Juristische Analyse

Schork vs. Zirngast: Wie degewos Kanzlei sich selbst widerlegt

Die komplette Auseinandersetzung — Punkt für Punkt, Argument für Gegenargument. 12 Streitpunkte, dokumentiert anhand der Gerichtsakten Az. 14 C 250/19 (AG Wedding) und Az. 63 T 13/20 (LG Berlin).

Im Jahr 2012 zieht ein Mieter in eine Wohnung der degewo — eines der größten Wohnungsunternehmen Deutschlands. Er erhält die Genehmigung für eine Renovierung. Was der Mieter nicht weiß: Die Wohnung ist mit asbesthaltigem Bodenbel­ag ausgelegt. Die degewo wusste das seit dem Jahr 2000. In einer Kleinen Anfrage an das Berliner Abgeordnetenhaus (14/219) wird später offenbart, dass 14.400 Wohnungen betroffen sind.

Der Mieter entfernt die Bodenplatten per Hand und kratzt den Schwarzkleber mit einem Spachtel ab — ohne Schutzausrüstung. Für den restlichen Kleber wird der restliche Kleber mit einer Betonfräse herausgefräst — ohne Schutzmaßnahmen. Laut Fachliteratur werden bei solchen Fräsarbeiten rund 1,2 bis 1,5 Millionen Asbestfasern pro Kubikmeter Raumluft freigesetzt (Bossemeyer et al., ZUKUNFT Bauen 2015; Hiltpold, Forum Asbest 2014). Das ist ein Vielfaches der Grenzwerte. Erst 6,5 Jahre später, im November 2018, bestätigt die degewo schriftlich: Asbest.

Der Mieter wird rechtlich vertreten von Rechtsanwalt Tim Zirngast. Die degewo setzt dagegen die Kanzlei Eisenberg König Schork Kempgens (EKSK) ein — eine der teuersten Krisenkanzleien Deutschlands. Dr. Stefanie Schork persönlich leitet die Verteidigung. In einer 10-seitigen Stellungnahme vom 27. Juni 2019 legt sie eine Darstellung vor, die durch ihre eigenen Anlagen widerlegt wird.

Was passiert, wenn ein landeseigenes Unternehmen eine der teuersten Krisenkanzleien Deutschlands gegen einen einzelnen Mieter einsetzt — finanziert aus öffentlichen Mitteln? Dem Mieter wird Prozesskostenhilfe verweigert.

Siehe auch: Interaktiv erkunden zeigt alle Beteiligten als interaktives Netzwerk. Der Faktencheck prüft vierzehn öffentliche Behauptungen von degewo-Verantwortlichen und der Staatsanwaltschaft anhand unabhängiger Quellen. Die Fallbeispiele dokumentieren den Fall Graunstraße 7 im Gesamtkontext.

Chronologie des Verfahrens

Vom Klageentwurf bis zur endgültigen Ablehnung — ein Jahr juristischer Kampf, in dem ein asbestgeschädigter Mieter systematisch am Rechtsweg gehindert wird. Die rechtlichen Grundlagen fasst die Rechtsprechungsübersicht zusammen.

20. Feb. 2019

Klage eingereicht

RA Tim Zirngast reicht beim AG Wedding Klage ein: 8.680,56 € Mietminderung (20 % × 7 Jahre). Begründung: degewo kannte seit 2000 die Asbestbelastung, informierte den Mieter erst 2018 — 6,5 Jahre nach der unkontrollierten Exposition. Mietbeginn: 01.02.2012, Warmmiete: 516,72 €.

Quelle: Klageschrift RA Zirngast, Az. 14 C 250/19

12. Apr. 2019

Aktenzeichen vergeben

AG Wedding registriert die Klage unter Az. 14 C 250/19. Die Akte geht an die Zivilabteilung.

Quelle: AG Wedding, Az. 14 C 250/19

27. Jun. 2019

Schorks Stellungnahme — 10 Seiten + 5 Anlagen

Dr. Stefanie Schork reicht eine 10-seitige Stellungnahme ein mit den Anlagen B1–B5. Die Stellungnahme enthält zahlreiche Behauptungen, die durch Schorks eigene Anlagen widerlegt werden: Anlage B3 ist degewos eigenes Asbestschreiben von 2013, das beweist, dass degewo die Asbestbelastung in genau diesem Gebäude kannte. Schork behauptet dennoch, degewo habe keine Kenntnis gehabt. Zusätzlich stellt Schork Gegenansprüche in Höhe von 3.839,53 € und droht dem Mieter mit § 303 StGB (Sachbeschädigung) und § 201 StGB (Gesprächsaufnahme).

Quelle: Stellungnahme Dr. Schork, 27.06.2019, Az. 14 C 250/19

19. Aug. 2019

Zirngasts Erwiderung

RA Zirngast legt dar: Chrysotil-Asbest im Schwarzkleber bestätigt, vier Zeugen für beschädigte Platten bei Einzug benannt, Gutachten Wachotsch (Anlage A7) und Fotodokumentation (Anlage A8).

Quelle: Erwiderung RA Zirngast, 19.08.2019, Az. 14 C 250/19

20. Dez. 2019

PKH abgelehnt — Richter Heinau

Richter Heinau am AG Wedding lehnt die Prozesskostenhilfe ab. Begründung: Platten seien unbeschädigt gewesen, Raumluftmessung negativ, Mieter habe gegen die Vereinbarung verstoßen. Die höherinstanzliche Rechtsprechung des LG Berlin (18 S 140/16 und 66 S 212/18) wird ignoriert. Behauptungen der degewo werden als unstreitig übernommen.

