Der Maßstab beim Vermieter
Zwischen Mieter und Vermieter gilt gewöhnliches Zivilrecht, und dort genügt Fahrlässigkeit: § 536a BGB für den Schadensersatz wegen eines Mangels, § 280 BGB für die Verletzung von Vertragspflichten, § 823 BGB für die Haftung außerhalb des Vertrags. Maßstab ist die im Verkehr erforderliche Sorgfalt (§ 276 BGB). Eine Entscheidung dazu, ob diese Sorgfalt auch eine Pflicht einschließt, die eigenen Wohnungen auf Asbest zu untersuchen, war für diese Recherche nicht auffindbar. § 536a BGB geht sogar weiter: War der Mangel schon bei Vertragsschluss vorhanden, haftet der Vermieter nach § 536a Abs. 1 Alt. 1 BGB ohne Verschulden.
Was das Landgericht Berlin 2018 zu intakten Platten sagte
Die Haftung nach § 536a BGB setzt voraus, dass überhaupt ein Mangel vorliegt — und genau das hat das Landgericht Berlin am 17. Januar 2018 für unbeschädigte Bodenplatten und unbeschädigten Kleber verneint (Az. 18 S 140/16). Dasselbe Urteil führt aus, dass den Vermieter aus dem Mietvertrag eine Hinweispflicht trifft: Wer von Asbest weiß, muss es sagen, auch wenn Platten und Kleber intakt sind und deshalb kein Mangel vorliegt. Über die Ansprüche aus dieser Hinweispflicht hat das Landgericht nicht selbst entschieden, sondern die Sache ans Amtsgericht Charlottenburg zurückverwiesen; wie sie dort ausging, ist nicht veröffentlicht.
Wo die Hürden liegen — und was der BGH 2014 entschieden hat
Der Verschuldensmaßstab — Fahrlässigkeit statt Vorsatz — ist nicht die Hürde. Die eine Hürde trifft, wer noch nicht erkrankt ist: Er kann nur ein Feststellungsurteil anstreben, das die Haftung dem Grunde nach festschreibt, bevor ein Schaden da ist — und dafür muss er ein Feststellungsinteresse darlegen, also begründen, warum mit einem Schaden zu rechnen ist. Daran ist eine Berliner Klage gescheitert. Das Landgericht Berlin hatte am 21. Dezember 2012 den Kindern von Mietern die Feststellung künftiger Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche zugesprochen, obwohl keine Erkrankung vorlag (Az. 65 S 200/12). Der Bundesgerichtshof hat diese Entscheidung am 2. April 2014 aufgehoben und die Klage als unzulässig abgewiesen (Az. VIII ZR 19/13): Das Feststellungsinteresse, das § 256 Abs. 1 ZPO verlangt, besteht nach dem Bundesgerichtshof nur, wenn „bei verständiger Würdigung“ Grund besteht, mit dem Eintritt eines Schadens „wenigstens zu rechnen“. Ein gerichtlicher Sachverständiger hatte das Tumorrisiko der Kinder als „sehr, sehr gering“ und nur geringfügig über dem allgemeinen Lebensrisiko liegend bewertet. Beide Entscheidungen — die des Landgerichts und die des Bundesgerichtshofs — stehen samt Einordnung in den Urteilen zu Asbest im Mietrecht.
Die andere Hürde trifft, wer bereits erkrankt ist: Er muss den Ursachenzusammenhang zwischen seiner Wohnung und seiner Krankheit beweisen. Über diese Frage hat der Bundesgerichtshof 2014 nicht entschieden — die Klage scheiterte eine Stufe früher, an der Zulässigkeit.
Über die Zulässigkeit entschied im Verfahren der Berliner Mieterkinder die Höhe der Exposition, wie der gerichtliche Sachverständige sie einschätzte — nicht, ob Asbest in der Wohnung war. Platten mit Bruchkanten und ein 2005 vom Vermieter beauftragter Plattentausch, bei dem der Handwerker die vorgeschriebenen Schutzmaßnahmen nicht beachtete, genügten dem Bundesgerichtshof 2014 nicht für ein Feststellungsinteresse — weil der Sachverständige die Exposition im Niedrigdosisbereich sah. Wie stark einzelne Bearbeitungsarten die Faserkonzentration erhöhen, ist unter Faserfreisetzung beim Bohren und Fräsen dokumentiert — und warum erkrankte Mieter selbst dann meist leer ausgehen, steht in der Analyse dazu, warum das Entschädigungssystem Mieter ausschließt.
