Recht & Politik

Die Renovierungs­genehmigung, die es nie hätte geben dürfen

Die gesamte Verteidigung der degewo ruht auf einem Satz: Der Mieter habe gegen Ziffer 3 der „Vereinbarung für bauliche Veränderungen“ verstoßen. Dieser Beitrag stellt die Frage, die davor kommt — und die weder die degewo noch die Gerichte je beantwortet haben: Warum gab es diese Vereinbarung überhaupt für eine Wohnung, deren Asbestbelastung im Unternehmen längst aktenkundig war?

Darf ein Vermieter eine Renovierung genehmigen, wenn Asbest bekannt ist?

Nein. Wer weiß, dass in einer Wohnung Asbest verbaut ist, darf sie nicht zur Eigenrenovierung freigeben. Asbest steckt in Gebäuden dieser Baujahre nicht nur im Boden — auch in Wandbelägen, Fliesenklebern, Spachtelmassen. Arbeiten an solchen Bauteilen gehören in die Hände zugelassener Fachbetriebe — mit Schutzausrüstung, Abschottung und Freigabemessung. Freigegeben wurde hier: Parkett in Wohn- und Schlafzimmer — im Antrag ausdrücklich „(VERKLEBT)“ — und das Badezimmer neu, „ALTE FLIESSEN ENTFERNEN“ inklusive; mündlich war beides im Detail besprochen. Ein Vermieter, der die Belastung kennt, hätte all das ablehnen und den Grund nennen müssen. Das Landgericht Berlin hat die Pflichtenlage klar benannt: Wer von Asbest weiß, muss informieren — spätestens seit dem Erlass der Asbest-Richtlinie 1996 (Az. 18 S 140/16). Die degewo wusste es. Und genehmigte trotzdem.

Das Gespräch: „Keiner würde sich beschweren, wenn wir die Wohnräume aufwerten“

Anfang 2012 spricht der künftige Mieter mit der degewo — mit einer Mitarbeiterin des Kundenzentrums Nord. Er stellt sich vor als das, was er beruflich ist: Parketthändler. Er sagt, was er vorhat: ein Parkett — vollflächig verklebt auf den Untergrund. Die vollflächige Verklebung ist im Parkettbereich die gängigste und hochwertigste Verlegeart: Der Boden liegt fester, klingt satter, fühlt sich wertiger an. Wer vom Fach ist, verlegt in der eigenen Wohnung so — und sagt es dem Vermieter vorher. Genau das tat er.

Die Antwort der Mitarbeiterin ist doppelt dokumentiert — im Herbst 2018 schilderte der Mieter sie zeitnah einem Anwalt, bevor irgendein Verfahren lief, und in seinem schriftlichen Bericht hielt er das Gespräch im Detail fest. Der Kern: Schriftlich könne die degewo die verklebte Verlegung nicht genehmigen — man könne „nur eine Vereinbarung geben, damit wir schön verlegen“. Aber wenn er einen Nachmieter finde, der die Wohnung so übernehme, sei das kein Problem — „keiner würde sich beschweren, wenn wir die Wohnräume aufwerten“. Dieselbe Zusicherung fiel später noch einmal: bei der Wohnungsübergabe. Und für den schlimmsten Fall, dass sich kein Nachmieter finde, nannte sie den Plan B gleich mit: Dann müsse er den Boden eben selbst wieder entfernen — wobei dieser Fall sicher nicht eintreten werde, die Wohnung werde ja aufgewertet.

Übersetzt: Das Papier ist die Formalie. Entscheidend ist, dass die Wohnung aufgewertet wird und ein Nachmieter sie so übernimmt. Ein grünes Licht mit einem einzigen Kriterium — und dieses Kriterium war wirtschaftlich, nicht gesundheitlich. Mehr noch: Die Absprache kalkulierte für den Notfall sogar ein, dass der Mieter den verklebten Boden selbst wieder herausreißt — Arbeiten an diesem Boden waren von Anfang an Teil der Abmachung, nicht ihr Bruch. Kein Wort über Asbest. Kein Wort über Gefahr. Nichts deutet darauf hin, dass die Mitarbeiterin von der Belastung wusste — und genau das wird noch wichtig.

Der Inhalt des Gesprächs ist doppelt dokumentiert — im Transkript eines anwaltlichen Beratungsgesprächs vom Herbst 2018, in dem der Mieter den Hergang schildert, die Gesprächspartnerin namentlich nennt und seine Frau als Zeugin benennt, sowie in seinem schriftlichen Bericht zum Fall, der das Gespräch im Detail festhält. Nach Erinnerung des Mieters liefen die Abstimmungen telefonisch und persönlich im Kundenzentrum Brunnenstraße.