Quelle: PKH-Beschluss AG Wedding, 20.12.2019, Az. 14 C 250/19

8. Jan. 2020

Beschwerde eingelegt

RA Zirngast legt sofortige Beschwerde ein. Er widerlegt systematisch den PKH-Beschluss: (1) Der Beschluss übernimmt degewo-Behauptungen als unstreitig, (2) Ziffer 4 der Vereinbarung schützt nur Leitungen, nicht den Boden, (3) Ziffer 7 erwartet ausdrücklich Bauschutt, (4) das LG Berlin hat Raumluftmessungen für irrelevant erklärt.

Quelle: Beschwerdeschrift RA Zirngast, 08.01.2020, Az. 14 C 250/19

10. Jan. 2020

Nichtabhilfe — AG Wedding

Das AG Wedding hilft der Beschwerde nicht ab und leitet sie an das LG Berlin weiter. Die Begründung wird nicht revidiert.

Quelle: Nichtabhilfebeschluss AG Wedding, 10.01.2020

30. Jan. 2020

LG Berlin lehnt ab — Richterin Bock

Das LG Berlin (Az. 63 T 13/20, Richterin Bock) weist die Beschwerde zurück. Begründung: Der Mieter habe nur eine „abstrakte Gefahr" dargelegt, nicht die vom BGH (VIII ZR 271/17) geforderte „konkrete" Gesundheitsgefährdung. Ergebnis: Der Rechtsweg ist endgültig verschlossen. Die degewo hat ihr Ziel erreicht.

Quelle: Beschluss LG Berlin, 30.01.2020, Az. 63 T 13/20

12 Streitpunkte — Punkt für Punkt widerlegt

Jeder Streitpunkt dokumentiert exakt, was Dr. Schork behauptet — und was die Akten tatsächlich zeigen. Die Quellenangaben beziehen sich auf die Gerichtsakte Az. 14 C 250/19 und die Anlagen B1–B5 aus Schorks eigener Stellungnahme vom 27. Juni 2019.

Streitpunkt 01

Informationspflicht des Vermieters

Die degewo behauptet, bereits 2012 eine Broschüre mit dem Titel „Ihre degewo-Wohnung" übergeben zu haben. Zusätzlich sei ein Schreiben mit dem Titel „Wichtige Mieterinformation Asbest" 2013 an alle 80.000 Mieter versandt worden. Dies sollte ausreichen, um die Informationspflicht zu erfüllen.

„2013 wurde ein Schreiben an alle Mieter versandt. Zusätzlich wurde 2012 eine Broschüre übergeben."

Quelle — Dr. Schork, Stellungnahme v. 27.06.2019, EKSK

Die degewo kannte die Asbestbelastung dokumentiert seit dem Jahr 2000. Das wird in der Kleinen Anfrage 14/219 belegt: 14.400 Wohnungen betroffen. Frank Bielka — damals Staatssekretär, später degewo-Vorstand — beantwortete diese Anfrage persönlich. Die rechtliche Informationspflicht bestand spätestens seit dem Asbestverbot 1993 (GefStoffV). Das Landgericht Berlin hat in der Entscheidung 18 S 140/16 klargemacht: Vermieter müssen Mieter über bekannte Asbestbelastungen informieren.

Kein Zustellungsnachweis vorhanden. Selbst wenn versandt: Das 2013-Schreiben kam ein Jahr nach der Renovierung 2012. Der Mieter hatte die Platten bereits entfernt. Erst ab 2021 warnte die degewo erstmals Neumieter über die Asbestgefahr — 28 Jahre nach dem Asbestverbot von 1993 (Tagesspiegel).

Entscheidend: Die Anlage B3, die Schork selbst dem Gericht vorlegt, ist genau dieses Schreiben — „Wichtige Mieterinformation Asbest" vom 25.04.2013. Es warnt ausdrücklich vor „asbesthaltigen Wand- und Bodenfliesen". Dies beweist, dass degewo die Asbestbelastung in genau diesem Gebäude (Graunstraße 7) kannte. Dennoch behauptet Schork gleichzeitig, degewo habe keine spezifische Kenntnis gehabt (→ Streitpunkt 11).

Bewertung: Kein Zugangsnachweis. Laut degewos eigenem Schreiben vom 25.04.2013 (Anlage B3) wurde die Broschüre „Ihre degewo-Wohnung“ erst „Ende 2012“ versandt. Der Mieter zog am 01.02.2012 ein und begann umgehend mit der genehmigten Renovierung — die Asbestplatten waren also längst entfernt, als die Warnung kam. Zwischen Renovierung und Broschüre liegen mindestens 10 Monate. Die Frage bleibt: Warum genehmigt degewo eine Renovierung in einer asbestbelasteten Wohnung und informiert erst fast ein Jahr später? Entweder wusste degewo von der Gefahr — dann hätte sie die Renovierung nicht genehmigen dürfen. Oder sie wusste es nicht — dann ist die behauptete Broschüre wertlos. Beides belastet die degewo.

Streitpunkt 02

Renovierungsgenehmigung für eine Asbestwohnung

Die Genehmigung habe sich nur auf das Verlegen von Belägen „auf vorhandenem Belag" bezogen — „schwimmend, vorzugsweise unverleimt mit Klickverschluss" (Anlage B2, Ziffer 3). Das Entfernen der bestehenden Asbestplatten sei „eigenmächtig" erfolgt und damit nicht durch die Genehmigung abgedeckt.

„Die Genehmigung erlaubte nur Verlegung ‚auf vorhandenem Belag'. Das Entfernen der Platten sei eigenmächtig erfolgt."

