Faktencheck

Faktencheck — degewo und der Asbest-Skandal

15 Behauptungen der degewo und Kanzlei EKSK — jede einzelne ein dokumentiertes Zitat, jede Widerlegung gestützt auf Gerichtsurteile, EU-Richtlinie 2023/2668 oder degewo-eigene Unterlagen.

Methodik

Dieser Faktencheck dokumentiert konkrete Aussagen von degewo-Verantwortlichen, ihrer Rechtsanwältin Dr. Stefanie Schork (Kanzlei Eisenberg König Schork Kempgens), der Berliner Staatsanwaltschaft und der Wohnungswirtschaft. Jedes Zitat ist einer namentlich benannten Person zugeordnet und durch mindestens eine unabhängige Quelle — Gerichtsurteil, EU-Richtlinie, Gutachten oder parlamentarische Anfrage — überprüft. Wo ein konkreter Fall als Beispiel dient, wird das systemische Muster, das er belegt, kenntlich gemacht.

Siehe auch: Interaktiv erkunden zeigt alle Beteiligten als interaktives Netzwerk. Die Seite Schork vs. Zirngast analysiert die 12 juristischen Streitpunkte im Zivilverfahren. Die Seite Das Strafverfahren dokumentiert 7 Widersprüche im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft. Das Archiv der Parlamentarischen Anfragen zeigt: 38 Anfragen, 25 Jahre — und immer dieselbe Antwort.

Behauptung 01

„Keine Gefährdung — keine Mieterinformation"

Auf die Frage der Grünen-Abgeordneten Barbara Oesterheld, ob Mieter über den sachgemäßen Umgang mit asbesthaltigen Materialien informiert wurden, antwortete der damalige Staatssekretär (und bis 2002 zugleich Aufsichtsratsvorsitzende der degewo) Frank Bielka:

„Da bei bestimmungsgemäßen Umgang mit dem Vermietereigentum keine Gefährdung besteht, erfolgt keine Mieterinformation."

Quelle — Frank Bielka — Kleine Anfrage 14/219, 01.04.2000

In derselben Anfrage bezifferte Bielka die Zahl der betroffenen degewo-Wohnungen auf 14.400. Er behauptete zudem:

„[…] geht von den asbesthaltigen Flex-Platten keine Gefahr aus."

Das Landgericht Berlin stellte in seinem Urteil vom 17.01.2018 fest: Als professioneller Vermieter musste die degewo spätestens seit 1993 — dem Jahr des bundesweiten Asbestverbots — davon ausgehen, dass von asbesthaltigen Baustoffen bei Beschädigung konkrete Gesundheitsgefahren ausgehen. Informiert ein Vermieter seine Mieter nicht über eine vorhandene Asbestbelastung, liegt eine Verletzung der Verkehrssicherheits-, Schutz- und Sorgfaltspflichten vor. Auch die EU-Richtlinie 1999/77/EG ist unmissverständlich:

„Bisher wurde noch kein Schwellenwert ermittelt, unter dem Chrysotilasbest nicht mit einem Krebsrisiko verbunden wäre."

Quelle — EU-Richtlinie 1999/77/EG, Erwägungsgrund C

Bielka selbst nannte 14.400 betroffene Wohnungen — und entschied dennoch: keine Information. 2019 waren es bereits 15.978 Mieteinheiten unter Asbestverdacht (Drs. 18/21 259, StS Scheel). Per 31.12.2025 sind laut Drucksache 19/25 368 noch immer 23.883 Wohnungen (inkl. Verdacht) betroffen — nach über 20 Jahren ohne systematische Mieterinformation.

Die Technik: „Bestimmungsgemäßer Umgang“ klingt nach Fachsprache — ist aber eine Umkehrung der Verantwortung. Bohren, renovieren, Regale aufhängen: alltäglich in einer Wohnung. Wer dabei Asbest freisetzt, hat laut degewo „nicht bestimmungsgemäß“ gehandelt. Nicht der Vermieter, der verschwieg, ist schuld — sondern der Mieter, der wohnte. (→ Behauptung 03)

Seit Inkrafttreten der LAGetSi-Ausbauvorschrift vom 11. Juli 2012 saniert die degewo asbestbelastete Wohnungen bei jedem Mieterwechsel — weil die Behörde es vorschreibt. Wer bei leerstehenden Wohnungen saniert, aber bewohnte Wohnungen als „ungefährlich“ deklariert, misst nicht mit einem Maßstab — sondern mit zwei.