Und rechtlich gilt: Mündliche Absprachen sind so verbindlich wie schriftliche — mehr noch, individuelle Abreden haben Vorrang vor Formularklauseln (§ 305b BGB). Die Vereinbarung für bauliche Veränderungen war ein vorformuliertes degewo-Formular. Das Gespräch im Kundenzentrum war eine individuelle Abrede. Wer sich sieben Jahre später auf eine Klausel dieses Formulars beruft, beruft sich auf das Papier, das rechtlich hinter der Absprache zurücksteht.

Die Papiere: Der Antrag sagt „verklebt“ — die Vereinbarung sagt „Bauschutt“

Was mündlich besprochen war, wurde schriftlich beantragt — Wort für Wort. Der handschriftliche Antrag (Anlage B1, Formular „Genehmigung für Ausstattungsänderungen in der Wohnung“) listet zwei Punkte:

1. „BADEZIMMER ERNEUERN (ALTE FLIESSEN ENTFERNEN)“
2. „PARKETT IM WOHN- UND SCHLAFZIMMER VERLEGEN (VERKLEBT)

Die degewo lehnte den Antrag nicht ab. Fünf Tage später erteilte sie die Genehmigung — auf einem zweiten Formular, der „Vereinbarung für bauliche Veränderungen“ (Anlage B2), gleiche Mietobjektnummer, unterzeichnet mit „Für den Vermieter: Genehmigung wird erteilt“. Deren Maßnahmenliste folgt dem Antrag Raum für Raum: Wand- und Bodenfliesen im Bad, Parkett im Wohn- und Schlafzimmer. Nur die Verlegeart lautet anders als beantragt — „schwimmend, vorzugsweise unverleimt mit Klickverschluss … auf vorhandenem Belag“.

Und genau das war angekündigt. Im Kundenzentrum hatte es geheißen, schriftlich könne die degewo die verklebte Verlegung nicht genehmigen; man könne „nur eine Vereinbarung geben, damit wir schön verlegen“. Das Papier kam also so zurück, wie es beschrieben worden war. Für den Mieter bestätigte es die Absprache, statt ihr zu widersprechen.

Das erklärt auch, warum er „(VERKLEBT)“ überhaupt in den Antrag schrieb, obwohl er wusste, dass es so nicht auf dem Formular landen würde: Er legte offen, was er vorhatte. Wer etwas verbergen will, schreibt es nicht in Klammern auf ein Formular, das er dem Vermieter aushändigt.

Eine Ablehnung gab es nicht. Eine Rückfrage nicht. Einen Hinweis, warum verklebtes Parkett in dieser Wohnung nicht in Frage kam, auch nicht — weder mündlich noch schriftlich. Der einzige Grund, der je genannt wurde, war der Nachmieter. Nie der Asbest.

Vier Stellen dieser Vereinbarung erzählen zusammen die ganze Geschichte:

Und die Vereinbarung genehmigte feste Verbindungen sogar ausdrücklich: Ihre eigene Maßnahmenliste gestattet unter 1. und 2. das „Verlegen von keramischen Wandbelägen (Fliesen)“ und „Bodenbelägen (Fliesen)“ im Bad — fest verklebte Einbauten, schwarz auf weiß. Wer Ziffer 3 als Verbot jeder festen Verbindung liest, liest an dem Papier vorbei, das feste Verbindungen genehmigt (Bad-Fliesen), ihre Entsorgungsfrage regelt (Bauschutt) und ihre spätere Entfernung anordnet (Ziffer 10). Und Ziffer 10 ist noch aus einem zweiten Grund bemerkenswert: Genau das — notfalls selbst entfernen — hatte die Mitarbeiterin mündlich als Plan B genannt. Die Absprache und das Formular sagen an dieser Stelle dasselbe.

Für den Mieter war das Papier die Formalie zur besprochenen Sache — besprochen war das Verkleben, beantragt war es auch, und was zurückkam, war kein Nein, sondern eine Genehmigung. Nichts in der Vereinbarung deutete darauf hin, dass er etwas nicht durfte: keine Warnung, kein Verbot, im Gegenteil eine Bauschutt-Klausel, die Substanzarbeiten voraussetzt, und eine Rückbau-Klausel, die fest Verbundenes ausdrücklich einkalkuliert.