Quelle — Dr. Schork, Stellungnahme v. 27.06.2019, Anlage B2 Ziffer 3

Erstens — Die eigenen Anlagen widersprechen: Der handschriftliche Genehmigungsantrag des Mieters (Anlage B1, von Schork selbst eingereicht) zeigt schwarz auf weiß: „PARKETT IM WOHN- UND SCHLATZIMMER VERLEGEN (VERKLEBT)". Der Mieter hat also schriftlich festgehalten, dass er Parkett verklebt verlegen will. Man kann kein Parkett auf altem Laminat verkleben — das Entfernen des vorhandenen Belags war die logische und technisch zwingende Konsequenz. Die degewo hat diesen Antrag genehmigt.

Zweitens — Mündliche Genehmigung: Der Mieter hat die geplante Verklebung auch mündlich mit der zuständigen degewo-Mitarbeiterin (Frau G.) besprochen. Laut Frau G. könne die degewo eine verklebte Verlegung zwar nicht schriftlich genehmigen, aber wenn die Wohnung dadurch aufgewertet werde und ein Nachmieter die Änderungen übernehme, gebe es keine Einwände. Dieselbe Zusicherung wurde bei der Wohnungsübergabe wiederholt. Die degewo wusste also genau, was geplant war — und hatte keine Einwände, weil die Maßnahme eine erhebliche Aufwertung der Wohnung darstellte. Trotzdem formulierte die spätere schriftliche Vereinbarung (Anlage B2) abweichend: „schwimmend, vorzugsweise unverleimt mit Klickverschluss".

Drittens — Genehmigung an sich grob fahrlässig: Die degewo hat die Wohnanlage selbst erbaut. Sie wusste von Anfang an, dass Asbest verbaut wurde. Spätestens im Jahr 2000 wurde diese Kenntnis erneut dokumentiert, als Frank Bielka — damals Staatssekretär, später degewo-Vorstand — die Kleine Anfrage 14/219 beantwortete und 14.400 betroffene Wohnungen bestätigte. Eine Renovierungsgenehmigung für eine asbestbelastete Wohnung hätte unter keinen Umständen erteilt werden dürfen.

Viertens — Gutachten bestätigt: Ein Gutachten der Ökoexpert GmbH stellt ein Überdeckungsverbot für Asbestplatten fest. Die Genehmigung zur „Verlegung auf vorhandenem Belag" war also auch nach degewos eigener Darstellung rechtswidrig.

Bewertung: Schorks Argument scheitert vierfach: (1) Der Genehmigungsantrag B1 sagt „VERKLEBT", nicht „schwimmend", (2) eine mündliche Genehmigung wurde erteilt, (3) der Mieter wusste nicht, dass sich unter dem Laminat Asbestplatten befanden, und (4) die Genehmigung war wegen des Überdeckungsverbots ohnehin rechtswidrig. Dass Schork die Anlage B1 selbst einreicht und ihr Inhalt ihrer eigenen Argumentation widerspricht, offenbart die Qualität der Stellungnahme.

Streitpunkt 03

Die Vereinbarung — Ziffern 4 und 7

Der Mieter habe gegen die „Vereinbarung für bauliche Veränderungen" (Anlage B2) verstoßen. Diese erlaube nur die Verlegung „auf vorhandenem Belag" (Ziffer 3). Das AG Wedding stützt sich in der PKH-Ablehnung auf diese Argumentation.

„Der Mieter hat gegen die Vereinbarung verstoßen. Die Vereinbarung erlaubte nur Verlegung auf vorhandenem Belag."

Quelle — Dr. Schork / AG Wedding, PKH-Beschluss v. 20.12.2019

Ziffer 4 der Vereinbarung (Anlage B2) warnt den Mieter ausschließlich vor Leitungen in Wänden und Decken: Stromleitungen, Heizungsrohre, Wasserleitungen. Kein Wort über Asbest. Kein Wort über Schadstoffe im Boden. Kein Hinweis darauf, dass unter dem Laminat gefährliche Stoffe lauern. RA Zirngast argumentiert in der Beschwerde: Die Warnpflicht hätte sich auf die tatsächlich bekannte Gefahr — Asbest — erstrecken müssen.

Ziffer 7 der Vereinbarung regelt den Rückbau und die Entsorgungspflichten. Sie verlangt vom Mieter, „den Bauschutt auf eigene Kosten zu entsorgen". Wer „Bauschutt" erwartet, erwartet Abrissarbeiten — nicht die bloße Verlegung eines schwimmenden Bodens. Die Vereinbarung selbst setzt also voraus, dass Material entfernt wird.

Bewertung: Die Vereinbarung widerspricht sich selbst: Ziffer 3 spricht von „Verlegung auf vorhandenem Belag", Ziffer 7 erwartet „Bauschutt". Ziffer 4 warnt vor Leitungen, verschweigt aber Asbest — obwohl degewo die Asbestbelastung kannte. Wer die Vereinbarung als Beweis gegen den Mieter anführt, muss auch die Widersprüche innerhalb der Vereinbarung erklären.

Streitpunkt 04

Zustand der Platten bei Übergabe

Die Wohnung sei bei Übergabe mit einem intakten, unbeschädigten Laminatboden versehen gewesen. Das Wohnungsabnahmeprotokoll (Anlage B4) dokumentiere den Zustand. Das AG Wedding stellte in der Begründung fest, dass die Wohnung „nach dem insoweit übereinstimmenden Vortrag der Parteien mit einem durchgehenden Laminatboden belegt" war.

„Die Wohnung war bei Übergabe mit einem durchgehenden Laminatboden ausgestattet. Die Platten waren unbeschädigt."