Der wirtschaftliche Anreiz steht in der Ermittlungsakte. Die Polizei (LKA 336) hält in ihrer Strafanzeige vom 01.07.2021 fest: Der degewo seien durch das Unterlassen der Information „erhebliche finanzielle Vorteile“ entstanden, „da der Vermieter nur geeignete Fachfirmen mit Sanierungsarbeiten an asbesthaltigen Bodenbelägen beauftragen darf“. Wer informiert, muss fachgerecht sanieren — wer schweigt, spart.

Quelle — LAGetSi-Ausbauvorschrift v. 11.07.2012; Drs. 18/21 259 (StS Scheel, 2019)

Behauptung 02

„Keine Gesundheitsgefahr bei unbeschädigten Bauprodukten"

Die Behauptung, unbeschädigte asbesthaltige Bauprodukte seien ungefährlich, ist die zentrale PR-Linie der degewo — sie wird in Presseanfragen, Stellungnahmen und Gerichtsverfahren gleichlautend wiederholt. In einer schriftlichen Stellungnahme gegenüber der Berliner Woche erklärte Sabrina Gohlisch:

„Es besteht keine Gesundheitsgefahr, wenn die Bauprodukte mit festgebundenen Asbestfasern unbeschädigt sind."
„Die unbeschädigten [Floor]-Flex-Platten stellen wie gesagt keine Gesundheitsgefahr für die Mieter dar, da in ihnen die Asbestfasern fest gebunden sind und nicht freigesetzt werden."

Quelle — Sabrina Gohlisch — degewo Unternehmenskommunikation, E-Mail an Berliner Woche (Dirk Jericho), 27.11.2018 — degewo schreibt „Flor-Flex"; korrekte Markenbezeichnung [Floor]

Im konkreten Fall dokumentierte ein unabhängiges Schadstoffgutachten beschädigte Asbestplatten mit freiliegenden Fasern — die Floor-Flex-Platten im Eingangsbereich waren von Anfang an beschädigt. Die Behauptung „unbeschädigt" wurde durch die physische Beweislage widerlegt. Doch selbst die Prämisse „unbeschädigt = sicher" ist wissenschaftlich unhaltbar. Prof. Dr. Andrea Tannapfel, Leiterin des Mesotheliomregisters an der Ruhr-Universität Bochum, stellt klar:

„Sie sind potentiell gefährlich, wenn Sie eine Faser Asbest einatmen. Eine Faser reicht."

Quelle — Prof. Dr. Andrea Tannapfel, Leiterin Mesotheliomregister, Ruhr-Uni Bochum (zitiert in Anlage A300 zur Strafanzeige, Ermittlungsakte Az. 281 UJs 699/21)

Messungen belegen, wie schnell alltägliche Arbeiten an asbesthaltigen Materialien gefährliche Fasermengen freisetzen: Bohren in Asbestspachtel setzt 8.600 Fasern/m³ frei, Abschlagen von Fliesen mit Asbestkleber 77.000 Fasern/m³, Abschleifen von Asbestkleber 1.500.000 Fasern/m³ (Bossemeyer et al., ZUKUNFT Bauen 2015; Hiltpold, Forum Asbest 2014). Die degewo erteilte Mietern schriftliche Renovierungsgenehmigungen für asbestbelastete Wohnungen — ohne über die seit Jahren bekannte Belastung zu informieren. Eine angekündigte Bodenrenovierung mündet zwangsläufig in genau solche Arbeiten, wenn der alte (asbesthaltige) Bodenbelag und der darunterliegende Kleber für eine Neuverlegung entfernt werden müssen — eine technische Notwendigkeit, keine Mieter-Entscheidung.