Und ein Letztes: Wer einen Antrag ablehnen will, lehnt ihn ab. Auf einen handschriftlichen Antrag, der ausdrücklich „(VERKLEBT)“ sagt, hätte die Antwort lauten müssen: Dem wird nicht stattgegeben — und warum. Diese Antwort gab es nie. Es gab die Genehmigung. Man muss die Bestimmungen nur nebeneinanderlegen: Wer ausschließlich schwimmende Verlegung auf vorhandenem Belag erwartet, erwartet keinen Bauschutt. Die Vereinbarung erwartet ihn trotzdem: Ziffer 7 verpflichtet den Mieter, den anfallenden Bauschutt außerhalb des Hausbesitzes zu entsorgen. Genehmigt wurden im Bad neue Fliesen, wo alte lagen — die degewo rechnete mit dem Schutt, übertrug seine Entsorgung dem Mieter und warnte ihn vor den Leitungen. Der Mieter fuhr die asbesthaltigen Platten im eigenen Auto zur Entsorgung. Er wusste nicht, was er transportierte.

Die Wohnung selbst widersprach der Klausel

Der erste Blick in die Wohnung genügte: Der „vorhandene Belag“ in den Wohnräumen war Laminat — so beschrieb es der Mieter dem Gutachter bei der Beprobung, zeitnah dokumentiert: „Das war eigentlich Laminat da drinnen.“ Und auf Laminat lässt sich nichts verlegen. Gar nichts: Ein schwimmender Boden auf einem schwimmenden Boden hält nicht, und die Aufbauhöhe hätte eine Stufe zu den gefliesten Bereichen erzeugt, eine schwere Holz-Glas-Tür hätte gekürzt werden müssen, Anschlüsse hätten nicht mehr gepasst. Ein Parketthändler sieht das beim ersten Blick. Deshalb wurde die reale Lösung besprochen und beantragt: vollflächig verkleben auf den Untergrund — was voraussetzt, dass das Alte weicht. Die Formularklausel beschrieb eine Lösung, die es für diese Wohnung nicht gab; der genehmigte Antrag beschrieb die, die es gab.

Diese Wohnung war schon einmal asbestsaniert worden — vor ihm

Und damit zum Punkt, der die Ziffer-3-Erzählung endgültig zerlegt: Die Renovierung von 2012 war nicht der erste Eingriff in diesen Asbestboden. Als der Mieter einzog, waren Vorraum und Küche bereits gefliest — die Floor-Flex-Platten dort entfernt, Fliesen fest verklebt. „Der restliche Bereich wurde noch vom Vormieter gefliest“, schrieb er der degewo 2018. Mit Vormietern waren frühere Mieter gemeint: Die Freunde, von denen er die Wohnung unmittelbar übernahm, hatten nichts verändert — er kannte die Wohnung schon aus ihrer Zeit, die Fliesen lagen längst. Das ist nicht nur Erinnerung, es ist aktenkundig: In der Nachmietervereinbarung von 2012 — einem degewo-Formular — übernahm der Mieter „alle Ein- und Umbauten“ der Wohnung, „wie im Abnahmeprotokoll vom 13.12.2011“; und dasselbe Formular hält in Klammern fest, dass diese Einbauten „auch vom jetzigen Mieter übernommen wurden“. Die Vormieter hatten die Umbauten also ihrerseits nur übernommen — sie stammen von noch früheren Mietern; die Mieter-Kette davor reicht laut der Nachmietervereinbarung von 2010 bis ins Jahr 1984 zurück. Und im Wohnzimmer stand ein gemauerter Vorbau — schon beim Einzug. Als der Mieter ihn Anfang Februar 2012 entfernte, zeigte sich: Darunter waren die Platten bereits entfernt — freiliegender Kleber, gebrochene Restplatten; „war das schon offen“, beschrieb er es dem Gutachter bei der Beprobung. Die Fotodokumentation (A408–A410) zeigt den Vorbau am Einzugstag — und einen Tag später die Stelle darunter.