Beweislast und Verjährung — beide zweischneidig
Zwei Punkte kommen hinzu, beide zweischneidig. Erstens die Beweislast: Bei einer Vertragspflichtverletzung wird vermutet, dass der Vermieter sie zu vertreten hat (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB) — nicht der Mieter muss das Verschulden belegen, der Vermieter muss sich entlasten. Die Vermutung gilt allerdings nur für das Verschulden; Pflichtverletzung, Ursachenzusammenhang und Schaden muss grundsätzlich der Mieter beweisen. Wer stattdessen nach § 823 BGB klagt, muss grundsätzlich auch das Verschulden beweisen.
Zweitens die Verjährung: Die regelmäßige Frist beträgt drei Jahre und läuft ab dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Mieter von den Umständen, die ihn begründen, und von der Person des Schuldners erfährt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erfahren müsste (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB). Für Körper- und Gesundheitsschäden gilt daneben eine Höchstfrist von dreißig Jahren ab der Handlung oder Pflichtverletzung, die den Schaden auslöst — unabhängig davon, ob der Schaden schon eingetreten oder bekannt ist (§ 199 Abs. 2 BGB). Bei jahrzehntelangen Latenzzeiten kann auch diese Frist ablaufen, bevor die Krankheit ausbricht: Wer erst nach Ablauf dieser dreißig Jahre erkrankt, dem kann der Vermieter die Verjährung entgegenhalten — es sei denn, ein Feststellungsurteil hat die Haftung vorher festgeschrieben; rechtskräftig festgestellte Ansprüche verjähren erst dreißig Jahre nach Rechtskraft (§ 197 Abs. 1 Nr. 3, § 201 BGB). Wie schwer ein solches Urteil zu bekommen ist, hat der Fall der Berliner Mieterkinder gezeigt. Warum das für Mieter eine strukturelle Lücke ist, steht im Beitrag zur Entschädigungslücke. Welche Ansprüche daneben bestehen, ist unter Minderung, Schadensersatz und Auskunftsanspruch im Einzelnen aufgeführt.
Zum Vergleich: Was es brauchte, bis die Haftung eines Arbeitgebers feststand
Wie eine Exposition weit oberhalb des Niedrigdosisbereichs aussieht, zeigt ein Fall aus Sachsen-Anhalt um ein Gebäude einer Stadtverwaltung, in dem bis Januar 1990 eine Kindereinrichtung untergebracht war; das Bundesarbeitsgericht hat ihn in zwei Urteilen festgehalten (Az. 8 AZR 769/09 und 8 AZR 471/12). Zum 1. Februar 1990 wurde diese Nutzung eingestellt, weil dort Asbestfasern in gesundheitsgefährdender Konzentration freigesetzt werden konnten. Danach diente dasselbe Gebäude als Asylbewerberheim; dem Bürgermeister der Stadt war die Asbestkontamination der Innenwände aufgrund eines Schreibens des Hochbauamtes vom 11. November 1991 bekannt. Im Februar 1995 ließ die Stadt in diesem Haus sanieren. Ein Angestellter der Stadt, als Betreuer der Bewohner in dem Heim eingesetzt, demontierte Rippenheizkörper, spachtelte aufgeblühte Wandoberflächen ab, entfernte Tapetenreste, brachte Klebemasse und Gipskartonplatten an und verspachtelte die Fugen. Eine besondere Aufklärung über die Art und Weise dieser Tätigkeiten erhielt er nicht, ebenso wenig die Anweisung, Schutzbekleidung und Atemschutz zu tragen. Am 5. Mai 1995 verfügte das Gewerbeaufsichtsamt die sofortige Einstellung der Arbeiten und die Versiegelung des Gebäudes. Es hatte festgestellt, dass durch das Abkratzen und Abschaben der Wandverkleidungen aus dem asbesthaltigen Baustoff Sokalit eine „extreme Exposition von Asbestfasern aus dem lockeren Faserverband“ bewirkt worden sei; Materialproben ergaben bis zu 40 Prozent Chrysotilasbest.