Quelle — Dr. Schork, Stellungnahme v. 27.06.2019 / AG Wedding

Der Zustand der Asbestplatten bei Übergabe war nicht intakt. Im Einbauschrank befanden sich gebrochene Floor-Flex-Platten mit großflächigen Rissen. Unter dem Mauervorbau im Wohnzimmer waren Platten sichtbar, die nicht durch Laminat überdeckt waren. Weder Einbauschränke noch der Mauervorbau sind im Abnahmeprotokoll (Anlage B4) erwähnt — das Protokoll listet den Fußbodenbelag lediglich als „Flex..." auf, ohne den konkreten Zustand zu dokumentieren.

Es gibt vier Zeugen, die den beschädigten Zustand der Platten bestätigen können. RA Zirngast hat dies in seinem Schriftsatz vom 19.08.2019 unter Beweis gestellt (Anlage A8: Fotodokumentation).

Bewertung: Das AG Wedding übernimmt Schorks Behauptung als „übereinstimmenden Vortrag", obwohl der Kläger genau das Gegenteil vorgetragen und Zeugen angeboten hat. Der PKH-Beschluss ignoriert den konkreten Vortrag zu beschädigten Platten im Einbauschrank und unter dem Mauervorbau. Die Beweiserhebung hätte in einem Hauptverfahren stattfinden müssen — genau das wird durch die PKH-Ablehnung verhindert.

Streitpunkt 05

§ 303 StGB — Sachbeschädigung als Vorwurf

Dr. Schork bezeichnet die vom Mieter durchgeführte Renovierung als „Sachbeschädigung" im Sinne von § 303 StGB. Das Entfernen der alten Fliesen und Bodenbeläge sei eine strafbare Zerstörung von Eigentum der degewo gewesen.

Die Renovierung stelle eine „Sachbeschädigung nach § 303 StGB" dar.

Quelle — Dr. Schork, Stellungnahme v. 27.06.2019

Anlage B1 (von Schork selbst eingereicht) zeigt den handschriftlichen Genehmigungsantrag des Mieters. Dort steht schwarz auf weiß: „BADEZIMMER ERNEUERN (ALTE FLIESSEN ENTFERNEN)". Die degewo hat diesen Antrag genehmigt. Das Entfernen alter Fliesen war also ausdrücklich beantragt und genehmigt.

Anlage B2, Ziffer 7 erwartet „Bauschutt" — Abrissarbeiten waren also vorgesehen. Wer eine Renovierung genehmigt, die Bauschutt erzeugt und das Entfernen alter Fliesen umfasst, kann das anschließend nicht als „Sachbeschädigung" bezeichnen.

Hinzu kommt: Die Fräsarbeiten waren nie geplant. Der Mieter wollte lediglich Parkett auf den vorhandenen Boden verkleben. Erst als unter dem Laminat Vinyl-Fliesen und darunter schwarzer Kleber zum Vorschein kamen, wurde entschieden: Der alte Kleber muss raus — der neue Parkettkleber könnte mit dem alten reagieren. Der Mieter kommt selbst aus der Parkettbranche und wusste, dass alte Klebstoffe mit neuem Parkettkleber chemisch reagieren können. Mit einer Betonfräse wird der Kleber herausgefräst. Der schlimmstmögliche Fall ist eingetreten. Festgebundener Asbest wird zu schwach gebundenem Asbest.

Bewertung: Der Vorwurf der Sachbeschädigung ist durch Schorks eigene Anlagen widerlegt. B1 zeigt die Genehmigung zum Entfernen, B2 erwartet Bauschutt. Die Fräsarbeiten waren eine unvorhergesehene Folge der Renovierung — kein vorsätzlicher Akt. Der § 303-Vorwurf ist eine Einschüchterungstaktik: Dem Opfer einer Asbestexposition wird gedroht, es habe sich strafbar gemacht, weil es die Renovierung durchführte, die degewo selbst genehmigt hat.

Streitpunkt 06

Raumluftmessung und Gesundheitsgefährdung

Dr. Schork stellt die Gesundheitsgefährdung als bloße „Vermutung ins Blaue hinein" dar. Das Amtsgericht berief sich darauf, dass die Raumluftprobe „keine Asbestbelastung festgestellt" habe — somit sei keine Gesundheitsgefährdung nachweisbar.

Die Gesundheitsgefährdung sei eine „Vermutung ins Blaue hinein". Die Raumluftmessung habe keine Belastung ergeben.

Quelle — Dr. Schork, Stellungnahme v. 27.06.2019 / AG Wedding

Raumluftmessungen sind für die Asbestbewertung nach Rechtsprechung des Landgerichts Berlin nicht maßgeblich (66 S 212/18). Bereits eine einzelne Faser kann Krebs verursachen. Die EU-Richtlinie 1999/77/EG ist eindeutig:

„Bisher wurde noch kein Schwellenwert ermittelt, unter dem Chrysotilasbest nicht mit einem Krebsrisiko verbunden wäre."

Quelle — EU-Richtlinie 1999/77/EG

Die Messung wurde erst im März 2019 durchgeführt — drei Monate nach Auszug des Mieters, in einer leerstehenden, gelüfteten Wohnung. Keinerlei Aussagekraft über die tatsächliche Exposition im Jahr 2012. Das Gutachten Wachotsch (Anlage A7 der Klägerseite) bestätigt die konkrete Gesundheitsgefährdung durch die Fräsarbeiten.

Bewertung: Die Formulierung „Vermutung ins Blaue hinein" für eine dokumentierte Asbestexposition bei Fräsarbeiten (ca. 1,2–1,5 Mio. Fasern/m³) ist zynisch. Die zeitlich versetzte Raumluftmessung hat keine Aussagekraft. Das AG Wedding widerspricht mit seiner Argumentation der höherinstanzlichen Rechtsprechung des LG Berlin.