Das heißt: Dieselbe Wohnung war schon einmal teilsaniert worden — Jahre vor 2012, unter Verwaltung der degewo. Fliesen statt Floor-Flex im Vorraum sind kein verstecktes Detail; sie sind das Erste, was jeder sieht, der die Wohnungstür öffnet. Auch die degewo sah es — förmlich: Am 13. Dezember 2011 fand die Wohnungs(vor)abnahme mit der Vermieterin statt, mit Abnahmeprotokoll — bereits die zweite binnen anderthalb Jahren, denn schon am 12. August 2010, beim Wechsel davor, hatte die Vermieterin die Wohnung besichtigt und abgenommen; wenige Wochen später standen ihre Mitarbeiter bei der Übergabe erneut in genau diesem gefliesten Vorraum — in einem Haus, das die degewo 1978 selbst gebaut und ausgestattet hatte. Von hier führen nur zwei Wege, und beide enden am selben Punkt. Entweder waren die früheren Arbeiten genehmigt — dann hatte die degewo Arbeiten am Asbestboden dieser Wohnung schon einmal freigegeben. Oder sie waren es nicht — dann hatte die degewo den veränderten Boden bei Mieterwechseln unbeanstandet übernommen. So oder so galt in diesem Unternehmen ein bearbeiteter Asbestboden als Normalität: kein Alarmsignal, kein Prüfanlass, kein Grund, dem nächsten Mieter etwas zu sagen.

Wie der Boden ursprünglich aussah, war 2018 im selben Haus noch zu besichtigen: In einer Wohnung im selben Stockwerk lagen die Platten noch überall — Vorraum, Küche, durchgehend — mit gebrochenen Stellen; Fotos und Videoaufnahmen dokumentieren den Zustand. Gebrochene Asbestplatten, Jahrzehnte alt, in einer bewohnten Wohnung. Das war der Ausgangszustand aller Wohnungen dieses Typs — auch nach der Logik, die der Gutachter bei der Beprobung selbst aussprach: Sei die Probe aus dem Flur asbesthaltig, „dann wird der Rest hier auch asbesthaltig gewesen sein“ — verbaut wurde einheitlich, nicht raumweise gemischt. Einen Grund, weitere Räume zu testen, sah er deshalb nicht.

Damit fällt die letzte Stütze der Ziffer-3-Erzählung. Sie setzt eine unberührte Wohnung voraus, deren Boden man nur in Ruhe lassen musste. Diese Wohnung war seit Jahren nicht mehr unberührt. Der Mieter hat im Wohnzimmer und im Schlafzimmer fortgesetzt, was in dieser Wohnung lange vor ihm begonnen worden war — sichtbar, im ersten Raum hinter der Wohnungstür, unter den Augen des Vermieters. Und die Klausel verlangte eine Verlegeart, die hier technisch nicht aufging — auf einem Boden, der längst nicht mehr im Originalzustand war.

Was die degewo zu diesem Zeitpunkt wusste

Die degewo hatte das Haus 1978 selbst gebaut (Drs. 18/20 913). Seit dem Jahr 2000 war die Asbestbelastung ihres Bestands aktenkundig — 14.400 Wohnungen, beziffert vom eigenen späteren Vorstand (KA 14/219). Ein Nachbar im selben Haus hatte Jahre vor dem Einzug des Mieters einen Warnbrief zum asbesthaltigen Fußboden erhalten; ein weiteres Warnschreiben an Mieter der Graunstraße 7 datiert vom April 2013 — ein Jahr nach der Renovierung (Anlage B3). Ob dieses Schreiben alle im Haus erreichte, ist nicht belegt: Einen Zustellnachweis gibt es nicht, und der Mieter dieser Geschichte, der damals im Haus wohnte, hat es nicht erhalten. Für die Frage der Kenntnis ändert das nichts — wer ein Warnschreiben aufsetzt, weiß, wovor er warnt. Und seit Anfang 2013 gilt im Unternehmen die Regel: Bei jedem Mieterwechsel werden asbesthaltige Beläge beprobt und ausgebaut (Drs. 18/21 259). Das Wissen war da — die Chronologie dokumentiert es Jahr für Jahr. Es war dokumentiert und adressiert — bis hin zu Warnschreiben an einzelne Nachbarn. Nur bei dem Mieter, der 2012 renovieren wollte, kam davon nichts an.

Die eine Hand und die andere

Hier liegt der eigentliche Befund — und er braucht keinen Bösewicht. Nichts deutet darauf hin, dass die Mitarbeiterin im Kundenzentrum von der Belastung wusste. Ob die Unterzeichnerin der Vereinbarung sie kannte, ist nicht dokumentiert. Dokumentiert ist: Das Unternehmen kannte sie. Die Instandhaltung — die Abteilung, die weiß, was in den Böden verbaut ist — führte die Belastung; die Vermietung erteilte die Freigabe. Die eine Hand genehmigte, was die andere Hand als Gefahr in den Akten hatte.