Behauptung 03

„Lasst den Fußboden in Ruhe — dann kannst du da gut drin wohnen"

Im Interview mit dem ARD-Magazin Kontraste erklärte der damalige degewo-Pressesprecher Paul Lichtenthäler zur Frage, warum Mieter nicht über die Asbestbelastung informiert werden:

„Das ist – bei Asbest denke ich immer so, dass ist so eine, so eine Frage der Balance zwischen Hysterie oder Panik oder Unruhe auslösen, nennen wir es Unruhe oder sinnvolle Informationen. Wenn ich den Menschen sage Lasst den Fußboden in Ruhe, bohr keine Löcher in die Wand, halte dich bitte dran, weil, also, dann wenn du das einhältst, dann kannst du da gut drin wohnen. Dann finde ich das ausreichend ehrlich gestanden."

Quelle — Paul Lichtenthäler — ehem. degewo-Pressesprecher, ARD Kontraste 16.01.2020 (Video)

Während Lichtenthäler „Balance" und „keine Hysterie" predigte, erteilte die degewo Mietern schriftliche Renovierungsgenehmigungen für Wohnungen, deren Asbestbelastung sie kannte. Die Frage ist, warum es überhaupt eine Genehmigung gab. Wer weiß, dass eine Wohnung Asbest enthält, genehmigt keine Renovierung — er erklärt dem Mieter, warum sie nicht stattfinden kann.

Auch im direkten Mieterkontakt wurde das Wort „Asbest" vermieden. In dokumentierten Gesprächen wich ein degewo-Mitarbeiter sowohl der Frage, auf welche Schadstoffe getestet werde, als auch der direkten Nachfrage „Mit was, Asbest?" aus:

„Allgemein, auf alle möglichen. Auf alle Schadstoffe die es gibt auf dieser Welt."

Quelle — degewo-Mitarbeiter, dokumentierte Gespräche (Transkripte T2/T3)

Ein unabhängiger Sachverständiger für Böden kommentierte: Man wisse im Vorfeld, worauf man teste. Die Behauptung, auf alle Schadstoffe „die es gibt auf dieser Welt" zu testen, sei absurd.

Lichtenthälers Auftritt vor laufender Kamera war kein Einzelfall. Die schriftliche Variante derselben Linie lag zu diesem Zeitpunkt bereits in Kreuzberger Briefkästen: Ende 2019 verschickte die degewo an die Mieter eines Häuserblocks in der Naunynstraße/Waldemarstraße eine mehrseitige Modernisierungsankündigung. Auf Seite 6 hieß es „Rückbau und Entsorgung ev. schadstoffhaltiger Bauteile" — das Wort Asbest fiel nicht. Erst nach Anwaltsdruck und Gutachterdrohung rückte die degewo den Sachverhalt heraus. Die ausführliche Recherche: Naunynstraße 2019 — wie die degewo das Wort Asbest aus ihrer Modernisierungsankündigung ließ →

Die Technik: Lichtenthäler konstruiert einen falschen Gegensatz — informieren bedeute Panik auslösen. Die naheliegende Alternative — dass informierte Mieter sich schützen könnten — kommt in seinem Framing nicht vor.

Behauptung 04

„Der Mieter hat entgegen der Vereinbarung gehandelt"

Renovierungsvereinbarungen in asbestbelasteten Wohnungen waren bei der degewo über Jahrzehnte üblich. Wenn ein Mieter dabei Asbestplatten beschädigte, folgte stets dasselbe Muster: Nicht die unterlassene Information, sondern das Verhalten des Mieters wurde zum Problem erklärt. In einer E-Mail an Dirk Jericho (Berliner Woche, 27.11.2018) formulierte Gohlisch:

„[Der Mieter] hat mit uns am 4.2.2012 eine Vereinbarung geschlossen, in welcher wir ihm, wörtlich zitiert: Die ‚Verlegung von Parkett (schwimmend, vorzugsweise unverleimt mit Klickverschluss) inklusive Einbau einer Trittschalldämmung auf vorhandenem Belag im Wohn- und Schlafzimmer' gestattet haben. Ihm wurde also nicht die Entfernung der [Floor]-Flex-Platten gestattet. Die Entfernung der Platten hat [der Mieter] somit entgegen der ausdrücklichen Vereinbarung vorgenommen."

