Schadensersatz (§ 536a BGB)
War der Mangel schon bei Vertragsschluss vorhanden, haftet der Vermieter auf Schadensersatz auch ohne Verschulden (§ 536a Abs. 1 Alt. 1 BGB). Entsteht der Mangel später, haftet er, wenn er ihn zu vertreten hat oder mit der Beseitigung in Verzug ist (Alt. 2 und 3). Voraussetzung ist in allen drei Fällen ein Mangel (wann er vorliegt). Ersetzt werden etwa Kosten für eigene Gutachten, Umzugskosten und die Mietdifferenz bei einer teureren Ersatzwohnung. Bei Gesundheitsschäden kommen Schmerzensgeld und Behandlungskosten hinzu. Bei Unbewohnbarkeit gehören die Kosten einer Ersatzunterkunft dazu: Das AG Eutin sprach sie zu, nachdem im Keller Asbestfasern freigesetzt worden waren (Urteil vom 20.06.2018, Az. 27 C 593/15).
Die Kammer nahm eine Pflicht an, von sich aus zu informieren. Im Urteil vom 17.01.2018 (Az. 18 S 140/16) wäre ein unterlassener Warnhinweis nach ihren Ausführungen eine Verletzung der Verkehrssicherungs-, Schutz- und Obhutspflichten (§§ 241, 823 BGB). Abschließend entschieden ist der Fall nicht: Das Gericht verwies die Sache zur Beweisaufnahme an das Amtsgericht Charlottenburg zurück, der Ausgang ist nicht veröffentlicht. Für eine professionelle Vermieterin führt die Kammer aus: Diese musste „spätestens bei Erlass der Asbest-Richtlinie im Jahre 1996 erkennen", dass beschädigte asbesthaltige Baustoffe Mieter gefährden können. Die Vermieterin hatte „schon auf Grund des Baualters des Gebäudes hinreichenden Anlass, ihren Wohnungsbestand daraufhin zu untersuchen, ob bei der Errichtung asbesthaltige Baustoffe verwendet wurden". Informiert der Vermieter nicht, verletzt er seine Pflicht — auch wenn kein Gesundheitsschaden eingetreten ist. Schadensersatz setzt aber einen Schaden voraus, und eine Mietminderung folgt aus der unterbliebenen Information allein nicht. Über Schmerzensgeld und künftige Schäden muss das Amtsgericht neu verhandeln. Das Musterschreiben für die Anfrage steht unter Schritt 3.
Aus dem öffentlichen Recht kommt keine weitere Informationspflicht hinzu. Die Gefahrstoffverordnung (novelliert 2024/2025) verpflichtet den, der Bauarbeiten beauftragt: Er muss der ausführenden Firma Baujahr und vorhandene Erkenntnisse mitteilen (§ 5a GefStoffV). Seit dem 5. Dezember 2024 gilt zudem § 11a Abs. 1 Satz 2 GefStoffV. Bei Bauarbeiten in Gebäuden mit Baubeginn vor November 1993 darf danach nicht ohne Weiteres von Asbestfreiheit ausgegangen werden. Eine Pflicht, Mieter zu informieren, oder eine allgemeine Erkundungspflicht für Eigentümer begründet die Verordnung nicht. Die Verordnung stammt aus dem Arbeitsschutz und verschiebt die mietrechtliche Beweislast nicht automatisch. Was das für Mieter bedeutet → Auch die EU-Asbestrichtlinie 2023/2668 senkt nur den Arbeitsplatz-Grenzwert — Mieter profitieren nicht.
Wie das in der Praxis aussehen kann, zeigt ein dokumentierter Fall. Ende 2019 verschickte die degewo an Mieter im Kreuzberger Häuserblock Naunynstraße eine mehrseitige Modernisierungsankündigung. Auf Seite 6 stand „Rückbau und Entsorgung ev. schadstoffhaltiger Bauteile" — das Wort Asbest fiel nicht. Eine Mieterin fragte auf Anraten ihrer Rechtsvertreterin beim Berliner Mieterverein nach und drohte mit einem eigenen Gutachter. Erst dann legte die degewo offen, dass es sich um eine Asbestsanierung handelte. Belegstelle für Wortlaut und Ablauf ist das MieterMagazin 4/2021 des Berliner Mietervereins (Rosemarie Mieder, „Asbest – Ev. schadstoffhaltige Teile"). Enthält Ihre Ankündigung ähnliche Sammelbegriffe, fragen Sie schriftlich nach — und lassen Sie sich die Antwort schriftlich bestätigen. Naunynstraße 2019 — die ausführliche Recherche →
Deliktsrechtliche Ansprüche (§ 823 BGB)
Bei Gesundheitsschäden durch Asbest können Sie neben vertraglichen auch deliktische Schadensersatzansprüche geltend machen. Die Verjährungsfrist beginnt erst mit dem Schluss des Jahres, in dem Sie von der Schädigung und dem Schädiger Kenntnis erlangen (§ 199 Abs. 1 BGB). Unabhängig von der Kenntnis endet sie bei Verletzungen des Körpers und der Gesundheit spätestens dreißig Jahre nach der schädigenden Handlung (§ 199 Abs. 2 BGB).