Das ist keine Entlastung, es ist der Kern des Systemversagens: Ein Unternehmen organisiert sein Asbestwissen so, dass es an der entscheidenden Stelle — dort, wo ein Mieter fragt, ob er renovieren darf — nicht ankommt. Eine Genehmigung für eine asbestbelastete Wohnung hätte es nie geben dürfen. Sie existierte, weil das Wissen dort blieb, wo es keine Kosten verursachte.

Hätte die Klausel ihn geschützt?

Die Verteidigung läuft auf einen Konjunktiv hinaus: Hätte sich der Mieter an Ziffer 3 gehalten, wäre nichts passiert. Der Satz klingt logisch — bis man ihn testet.

Eine Klausel schützt nur vor einer Gefahr, die ihr Verfasser kennt. Wer „schwimmend verlegen“ schreibt, ohne vom Asbest zu wissen, schreibt eine Formalie — ihr Schutz wäre Zufall. Wer es schreibt, weil er vom Asbest weiß, hätte nie nur eine Formularklausel beigelegt: Er hätte den Antrag abgelehnt und den Grund genannt. Die Verteidigung braucht beides zugleich — eine Klausel mit Schutzzweck und ein Unternehmen ohne Kenntnis. Vor Gericht behauptete die Kanzlei der degewo sogar, es habe „keine spezifische Kenntnis“ der Belastung bestanden. Beides zusammen geht nicht: Ohne Kenntnis kein Schutzzweck. Mit Kenntnis eine Genehmigung, die es nie hätte geben dürfen.

Und selbst wenn man den Konjunktiv durchspielt, scheitert er am eigenen Papier: Punkt 1 derselben Genehmigung lautete „BADEZIMMER ERNEUERN (ALTE FLIESSEN ENTFERNEN)“. Wer sich buchstabengetreu an alles gehalten hätte, hätte mit Genehmigung der degewo alte Fliesen aus einer Asbestwohnung geschlagen — und den Schutt selbst entsorgt, wie Ziffer 7 es verlangte. Der angebliche Schutz endete an der Badezimmertür.

Es bleibt ein Dilemma ohne Ausweg: Entweder erreichte das Asbestwissen des Unternehmens die genehmigende Stelle nicht — dann ist das Systemversagen bewiesen. Oder es erreichte sie — dann wurde wissentlich freigegeben. Für den Mieter machte es keinen Unterschied. Für die Verantwortung der degewo auch nicht.

Kein Papier konnte das erlauben

Bis hierhin ging es um den Vertrag: was besprochen, beantragt und genehmigt war, und wer was wusste. Es gibt aber eine zweite Ebene, und auf ihr spielt der Vertrag keine Rolle. Die Gefahrstoffverordnung richtet sich nicht an Vertragsparteien, sondern an jeden, der Hand an asbesthaltige Bauteile legt. Was sie verbietet, kann kein Vermieter genehmigen und kein Mieter wirksam zusagen.

Sie galt 2012 in der Fassung vom 26. November 2010: „Arbeiten an asbesthaltigen Teilen von Gebäuden … sind verboten.“ Ausgenommen waren Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten — aber diese Ausnahme war selbst wieder eingeschränkt: nicht für Arbeiten, „die zu einem Abtrag der Oberfläche von Asbestprodukten führen“, es sei denn in einem behördlich anerkannten emissionsarmen Verfahren. Und was darunter fällt, sagt die Vorschrift selbst: „Zu den Verfahren, die zum verbotenen Abtrag von asbesthaltigen Oberflächen führen, zählen insbesondere Abschleifen, Druckreinigen, Abbürsten und Bohren.“ Das Abschleifen des asbesthaltigen Klebers — die Arbeit, die in der Graunstraße stattfand — stand damit wörtlich im Verbotskatalog, und zwar auch dann, wenn man die Renovierung als Instandhaltung liest. Ein Heimwerker-Schlupfloch gab es nicht: „Die Absätze 1 und 3 gelten auch für private Haushalte“, bestimmte dieselbe Vorschrift ausdrücklich (Anhang II Nr. 1 Abs. 1 und Abs. 4 GefStoffV in der vom 1. Dezember 2010 bis 22. Juli 2013 geltenden Fassung).