Quelle — Sabrina Gohlisch — degewo Unternehmenskommunikation, E-Mail an Berliner Woche (Dirk Jericho), 27.11.2018 — Namensnennung anonymisiert in [eckigen Klammern]; „Flor-Flex" im Original ist degewos eigene Markenschreibung

Die eigentliche Frage wird gezielt umgangen: Nicht das Verhalten des Mieters steht zur Debatte — sondern warum ein Wohnungsunternehmen, das die Asbestbelastung nachweislich kennt, überhaupt eine Renovierungsgenehmigung erteilt. Die gesamte Diskussion über Ziffer 3 der Vereinbarung ist ein Ablenkungsmanöver. Wenn Asbest bekannt ist, darf keine Renovierung ohne Fachfirma stattfinden. Die bloße Existenz der Genehmigung beweist: Die degewo hat eine Asbestwohnung als normale Wohnung behandelt.

Darüber hinaus widerlegen die Gerichtsakten die Darstellung der degewo gleich dreifach. Erstens: Anlage B1 — der handschriftliche Genehmigungsantrag des Mieters, von Schork selbst dem Gericht vorgelegt — zeigt: Der Mieter beantragte „PARKETT IM WOHN- UND SCHLAFZIMMER VERLEGEN (VERKLEBT)". Verklebtes Parkett auf vorhandenem Laminat ist technisch nicht möglich — die Entfernung des alten Belags war die logische Voraussetzung.

Zweitens: Ziffer 7 derselben Vereinbarung verlangt vom Mieter, „den Bauschutt auf eigene Kosten zu entsorgen". Wer „Bauschutt" erwartet, erwartet Abrissarbeiten — nicht das Auflegen eines schwimmenden Bodens.

Drittens: Ziffer 4 warnt vor „Stromleitungen, Heizungsrohre, Wasserleitungen" — kein Wort über Asbest, obwohl degewo die Asbestbelastung in genau diesem Gebäude nachweislich kannte (Anlage B3: eigenes Asbestschreiben an Graunstraße 7, 25.04.2013).

Ein vom Mieter beauftragtes Gutachten der Ökoexpert GmbH stellt zudem ein Überdeckungsverbot für Asbestplatten fest. Selbst wenn man die Version der degewo akzeptiert — nur „Verlegung auf vorhandenem Belag" sei erlaubt gewesen —, war genau das rechtswidrig: Asbestplatten dürfen nicht überdeckt werden. Die detaillierte juristische Analyse findet sich unter Schork vs. Zirngast.

Die Technik: Themenwechsel. Nicht die schriftliche Renovierungsgenehmigung steht zur Debatte — sondern eine Vertragsklausel. Wer über Ziffer 3 streitet, fragt nicht mehr, warum die degewo eine Asbestwohnung zur Renovierung freigab.

Behauptung 05

„Die Kläger haben die ‚Karte' der Asbestbelastung ‚gezogen'"

Wenn Mieter auf eine Asbestbelastung hinweisen, folgt die juristische Gegenoffensive: Im dokumentierten Fall der Graunstraße 7 unterstellte die Kanzlei EKSK dem Betroffenen, die Asbestbelastung als Vorwand zu nutzen, um finanzielle Vorteile zu erlangen:

„Ganz offensichtlich verhält es sich so… dass die Kläger die ‚Karte' der Asbestbelastung ‚gezogen' haben."

Quelle — Dr. Stefanie Schork — Rechtsanwältin (EKSK), Schriftsatz AG Wedding

Der Betroffene kam bei der von der degewo schriftlich genehmigten Renovierung mit asbesthaltigen Floor-Flex-Platten und deren Kleber in Kontakt — ohne jemals über die Asbestgefahr informiert worden zu sein. Beim Abschleifen der Platten mit einer Fräsmaschine in geschlossenen Räumen wurden 1,2 bis 1,5 Millionen Asbestfasern pro Kubikmeter freigesetzt. Die Polizei dokumentierte dies später als „schlimmstmöglichen Fall" der Asbestexposition (Vermerk KHK'in Tomalla, Bl. 104–106).

Die Folgen: Der Betroffene war über ein Jahr arbeitsunfähig, befand sich in therapeutischer Behandlung und lebt mit dem Wissen um ein erhöhtes Langzeitkrebsrisiko — bei einer Latenzzeit von 20 bis 40 Jahren. Diese dokumentierte Realität steht der Bezeichnung als taktisches „Kartenziehen" diametral entgegen.