Streitpunkt 07

Mieterpflichten und Anzeigepflicht

Der Mieter hätte die Beschädigungen am Laminat oder die Zustandsmängel bei Entdeckung anzeigen müssen (§ 536c BGB), um seiner Meldepflicht nachzukommen.

„Der Mieter hätte Schäden am Laminat anzeigen müssen."

Quelle — Dr. Schork / AG Wedding, PKH-Beschluss v. 20.12.2019

Das Argument ist ein klassischer Zirkelschluss: Die degewo informiert nicht über Asbest, daher kann der Mieter Asbest nicht erkennen, woraufhin die degewo dem Mieter vorwirft, nicht gemeldet zu haben. Faktisch führte der Mieter Verbesserungsmaßnahmen durch — es gab keine Beschädigungen zu melden, sondern eine geplante Renovierung.

Wie unmöglich die Erkennung war: Der Mieter — selbst aus der Parkettbranche — konsultierte 2018 einen befreundeten Sachverständigen für Fußböden und schickte ihm Fotos der freigelegten Platten und des schwarzen Klebers. Der Sachverständige hätte keinen Asbest vermutet. Wenn nicht einmal ein Branchenexperte anhand von Fotos Asbestverdacht schöpft, ist die Erwartung, ein Laie hätte dies bei der Renovierung erkennen und melden müssen, absurd. Asbest ist mit bloßem Auge nicht erkennbar — das bestätigt die gesamte Fachliteratur.

Bewertung: Die Frage ist nicht, warum der Mieter nicht gemeldet hat. Die Frage ist, warum die degewo eine Renovierungsgenehmigung für eine Wohnung erteilte, die sie selbst errichtet hat und deren Asbestbelastung seit dem Jahr 2000 dokumentiert ist. Die Informationspflicht liegt beim Vermieter, nicht beim Mieter. § 536c BGB setzt voraus, dass der Mieter den Mangel erkennen kann. Das war physisch unmöglich.

Streitpunkt 08

„Asbestkarte" — Diskreditierung des Mieters

Dr. Stefanie Schork warf dem Mieter vor, „die Karte der Asbestbelastung zu ziehen". Diese Formulierung versucht, das berechtigte Anliegen eines Mieters, der ohne Schutzausrüstung Asbest ausgesetzt war, als taktisches Manöver zu diskreditieren.

Der Mieter „spiele die Asbestkarte" — sein Anliegen sei ein taktisches Manöver.

Quelle — Dr. Schork, Stellungnahme v. 27.06.2019

Bei den durchgeführten Fräsarbeiten am Asbestkleber ist laut Fachliteratur von einer Exposition von rund 1,2 bis 1,5 Millionen Fasern pro Kubikmeter auszugehen (Bossemeyer et al. 2015; Hiltpold 2014). Der Mieter war ein Jahr lang arbeitsunfähig und in psychologischer Behandlung. Die EU-Richtlinie 1999/77/EG bestätigt: Es existiert kein sicherer Schwellenwert. Die „Karte" ist keine Taktik, sondern eine dokumentierte Gesundheitsgefährdung.

Die Technik: Klassische Opferumkehr (victim blaming). „Die Asbestkarte ziehen“ verwandelt eine dokumentierte Gesundheitsgefährdung in ein taktisches Manöver. Nicht die 6,5 Jahre verschwiegene Belastung ist das Problem — sondern der Mieter, der sie anspricht. Einem Menschen, der 1,2 bis 1,5 Millionen Fasern pro Kubikmeter eingeatmet hat und die nächsten 20 bis 30 Jahre mit dem Erkrankungsrisiko leben muss, wird die Integrität abgesprochen. Die Kanzlei führt aus, was der Mandant vorgibt — und der Auftraggeber ist ein landeseigenes Unternehmen.

Streitpunkt 09

Gesprächsaufnahme und § 201 StGB

Dr. Schork behauptete, der Mieter habe sich gerühmt, Gespräche aufgenommen zu haben. Darüber hinaus droht Schork mit § 201 StGB — der strafrechtlichen Verfolgung wegen Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes.

Der Mieter „rühmte sich, die Gespräche aufgenommen zu haben". Drohung mit § 201 StGB.

Quelle — Dr. Schork, Stellungnahme v. 27.06.2019

Die Dokumentation von Gesprächen — auch als Audioaufnahme — dient der Beweissicherung. Der Mieter hatte allen Grund, Gespräche zu dokumentieren, nachdem die degewo 6,5 Jahre lang die Asbestbelastung verschwiegen hatte. Die Drohung mit § 201 StGB ist eine bewusste Einschüchterungstaktik: Statt den Inhalt der Gespräche zu diskutieren, wird dem Mieter strafrechtliche Verfolgung angedroht.

Die Technik: Themenverschiebung durch Einschüchterung. Nicht der Inhalt der Gespräche — das jahrelange Verschweigen einer Gesundheitsgefahr — wird diskutiert, sondern die Tatsache, dass der Mieter sie dokumentiert hat. § 303 (Sachbeschädigung), § 201 (Gesprächsaufnahme), Gegenansprüche — drei juristische Hebel gegen einen einzelnen Mieter. Die Botschaft: Wer Beweise sichert, wird selbst zum Beschuldigten.

Streitpunkt 10

Gegenansprüche: 3.839,53 € gegen das Opfer

Dr. Schork stellt im Namen der degewo Gegenansprüche in Höhe von 3.839,53 € gegen den Mieter. Die Begründung: Schadensersatz wegen der Renovierung, die degewo als „Sachbeschädigung" einstuft.

degewo erhebt Gegenansprüche in Höhe von 3.839,53 € gegen den Mieter.

