein Jahrzehnt. Drei Vorgänge, in denen das tatsächlich relevante Wort entweder fehlt oder erst spät kommt. Es ist eine Sprachpraxis, die sich in unterschiedlichen Bezirken, unterschiedlichen Gebäudebeständen und unter wechselnden Vorständen wiederholt.

Was Mieter konkret tun können, wenn ihre Ankündigung „ev. schadstoffhaltig" schreibt

Wer in einer Berliner Mietwohnung vor Baujahr 1993 wohnt und eine Modernisierungsankündigung mit Formulierungen wie „ev. schadstoffhaltige Bauteile", „belastete Baumaterialien" oder „kontaminierte Bauteile" bekommt, sollte drei Schritte gehen:

  1. Schriftlich nachfragen. Eine kurze E-Mail oder ein Einschreiben, in dem konkret gefragt wird: Handelt es sich bei den genannten Bauteilen um asbesthaltige Materialien? Die Antwort schriftlich verlangen, mit Datum, Unterschrift und Aktenzeichen der internen Erfassung.
  2. Messprotokolle anfordern. Wenn die Vermieterin selbst von Schadstoffsanierung spricht, gibt es interne Erkundungen oder Gutachten. Mieter haben ein Auskunftsinteresse — die Ihre-Rechte-Seite erklärt, wie das durchgesetzt wird.
  3. Beratung holen. Berliner Mieterverein oder spezialisierter Anwalt (z. B. ein Mietrechts­büro mit dokumentiertem Asbest-Verfahrensbestand). Seit 1. Januar 2026 verstärkt die Asbestvermutung nach § 5a GefStoffV die Position der Mieter zusätzlich: Bei jedem Gebäude vor 1993 wird gesetzlich vom Asbest­vorhandensein ausgegangen, solange kein Gegenbeweis vorliegt.

Wer den Schritt geht, schreibt diesen einen Brief mit dem Wort, das auf der Ankündigung nicht steht: Asbest. Mit dem Brief liegt der Ball beim Vermieter. Die schriftliche Antwort — oder ihr Ausbleiben — wird zum Beweismittel für jeden späteren Streit.

Quellen