Im geprüften Konzernlagebericht 2017 (PricewaterhouseCoopers) identifiziert der degewo-Vorstand Asbest als wesentliches Geschäftsrisiko. Gegenüber dem Eigentümer (Land Berlin) benennt degewo Asbest als finanzielles Risiko — gegenüber den Mietern verschweigt sie es. (Analyse: Asbest als Geschäftsrisiko — aber nur für Investoren →)

Die Technik: Opferumkehr. Der Geschädigte wird zum Taktiker erklärt. Nicht der Vermieter, der die Renovierung schriftlich genehmigte, steht im Fokus — sondern der Mieter, der sich wehrt.

Behauptung 06

„Kein gegenwärtiges Anliegen der Allgemeinheit"

Staatsanwältin Falkenstein stellte das Ermittlungsverfahren gegen degewo-Verantwortliche ein, ohne die Beschuldigten jemals aktiv vernommen zu haben:

„Darüber hinaus wird das besondere öffentliche Interesse im Sinne des § 230 Abs. 2 StGB vorliegend nicht bejaht, da die Strafverfolgung vorliegend kein gegenwärtiges Anliegen der Allgemeinheit ist und durch die Tat keine erheblichen Verletzungen verursacht wurden."

Quelle — Staatsanwältin Falkenstein — StA Berlin, Einstellungsbescheid v. 18.11.2021, Az. 281 UJs 699/21

Redaktionelle Anmerkung: Die Norm-Zuordnung „§ 230 Abs. 2 StGB" stammt unverändert aus dem Bescheid. Das „besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung" ist juristisch in § 230 Abs. 1 S. 1 StGB geregelt; § 230 Abs. 2 betrifft den Sonderfall einer Tat gegen Amtsträger.

Oberstaatsanwalt Heisig bestätigte die Einstellung auf Beschwerde:

„Die Staatsanwaltschaft hat auch vertretbar das besondere öffentliche Interesse verneint."

Quelle — Oberstaatsanwalt Heisig — GenStA Berlin, Bescheid 16.06.2022, Az. 121 Zs 393/22

Die eigene Ermittlungsbehörde widerspricht der Staatsanwaltschaft. Sechs Wochen vor der Einstellung dokumentierte KHK'in Tomalla vom LKA 336 (Fachdienststelle für Umweltstraftaten) in einem 3-seitigen Vermerk:

„Insbesondere das Abschleifen von asbesthaltigen Baustoffen mittels einer normalen Fräsmaschine in geschlossenen Wohnungen, dürfte in Bezug auf die Freisetzung vieler Asbestfasern und Gefährdung der anwesenden Menschen so ziemlich den schlimmstmöglichen Fall darstellen."

Quelle — Vermerk KHK'in Tomalla, 08.10.2021, Bl. 104–106

Die Polizei investierte drei Monate in solide Ermittlungsarbeit: über zweistündige Zeugenvernehmung, Beweissicherung, Melderegisterabfragen, 27-seitiger Handelsregisterauszug. Das Ergebnis: eine klare Dokumentation maximaler Gesundheitsgefährdung. Der Einstellungsbescheid geht mit keinem Wort auf den Polizeivermerk ein.

Asbest ist die häufigste Ursache für berufsbedingte Todesfälle in Deutschland. Jährlich sterben rund 1.600 Menschen an anerkannten asbestbedingten Berufskrankheiten — die Dunkelziffer wird auf rund 15.000 geschätzt, weil nur beruflich anerkannte Fälle gezählt werden (VDI 2023; DGUV). Wer Asbest in der eigenen Wohnung freisetzt, ist in dieser Statistik nicht einmal enthalten. Ein landeseigenes Unternehmen mit 23.883 noch immer betroffenen Wohnungen (Stand 2025, Drs. 19/25 368), in einer Stadt mit bis zu 500.000 betroffenen Wohnungen — und die Staatsanwaltschaft sieht „kein gegenwärtiges Anliegen der Allgemeinheit"? Die vollständige Analyse des Strafverfahrens dokumentiert Das Strafverfahren.

Die Technik: „Öffentliches Interesse“ wird so lange verengt, bis es verschwindet. 23.883 Wohnungen, parlamentarische Anfragen seit 2000, ARD-Berichterstattung, ein Polizeivermerk — ohne dass die Staatsanwaltschaft darin einen Anlass erkennt.