Quelle — Dr. Schork, Stellungnahme v. 27.06.2019

Der Mieter hat 8.680,56 € eingeklagt — wegen einer 6,5 Jahre verschwiegenen Asbestbelastung. Schork antwortet mit Gegenansprüchen von 3.839,53 €, was fast die Hälfte der Klageforderung ausmacht. Die Botschaft: Wer gegen degewo klagt, riskiert selbst zahlen zu müssen.

Diese Taktik ist besonders effektiv im Kontext eines PKH-Verfahrens: Ein Mieter, der sich die Gerichtskosten nicht leisten kann und deshalb Prozesskostenhilfe beantragt, wird mit finanziellen Gegenforderungen unter Druck gesetzt.

Bewertung: Die Gegenansprüche sind Teil einer strategischen Einschüchterung. Zusammen mit den Drohungen wegen § 303 StGB (Sachbeschädigung) und § 201 StGB (Gesprächsaufnahme) ergibt sich ein Bild: Die Kanzlei EKSK nutzt alle verfügbaren Hebel, um den Kläger finanziell, strafrechtlich und psychologisch unter Druck zu setzen. Mit öffentlichen Mitteln finanziert, gegen einen einzelnen Mieter.

Streitpunkt 11

Anlage B3 — degewos eigenes Schreiben widerspricht Schork

Dr. Schork argumentiert in ihrer Stellungnahme, dass degewo keine spezifische Kenntnis der Asbestbelastung in dieser konkreten Wohnung gehabt habe. Die Belastung sei allenfalls abstrakt bekannt gewesen.

degewo habe keine spezifische Kenntnis der Asbestbelastung in dieser Wohnung gehabt.

Quelle — Dr. Schork, Stellungnahme v. 27.06.2019

Schork widerlegt sich selbst. Als Anlage B3 reicht sie das Schreiben „Wichtige Mieterinformation Asbest" der degewo vom 25. April 2013 ein, adressiert an die Mieter der Graunstraße 7 — genau das Gebäude, um das es geht. Das Schreiben warnt ausdrücklich vor „asbesthaltigen Wand- und Bodenfliesen" und erteilt konkrete Handlungsanweisungen.

Das bedeutet: degewo wusste gebäudespezifisch, dass in der Graunstraße 7 Asbestfliesen verbaut sind. Die Rechtsanwältin der degewo liefert mit ihrer eigenen Anlage den Beweis für genau das, was sie bestreitet. Und selbst dieses Schreiben kam zu spät: Es datiert vom April 2013 — der Mieter war bereits im Februar 2012 eingezogen und hatte die Renovierung zu diesem Zeitpunkt längst abgeschlossen. degewo wusste aber schon lange vor 2013 Bescheid: Man verschickt ein solches Schreiben nicht, ohne die Asbestbelastung vorher zu kennen. Die Kleine Anfrage 14/219 aus dem Jahr 2000 dokumentiert diese Kenntnis.

Neben Anlage B3 gibt es ein weiteres Beweismittel: Der von der degewo selbst beauftragte Sachverständige bestätigte bei der Beprobung der Wohnung, dass Asbest gebäudeeinheitlich verbaut wurde — nicht selektiv in Einzelwohnungen. Seit der verschärften LAGetSi-Ausbauvorschrift (Juli 2012) testet die degewo bei jedem Mieterwechsel systematisch auf Asbest (bestätigt durch Drs. 18/21 259). Wer jede Wohnung nach Auszug beprobt, kann nicht behaupten, keine „spezifische Kenntnis" der Belastung gehabt zu haben. → Faktencheck: Behauptung 13

Bewertung: Dies ist der gravierendste Selbstwiderspruch der gesamten Stellungnahme. Anlage B3 beweist gebäudespezifische Kenntnis. Schork bestreitet gebäudespezifische Kenntnis. Beides in derselben Einreichung. Der Gutachter der degewo bestätigt gebäudeweite Belastung. Die Beprobungspraxis beweist systematisches Wissen. Und selbst nach degewos eigener Dokumentation kam die Information an die Mieter ein Jahr nach der Asbestexposition.

Streitpunkt 12

PKH-Ablehnung als strategische Hürde

Das AG Wedding (Richter Heinau, 20.12.2019) lehnte die Prozesskostenhilfe ab. Das LG Berlin (Richterin Bock, 30.01.2020, Az. 63 T 13/20) bestätigte die Ablehnung. Begründung: Die Klage habe keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, die Gesundheitsgefährdung sei nur „abstrakt", die Raumluftmessung negativ.

Quelle — AG Wedding, PKH-Beschluss v. 20.12.2019; LG Berlin, Beschluss v. 30.01.2020

Der PKH-Beschluss des AG Wedding weist erhebliche Mängel auf: (1) Er nimmt Behauptungen der degewo als unstreitig an, die vom Kläger ausdrücklich bestritten wurden — insbesondere den Zustand der Platten bei Übergabe, (2) er ignoriert den Zeugenbeweis (vier Zeugen), (3) er stützt sich auf eine Raumluftmessung, die nach LG Berlin 66 S 212/18 irrelevant ist, und (4) er ignoriert die Widersprüche innerhalb der Vereinbarung (Ziffer 3 vs. Ziffer 7).