Der Betreuer verlangte die Feststellung, dass die Stadt für alle Schäden einstehen muss, die aus diesen Arbeiten noch entstehen können; bis zum letzten Urteil 2013 war bei ihm keine asbestbedingte Erkrankung festgestellt, ein Verdacht aus dem Jahr 2006 hatte sich nicht bestätigt. Anders als bei den Berliner Mieterkindern ließ das Bundesarbeitsgericht seine Feststellungsklage 2011 zu: Nach dieser Exposition bestehe eine „hinreichende Wahrscheinlichkeit“ für den Eintritt einer Erkrankung. Die Stadt berief sich auf das Privileg, das Arbeitgebern zusteht: Für Personenschäden aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten leistet die gesetzliche Unfallversicherung; der Arbeitgeber selbst ist dem Verletzten nicht zum Ersatz verpflichtet — für den Fall von 1995 nach § 636 Abs. 1 Satz 1 RVO, seit dem 1. Januar 1997 nach § 104 Abs. 1 SGB VII. Diese Beschränkung entfällt bei Vorsatz und bei Unfällen auf versicherten Wegen (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII); für Gesundheitsschäden am Arbeitsplatz bleibt praktisch nur der Vorsatz. Das Bundesarbeitsgericht verlangt dabei einen doppelten Vorsatz: Er muss sich sowohl auf die Verletzungshandlung als auch auf den Verletzungserfolg richten — also auf den Pflichtverstoß und auf den Gesundheitsschaden. Eine vorsätzliche Pflichtverletzung mit ungewollter Unfallfolge genügt nicht: Wer die Schutzregel bewusst bricht, den Schaden aber nicht einmal in Kauf nimmt, handelt insoweit nicht vorsätzlich. Bedingter Vorsatz reicht dagegen aus, so das Bundesarbeitsgericht 2013: Wer den Gesundheitsschaden „jedenfalls für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen hat“, handelt vorsätzlich.
Den Vorsatz begründete das Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt 2012 — vom Bundesarbeitsgericht 2013 bestätigt — mit einer Szene, die das Bundesarbeitsgericht so festhält: Anfang Mai 1995 wies ein Mitarbeiter eines Bauunternehmens den Betreuer darauf hin, dass bei den Arbeiten asbesthaltiger Staub frei werde und solche Arbeiten nur spezialisierte Unternehmen ausführen dürften. Der Betreuer gab das an den zuständigen Abteilungsleiter des Sozialamtes weiter. Der Abteilungsleiter erklärte, das Vorhandensein asbesthaltigen Materials sei allgemein bekannt, und drängte auf die Fortsetzung der Arbeiten. Damit habe er den Eintritt von Gesundheitsschäden für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen. Der Vorsatz des Abteilungsleiters wurde der Stadt als Arbeitgeberin zugerechnet: Sie hatte sich seiner bedient, um ihre Schutzpflichten gegenüber dem Betreuer zu erfüllen — den Maßstab dafür hatte das Bundesarbeitsgericht 2011 vorgegeben (§ 278 Satz 1, § 618 Abs. 1 BGB). Das Verfahren lief durch drei Instanzen, zweimal bis zum Bundesarbeitsgericht. Am 20. Juni 2013 — achtzehn Jahre nach den Arbeiten — wies das Bundesarbeitsgericht die Revision der Stadt zurück. Festgestellt ist seither — mit den Worten des Klageantrags, wie ihn das Bundesarbeitsgericht wiedergibt — die Pflicht der Stadt, dem Betreuer sämtliche materiellen und immateriellen Schäden aus diesen Arbeiten „unter Zugrundelegung einer Haftungsquote von 100 %“ zu ersetzen, „soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen“. Das Haftungsprivileg der gesetzlichen Unfallversicherung greift nur dort, wo ein Versicherungsfall der gesetzlichen Unfallversicherung vorliegt; das Mietverhältnis gehört nicht dazu, und der doppelte Vorsatz spielt dort für den Haftungsgrund keine Rolle.
Praktisch heißt das
Wer in seiner Wohnung Bodenplatten hat aufnehmen, Kleber abschleifen oder fräsen lassen — oder es selbst getan hat, ohne von Asbest zu wissen —, sollte genau das belegen können: mit Fotos, Datumsangaben, Zeugen und, wo möglich, mit einer Material- oder Raumluftmessung. Ohne diese Belege hilft der günstigere Verschuldensmaßstab nichts.
Wer intakte Platten hat und nichts angefasst hat, liegt mit seiner Exposition noch unter dem Fall, den der Bundesgerichtshof 2014 entschied — und beginnt woanders: mit der schriftlichen Frage an den Vermieter, ob Asbest verbaut ist. Diese Frage stützt sich auf die Hinweispflicht, die das Landgericht Berlin 2018 auch für intakte Platten ausgeführt hat (Az. 18 S 140/16). Ob der Vermieter nachforschen muss, wenn er es nicht weiß, ist damit nicht gesagt. Antwortet er mit Ja, ist klar, dass Bohren, Schleifen und Fräsen an den Platten Fasern freisetzen — und für den Fall, dass später eine Platte bricht oder gearbeitet wird, ist seine Kenntnis dokumentiert. Alles Weitere für Betroffene baut auf dieser Frage auf.