Asbestbedingte Erkrankungen treten oft erst nach Jahrzehnten auf (lange Latenzzeit). Sichern Sie deshalb auch künftige Schäden — etwa durch eine Feststellungsklage, die Ihre Ansprüche für spätere Gesundheitsfolgen offenhält. Eine Hürde zeigt eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs: 2014 wies er eine solche Klage als unzulässig ab (Urteil vom 02.04.2014, Az. VIII ZR 19/13). Ein Gutachten hatte das Erkrankungsrisiko als „sehr, sehr gering" und kaum über dem allgemeinen Lebensrisiko liegend eingestuft. Wie ein Gericht das Risiko bewertet, hängt am Gutachten. Das Gutachten hängt daran, was dokumentiert ist: wer was wann bearbeitet hat, mit Fotos und Daten (Beweise sichern). Warum Mieterklagen scheitern →
Verletzung des Persönlichkeitsrechts
Ein weiterer Weg setzt an der eigenen Gesundheit an, unabhängig vom Mietvertrag: Jeder Mensch hat das Recht, selbst zu entscheiden, welchen Gesundheitsgefahren er sich aussetzt. Wer nicht weiß, dass er Asbest bearbeitet, kann diese Entscheidung nicht treffen. Daraus kann eine Geldentschädigung folgen. Sie ist etwas anderes als Schmerzensgeld: Sie setzt keinen körperlichen Schaden voraus — den es bei Asbest oft jahrzehntelang nicht gibt. Sie verlangt aber einen schwerwiegenden Eingriff, der sich nicht auf andere Weise auffangen lässt. Maßgeblich sind Art, Dauer und Ausmaß der Verletzung und das Verhalten des Verantwortlichen (ständige Rechtsprechung seit BGH, Urteil vom 26.01.1971, Az. VI ZR 95/70).
Wie das in einem Asbestfall aussieht, hat eine Berliner Kanzlei im Februar 2016 beschrieben; Namen nennt sie nicht. Ein Vermieter bot eine ihm bekannt asbestbelastete Wohnung mit Mietnachlass und Baumarktgutscheinen zur Selbstrenovierung an, ohne auf die Gefahr hinzuweisen. Kläger ist der Mandant der Kanzlei: ein Helfer, der bei der Renovierung mitarbeitete, nicht der Mieter selbst. Er nahm an fünf Tagen hintereinander je acht Stunden kniend Floor-Flex-Platten ab und schliff den schwarzen Kleber mit Sandpapier — ohne jede Schutzmaßnahme. Die Kanzlei klagte auf Geldentschädigung und daneben auf Schmerzensgeld. In ihrem Beitrag schrieb sie: „Mit dieser Klage betreten wir Neuland."
Zur Einordnung: Das ist die Schilderung einer erhobenen Klage, kein Urteil. Der Beitrag nennt weder Gericht noch Aktenzeichen, und einen Ausgang dokumentiert er nicht. Hier steht deshalb kein belegter Erfolgsweg. Hier steht eine Anspruchsgrundlage, die eine Kanzlei in genau dieser Konstellation für tragfähig hielt — und die Klage darauf selbst als Neuland bezeichnet hat. Wer selbst renoviert hat, ohne informiert worden zu sein, sollte diesen Anspruch mit einer Anwältin oder einem Anwalt ausdrücklich ansprechen. Der Beitrag der Kanzlei im Internet Archive →
Modernisierung oder Erhaltung — wovon Ihr Sonderkündigungsrecht abhängt (§ 555e BGB)
Ob Sie kündigen können, hängt an der Einordnung der Maßnahme. Das Amtsgericht Schöneberg hat eine Asbestsanierung als Erhaltungsmaßnahme nach § 555a BGB eingeordnet, nicht als Modernisierung (Urteil vom 18.02.2016, Az. 106 C 282/15; Rechtskraft aus öffentlichen Quellen nicht belegbar). Für Erhaltungsmaßnahmen sieht das Gesetz kein Sonderkündigungsrecht vor: § 555e Abs. 1 Satz 1 BGB knüpft es an den Zugang der Modernisierungsankündigung — ein Umkehrschluss aus dem Wortlaut, keine ausgewertete Rechtsprechung. Es hängt also daran, was in Ihrem Fall angekündigt wird. Kündigt der Vermieter eine Modernisierung an, haben Sie in der Regel ein Sonderkündigungsrecht (§ 555e BGB). Nach Zugang der Ankündigung können Sie außerordentlich zum Ablauf des übernächsten Monats kündigen. Die Frist ist kurz: Die Kündigung muss bis zum Ablauf des Monats erfolgen, der auf den Zugang der Modernisierungsankündigung folgt (§ 555e Abs. 1 Satz 2 BGB). Bei Maßnahmen mit nur unerheblicher Einwirkung auf die Wohnung und nur unerheblicher Mieterhöhung entfällt das Recht (§ 555e Abs. 2 BGB). Für solche Maßnahmen entfällt schon die Ankündigungspflicht (§ 555c Abs. 4 BGB). Bei einer Erhaltungsmaßnahme gilt stattdessen § 555a Abs. 3 BGB: Der Vermieter muss Aufwendungen, die Ihnen durch die Maßnahme entstehen, in angemessenem Umfang ersetzen und auf Verlangen Vorschuss leisten. Wollen Sie ohnehin ausziehen, sichern Sie zuerst Ihre Beweise — bevor Sie die Wohnung aufgeben. Was gilt, wenn das Schreiben „Modernisierung" sagt und die Maßnahme eine Sanierung ist — wie in der degewo-Ankündigung von Ende 2019? Die ausgewerteten Urteile beantworten das nicht; diese Frage gehört in eine Beratung.