Das LG Berlin verlangt den Nachweis einer „konkreten" Gesundheitsgefährdung (BGH VIII ZR 271/17). Aber genau dieser Nachweis — durch Sachverständigengutachten, Zeugenvernehmung und medizinische Dokumentation — kann nur in einem Hauptverfahren erbracht werden. Die PKH-Ablehnung verhindert das Hauptverfahren. Ein perfekter Zirkel: Kein Beweis ohne Verfahren, kein Verfahren ohne Beweis.

RA Zirngast in der Beschwerde (08.01.2020): Der Beschluss übernehme Schorks Behauptungen als Tatsachen, ignoriere die LG-Rechtsprechung zu Raumluftmessungen, und verkenne, dass Ziffer 4 der Vereinbarung nur vor Leitungen warnt — nicht vor Asbest. Ziffer 7 erwarte Bauschutt, was Abrissarbeiten voraussetzt.

Bewertung: Die PKH-Ablehnung ist der entscheidende Hebel. Ohne PKH kann sich der Mieter den Prozess nicht leisten. Das Ergebnis: Ein landeseigenes Unternehmen, das mit öffentlichen Mitteln die teuerste Krisenkanzlei Deutschlands finanziert, verschließt einem asbestgeschädigten Mieter den Rechtsweg — weil er sich den Zugang zur Justiz nicht leisten kann. Die Prozesskostenhilfe soll genau diese Asymmetrie ausgleichen. Hier hat sie versagt.

Übersicht der 12 Streitpunkte

Nr. Streitpunkt Schork / degewo behauptet Was die Akten zeigen
1 Informationspflicht Broschüre 2012 und Schreiben 2013 versandt. Kein Zugangsnachweis. Schreiben kam nach der Exposition. Anlage B3 beweist gebäudespezifische Kenntnis.
2 Renovierungsgenehmigung Nur „schwimmend auf vorhandenem Belag". Entfernung sei eigenmächtig. Anlage B1 zeigt „PARKETT VERKLEBT". Mündliche Genehmigung erteilt. Überdeckungsverbot bestätigt Rechtswidrigkeit.
3 Vereinbarung Ziffern 4 & 7 Mieter habe gegen Vereinbarung verstoßen. Ziffer 4 warnt nur vor Leitungen, nicht Asbest. Ziffer 7 erwartet „Bauschutt" — setzt Abriss voraus.
4 Plattenzustand Platten waren durchgehend mit Laminat belegt, unbeschädigt. Risse im Einbauschrank, Schäden unter Mauervorbau. Vier Zeugen. Abnahmeprotokoll unvollständig.
5 § 303 — Sachbeschädigung Renovierung sei Sachbeschädigung nach § 303 StGB. Anlage B1: „ALTE FLIESSEN ENTFERNEN" war beantragt und genehmigt. B2 Ziffer 7 erwartet Bauschutt.
6 Raumluftmessung Gesundheitsgefahr sei „Vermutung ins Blaue hinein". Messung negativ. LG Berlin: Raumluftmessung irrelevant. Messung 3 Monate nach Auszug. Kein sicherer Schwellenwert (EU-RL).
7 Mieterpflichten Mieter hätte Schäden melden müssen (§ 536c BGB). Zirkelschluss. Selbst ein Sachverständiger für Fußböden hätte keinen Asbest vermutet. Erkennung physisch unmöglich.
8 „Asbestkarte" Mieter „spielt die Asbestkarte" als taktisches Manöver. 1,2–1,5 Mio. Fasern/m³ bei Fräsarbeiten. Klassische Opferumkehr.
9 Gesprächsaufnahme / § 201 Mieter „rühmte sich" der Aufnahmen. Drohung mit § 201 StGB. Beweissicherung nach 6,5 Jahren Verschweigen. Einschüchterungstaktik.
10 Gegenansprüche 3.839 € Schadensersatz wegen angeblicher Sachbeschädigung. Einschüchterung im PKH-Kontext. Opfer soll für genehmigte Renovierung zahlen.
11 Anlage B3 — Selbstwiderspruch Keine spezifische Kenntnis der Asbestbelastung in dieser Wohnung. Anlage B3 (eigene Einreichung!) ist degewos Asbestschreiben an Graunstr. 7 vom 25.04.2013.
12 PKH-Ablehnung Klage ohne hinreichende Erfolgsaussicht. Beschluss ignoriert LG-Rechtsprechung, übernimmt Schork-Behauptungen als Tatsachen. Rechtsweg verschlossen.

Muster der Stellungnahme

Die 10-seitige Stellungnahme von Dr. Schork vom 27. Juni 2019 folgt einem klaren Schema: (1) Widersprüche — Behauptungen, die durch eigene Anlagen widerlegt werden (B1 vs. „schwimmend", B3 vs. „keine Kenntnis"). (2) Einschüchterung — Drohungen mit § 303 StGB, § 201 StGB und Gegenansprüchen in Höhe von 3.839,53 €. (3) Opferumkehr — Der asbestgeschädigte Mieter wird als Täter dargestellt, der „die Asbestkarte zieht" und sich strafbar gemacht habe. Dieses Schema ist typisch für Krisenkommunikation — nicht für ehrliche juristische Auseinandersetzung.

Anzeige nach § 229 und § 326 StGB

Strafanzeige vom 18. Mai 2021

Aktenzeichen: 281 UJs 699/21

Eingereicht beim Landgericht Berlin. Der Mieter zeigte die degewo wegen fahrlässiger Körperverletzung und Umweltstraftat an.

§ 229 StGB — Fahrlässige Körperverletzung

Wer fahrlässig die Gesundheit eines anderen beschädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Die mangelnde Warnung vor Asbestbelastung erfüllt diese Tatbestandsmerkmale.