Quellen
- LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 10.07.2009, Az. 9 Sa 348/08 — erste, vom BAG 2011 aufgehobene Berufungsentscheidung (die Urteile nennen die Stadt nicht)
- BAG, Urteil vom 28.04.2011, Az. 8 AZR 769/09 — Aufhebung und Zurückverweisung. Sachverhalt: Kindereinrichtung bis Januar 1990, danach Asylbewerberheim; Kenntnis des Bürgermeisters aufgrund des Schreibens des Hochbauamtes vom 11.11.1991; Beschäftigung des Klägers bei der Stadt und seine Tätigkeiten; keine besondere Aufklärung, keine Anweisung zu Schutzkleidung und Atemschutz; bis zu 40 % Chrysotil; Baustoff Sokalit; Verfügung des Gewerbeaufsichtsamts vom 05.05.1995 (Einstellung, Versiegelung) mit dem Zitat „extreme Exposition von Asbestfasern aus dem lockeren Faserverband“; Abweisung durch das Arbeitsgericht; Begründung der Vorinstanz (kein Gesundheitsschaden feststellbar); Wortlaut des Feststellungsantrags (Haftungsquote 100 %); Zulässigkeit der Feststellungsklage („hinreichende Wahrscheinlichkeit“), Zurückverweisung zur Vorsatzfrage; Zurechnung, weil die Stadt sich des Abteilungsleiters zur Erfüllung ihrer Schutzpflichten bediente (§ 278 Satz 1, § 618 Abs. 1 BGB)
- LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 15.03.2012, Az. 3 Sa 313/11 — stattgebende Berufungsentscheidung nach Zurückverweisung
- BAG, Urteil vom 20.06.2013, Az. 8 AZR 471/12 — Revision der beklagten Stadt zurückgewiesen. Warnung von Anfang Mai 1995 und Reaktion des Abteilungsleiters (Rn. 5); Feststellungsantrag im Wortlaut; doppelter Vorsatz (Rn. 23); bedingter Vorsatz: „jedenfalls für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen“ (Rn. 24); Verdacht von 2006 nicht bestätigt
- BGH, Urteil vom 02.04.2014, Az. VIII ZR 19/13 (NZM 2014, 511) — hebt LG Berlin, 21.12.2012, Az. 65 S 200/12 (Feststellung künftiger Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche der Mieterkinder ohne Erkrankung) auf und weist die Feststellungsklage als unzulässig ab. Maßstab: Grund, „bei verständiger Würdigung“ mit dem Eintritt eines Schadens „wenigstens zu rechnen“ (Rn. 18); Bewertung des gerichtlichen Sachverständigen: Tumorrisiko „sehr, sehr gering“, nur geringfügig über dem allgemeinen Lebensrisiko, Exposition im Niedrigdosisbereich; Sachverhalt: Platten mit Bruchkanten, vom Vermieter beauftragter Plattentausch 2005, bei dem der Handwerker die vorgeschriebenen Schutzmaßnahmen nicht beachtete
- LG Berlin, Urteil vom 17.01.2018, Az. 18 S 140/16 — Hinweispflicht des Vermieters aus dem Mietvertrag; zugleich wörtlich: „So lange Bodenplatten und Kleber unbeschädigt waren, bestand daher kein Mangel“. Zurückverweisung ans AG Charlottenburg (§ 538 Abs. 2 ZPO); Ausgang dort nicht veröffentlicht
- § 636 Abs. 1 Satz 1 RVO (bis 31.12.1996) und § 104 Abs. 1 SGB VII (seit 01.01.1997; versicherte Wege: § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4) — Haftungsbeschränkung des Unternehmers (im Text: Arbeitgeber); § 276, § 278 Satz 1, § 618 Abs. 1 BGB (Sorgfaltsmaßstab, Zurechnung, Schutzpflicht des Arbeitgebers); § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB (Vermutung des Vertretenmüssens); § 536a Abs. 1 BGB (Garantiehaftung für anfängliche Mängel); § 823 BGB; §§ 195, 199 Abs. 1 und 2 BGB (Regelfrist drei Jahre ab Jahresende der Kenntnis; Höchstfrist dreißig Jahre bei Körper- und Gesundheitsschäden); § 197 Abs. 1 Nr. 3 und § 201 BGB (rechtskräftig festgestellte Ansprüche: dreißig Jahre ab Rechtskraft); § 256 Abs. 1 ZPO (Feststellungsinteresse)