Und die Verlegeart, die das Formular stattdessen vorsah, führte nicht ins Erlaubte. Ein neuer Boden auf den alten Platten ist eine Überdeckung; dieselbe Vorschrift erstreckte das Verbot ausdrücklich: „Zu den nach Satz 1 verbotenen Arbeiten zählen auch Überdeckungs-, Überbauungs- und Aufständerungsarbeiten an Asbestzementdächern und -wandverkleidungen.“ Bodenbeläge nennt dieser Satz nicht — ob sie erfasst waren, stand 2012 nicht im Text; Gerichte beantworteten es später. Verboten sei „jegliche Arbeit an einem asbesthaltigen Gebäudeteil“, der bloße Kontakt zum Gefahrstoff genüge (VG Arnsberg, 08.11.2018, Az. 6 K 7190/17); das Versiegeln oder Überbauen beschädigter Platten samt Kleber sei „genauso gesundheitsgefährlich wie ein Einbauen“ (LG Berlin, 25.09.2019, Az. 66 S 212/18). Seit dem 5. Dezember 2024 stehen die Bodenbeläge ausdrücklich im Verordnungstext: Feste Überdeckung, Überbauung oder Aufständerung an „asbesthaltigen Bodenbelägen“ sind von den erlaubten Ausnahmen ausgenommen (§ 11 Abs. 3 Nr. 1 GefStoffV). Anhang II Nr. 1 selbst ist zum selben Datum weggefallen.

Ob ein schwimmend verlegter Boden auf unbeschädigten Platten eine „feste“ Überdeckung in diesem Sinne ist, hat kein Gericht entschieden — das sei hier nicht behauptet. Für diese Wohnung erübrigt sich die Frage. Das im Fall erstellte Gutachten stellte 2019 unter der alten Rechtslage fest: „Es besteht ein Überdeckungsverbot für festgebundene asbesthaltige Materialien.“ Vor der Verlegung eines neuen Belags müsse der schwarze Kleber nach Gefahrstoffverordnung und TRGS 519 mit einem zugelassenen emissionsarmen Verfahren vom Estrich abgefräst werden — durch Fachbetriebe, die beim LAGetSi gemeldet sind.

Diese Rechtslage galt am Tag der Genehmigung. Sie hing an keiner Unterschrift und an keiner Ziffer. Sechs Jahre später wird die degewo den Streit trotzdem über ihre Formularklausel führen.

Sechs Jahre später: Aus der Aufwertung wird der Vorwurf

Im Herbst 2018 bestätigt die degewo den Asbest im Boden schriftlich. Dreizehn Tage später schreibt ihre Rechtsabteilung: Der Mieter habe die Platten „im Wesentlichen entfernt“ — vertragswidrig; Schadensersatz behalte man sich vor. Ein halbes Jahr darauf trägt die Kanzlei EKSK vor Gericht vor, der Mieter habe gegen Ziffer 3 verstoßen, und droht mit dem Paragrafen für Sachbeschädigung.

Die Ziffer 3 steht in der „Vereinbarung für bauliche Veränderungen“ — dem Formular mit den Klauseln. Es gibt aber ein zweites Dokument, und das legte die Kanzlei der degewo dem Gericht gleich selbst vor: die Anlage B1, das degewo-Formular „Genehmigung für Ausstattungsänderungen in der Wohnung“. Darauf stehen, handschriftlich, die zwei beantragten — und genehmigten — Punkte: „PARKETT IM WOHN- UND SCHLAFZIMMER VERLEGEN (VERKLEBT)“ und „BADEZIMMER ERNEUERN (ALTE FLIESSEN ENTFERNEN)“. Die Kanzlei berief sich auf das eine Formular — und reichte das andere ein, das ihre Darstellung widerlegt. Aus dem einzigen Kriterium von 2012, der Aufwertung, ist der Vorwurf geworden. Aus dem Mieter, der fragte und alles offenlegte, der Beschuldigte.

Die Frage bleibt

Die Debatte über Ziffer 3 ist ein Ablenkungsmanöver — sie verhandelt, was der Mieter durfte, und überspringt, was die degewo tat. Die bloße Existenz der Genehmigung beweist: Das Unternehmen behandelte eine aktenkundig belastete Wohnung wie eine unbelastete. Die richtige Frage ist nicht, ob schwimmend oder verklebt verlegt wurde. Die richtige Frage lautet: Warum durfte er überhaupt anfangen? Sie ist bis heute unbeantwortet — von der degewo, von ihrer Kanzlei, von den Gerichten.

Quellen