§ 326 StGB — Umweltstraftat (Offizialdelikt)

§ 326 ist ein Offizialdelikt — das bedeutet, die Staatsanwaltschaft ist nicht auf Privatanzeige angewiesen. Sie muss von Amts wegen ermitteln, wenn das öffentliche Interesse offensichtlich ist. Bei ursprünglich 17.000, per 2024 noch 6.736 betroffenen degewo-Wohnungen (Drs. 19/23 946) ist das der Fall.

Das LKA 336 (Umweltstraftaten) ermittelte drei Monate lang. KHK'in Tomalla dokumentierte in ihrem Abschlussvermerk den „schlimmstmöglichen Fall“. Sechs Wochen später stellte Staatsanwältin Falkenstein das Verfahren ein — mit einem einseitigen Bescheid. Die Generalstaatsanwaltschaft bestätigte. Drei Instanzen, null Konsequenzen.

„Das ist eine Sauerei, was die degewo sich da erlaubt."

— KHK'in Tomalla, LKA 336, bei der Zeugenvernehmung

Die vollständige Analyse des Strafverfahrens →
Chronologie, 7 Widersprüche zwischen Justiz-Begründung und Aktenlage, Akteure und relevante Rechtsnormen.

Die Kanzlei EKSK — Strategische Dimension

Die Eisenberg König Schork Kempgens Partnerschaft für Rechtsanwälte ist eine der teuersten Krisenkanzleien Deutschlands. Die drei Partner haben Verbindungen, die weit über klassisches Mietrecht hinausgehen.

Johannes „Jony“ Eisenberg

Geb. 1955. Mitgründer und Justiziar der taz (die tageszeitung). Einer der prominentesten Anwälte Berlins. Bekannte Mandate: Ibiza-Video-Affäre, BND-Affären. Gründer des Projekts „Fehlurteil und Wiederaufnahme“ — Hilfe für unschuldig Verurteilte.

Prof. Dr. Stefan König

Honorarprofessor an der Georg-August-Universität Göttingen. Fachanwalt für Strafrecht. Ex-Vorsitzender des Strafrechtsausschusses der Bundesrechtsanwaltskammer. Focus „Top-Anwalt Deutschlands“ mehrfach ausgezeichnet.

Dr. Stefanie Schork

Seit 2009 Partnerin der Kanzlei. Fachanwältin für Strafrecht, Kommunikations- und Krisenberaterin. In diesem Fall die Federführung in der degewo-Verteidigung. Warf dem Mieter vor, „die Karte der Asbestbelastung zu ziehen“. Schork ist mehr Krisenkommunikationsexpertin als Mietrechtsanwältin.

Strategische Einordnung

Krisenmanagement statt Mietrecht

Die EKSK ist nicht primär auf Mietrecht spezialisiert, sondern auf Krisenmanagement. Die degewo nutzt die Kanzlei nicht, um rechtlich zu gewinnen, sondern um die Auseinandersetzung zu kontrollieren und die Öffentlichkeit zu beeinflussen.

Ressourcenasymmetrie

Der Mieter wird vertreten von einem Anwalt mit begrenzten Mitteln. Ihm wird Prozesskostenhilfe verweigert. Die degewo mit EKSK hat unbegrenzte finanzielle Ressourcen — alle aus öffentlichen Mitteln.

Image-Widerspruch

Dieselbe Kanzlei, die für Pressefreiheit und Bürgerrechte kämpft — Julian Assange, Chaos Computer Club, ver.di, unschuldig Verurteilte — verteidigt ein landeseigenes Unternehmen, das seinen Mietern eine Asbestgefahr verschweigt.

Öffentliche Mittel gegen Bürger

Die Steuerzahler zahlen nicht nur die degewo-Wohnungen, sondern auch die teure Kanzlei, die gegen einen einzelnen Mieter kämpft. Das ist eine strukturelle Ungerechtigkeit des Systems.

Ausführliches Profil der Kanzlei EKSK →

Relevante Rechtsprechung

Informationspflicht

LG Berlin 18 S 140/16

Vermieter müssen Mieter über bekannte Asbestbelastungen informieren. Informationspflicht ist zwingend.

Raumluft irrelevant

LG Berlin 66 S 212/18

Raumluftmessungen sind nicht maßgeblich für die Bewertung von Asbestgesundheitsgefährdung. Bereits minimale Fasern sind relevant.

Konkrete Gefahr

BGH VIII ZR 271/17

Der BGH verlangt den Nachweis einer „konkreten" Gesundheitsgefährdung. Das LG Berlin nutzt diese Entscheidung, um die Beschwerde abzuweisen — übersieht dabei, dass der Nachweis nur im Hauptverfahren erbracht werden kann.

EU-Recht

EU-Richtlinie 1999/77/EG

Chrysotilasbest: "Es wurde noch kein Schwellenwert ermittelt, unter dem nicht mit einem Krebsrisiko zu rechnen ist."

Offizialdelikt

§ 326 StGB — Offizialdelikt

Umweltstraftaten sind Offizialdelikte. Staatsanwaltschaft muss von Amts wegen ermitteln bei offensichtlichem öffentlichen Interesse.

Gutachten

Ökoexpert GmbH Gutachten

Überdeckungsverbot für Asbestplatten. degewos Genehmigung zur Überdeckung war auch nach eigener Logik rechtswidrig.

Zum Gutachten

Zur vollständigen Rechtsprechungsübersicht →

12 Streitpunkte. 12 Widersprüche.

Behauptungen, die durch eigene Anlagen widerlegt werden. Einschüchterung durch Strafdrohungen und Gegenansprüche. Opferumkehr. Und eine PKH-Ablehnung, die den Rechtsweg verschließt. Alles finanziert aus öffentlichen Mitteln.