Behauptung 07

„Die Gesundheit unserer Mieter liegt uns sehr am Herzen"

In einer Pressemitteilung zur Gründung der Tochterfirma dTD erklärte degewo-Vorstandsmitglied Sandra Wehrmann:

„Die Gesundheit unserer Mieterinnen und Mieter liegt uns sehr am Herzen. Auch bei den anstehenden Sanierungen innerhalb des Wohnungsbestandes von degewo liegt ein großes Augenmerk auf der Asbestbeseitigung."

Quelle — Sandra Wehrmann — degewo-Vorstandsmitglied, Pressemitteilung

Auf der degewo-Website heißt es zudem:

„Wir informieren unsere Mieter umfassend über alle bekannten Schadstoffe in ihren Wohnungen und halten sie über neue Erkenntnisse auf dem Laufenden."

Quelle — degewo Unternehmenskommunikation — Website

Laut degewo gab es Ende 2012 eine Informationsbroschüre, ab 2013 persönliche Anschreiben und 2018 eine erneute Information. Lückenlos war das nie: Weder im Mietvertrag noch bei der Wohnungsübergabe wurde standardmäßig auf Asbest hingewiesen. Wer 2012 oder vorher eingezogen war und renoviert hatte, tat dies ohne jede Warnung.

Bis mindestens November 2018 lieferte die Suchfunktion auf degewo.de für den Begriff „Asbest" null Ergebnisse. Die Seite degewo.de/wohngesundheit — heute die zentrale Asbest-Informationsseite des Unternehmens — existierte nicht. Laut Wayback Machine ging sie erst am 14. Mai 2020 online. Zwischen dem Asbestverbot 1993 und Mai 2020 hatte die degewo auf ihrer eigenen Website 27 Jahre lang keine öffentlich zugängliche Information zu Asbest.

Die degewo-Website war laut Wayback Machine seit Juli 2000 online. Als der Berliner Senat im selben Jahr in der Kleinen Anfrage Nr. 14/219 offiziell 14.400 Wohnungen mit Asbest-Flexplatten bestätigte, existierte das Instrument bereits. Es wurde 20 Jahre lang nicht genutzt.

Die Realität: 2019 wurden im 3. OG der Graunstraße 7 mindestens zwei Wohnungen asbestsaniert. Kein Mieter wurde von der degewo über die Sanierung informiert. Während die degewo öffentlich die Gesundheit ihrer Mieter proklamierte, beauftragte sie eine Strafverteidigungskanzlei (EKSK), um gegen betroffene Mieter zu argumentieren — und ihnen die Prozesskostenhilfe streitig zu machen.

Quelle — Screenshot degewo.de-Suche „Asbest", 07.11.2018 (null Ergebnisse); Wayback Machine, erster Snapshot Wohngesundheit-Seite 14.05.2020; degewo.de online seit 11.07.2000

Behauptung 08

„Fachkompetenz bei der Asbestsanierung"

Die degewo gründete die hundertprozentige Tochterfirma degewo Technische Dienste GmbH (dTD). dTD-Geschäftsführer Gerald Gaedke erklärte:

„Unsere Fachkompetenz bei der Asbestsanierung wird uns helfen, die anstehenden Sanierungsprojekte optimal umzusetzen."

Quelle — Gerald Gaedke — Geschäftsführer dTD, Pressemitteilung 2022

Die degewo hat über Jahrzehnte Mieter nicht über die Asbestbelastung informiert, Renovierungen in asbestbelasteten Wohnungen genehmigt und in Gerichtsverfahren die Belastung aktiv bestritten. Nun saniert eine hundertprozentige Tochterfirma desselben Unternehmens die eigenen Versäumnisse — der Verursacher wird zum Sanierer, ohne unabhängige Aufsicht über die Sanierungsstrategie.

Bei einer Eigensanierung besteht ein struktureller Interessenkonflikt: Das Unternehmen hat ein finanzielles Interesse, die Sanierungskosten niedrig zu halten. Die geschätzten Sanierungskosten für den heutigen degewo-Bestand (23.883 Wohnungen inkl. Verdacht) liegen bei rund 240 Millionen bis 1,2 Milliarden Euro — basierend auf branchenüblichen 10.000 bis 50.000 Euro pro Wohnung (obere Bandbreite umfassender Sanierungen).

Behauptung 09

Kennzeichnung asbestbelasteter Gebäude = „Panik und Ängste schüren"

2013 stellte die Grünen-Fraktion den Antrag „Asbestgefahr in Wohngebäuden aktuell bewerten und transparent machen". Die SPD lehnte ab — unterstützt durch den Verband Berlin-Brandenburgischer Wohnungsunternehmen:

„bei den Mieterinnen und Mietern nur Panik und Ängste geschürt werden."

Quelle — Verband Berlin-Brandenburgischer Wohnungsunternehmen e.V., 2013

Die Blockade hatte Folgen: Mittel für eine Berliner Asbestberatungsstelle wurden anderweitig verwendet. Die systematische Erfassung asbestbelasteter Gebäude fand nicht statt. Zehn Jahre später, 2023, entdeckte Mieterin Carola S. in der Schlangenbader Straße neue Asbestfunde in ihrer Wohnung — Decken und Wände, die nie erfasst worden waren. Der Alternative Mieter- und Verbraucherschutzbund (AMV) fordert bis heute ein Asbestkataster für Berlin — genau das, was 2013 verhindert wurde.

Die Technik: Transparenz wird zum Risiko umgedeutet. Nicht der Asbest ist das Problem — sondern das Wissen darüber. Wer so argumentiert, schützt nicht die Mieter vor Panik. Er schützt den Vermieter vor Konsequenzen.

Behauptung 10

„Die Klage hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg"

Als ein asbestgeschädigter Mieter Prozesskostenhilfe beantragte, um gegen die degewo zu klagen, lehnten zwei Instanzen ab. Richter Heinau am AG Wedding und Richterin Bock am LG Berlin kamen zum selben Schluss:

„Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg."

Quelle — AG Wedding, PKH-Beschluss v. 20.12.2019, Az. 14 C 250/19

Das LG Berlin forderte den Nachweis einer „konkreten" Gesundheitsgefährdung — nicht nur einer „abstrakten".

Quelle — LG Berlin, Beschluss v. 30.01.2020, Az. 63 T 13/20

Die PKH-Ablehnung beruht auf einem Zirkelschluss: Der Nachweis einer „konkreten" Gesundheitsgefährdung — durch Sachverständigengutachten, Zeugenvernehmung, medizinische Dokumentation — kann nur in einem Hauptverfahren erbracht werden. Die PKH-Ablehnung verhindert das Hauptverfahren. Kein Beweis ohne Verfahren, kein Verfahren ohne Beweis.

Der PKH-Beschluss ignoriert dabei systematisch die höherinstanzliche Rechtsprechung: Das LG Berlin selbst hat in einem anderen Verfahren (Az. 66 S 212/18) entschieden, dass Raumluftmessungen für die Beurteilung einer Asbestgefährdung irrelevant sind. Dennoch stützt sich die Ablehnung auf eine negative Raumluftmessung. Das Gericht übernimmt zudem Behauptungen der degewo-Kanzlei als unbestritten. Der Kläger hatte das Gegenteil vorgetragen und vier Zeugen benannt.

Ergebnis: Ein landeseigenes Unternehmen finanziert mit öffentlichen Mitteln eine renommierte Strafverteidigungskanzlei. Dem asbestgeschädigten Mieter wird der Zugang zur Justiz verwehrt, weil er sich ihn nicht leisten kann. Die Prozesskostenhilfe soll genau diese Asymmetrie ausgleichen — hier hat sie versagt. Die vollständige Analyse findet sich unter Schork vs. Zirngast.

Behauptung 11

„Durch die Tat keine erheblichen Verletzungen verursacht"

Staatsanwältin Falkenstein begründete die Einstellung des Strafverfahrens unter anderem damit:

„Durch die Tat keine erheblichen Verletzungen verursacht wurden."

Quelle — StA Falkenstein, Einstellungsbescheid v. 18.11.2021, Az. 281 UJs 699/21

Oberstaatsanwalt Heisig stellte den kausalen Zusammenhang zusätzlich in Frage — und ließ ihn ausdrücklich ungeprüft:

„Es kann dahinstehen, ob die von Ihrem Mandanten geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen […] als kausale Verletzungsfolgen der vermeintlichen Tathandlung überhaupt zuzurechnen sind."

Quelle — OStA Heisig, GenStA Berlin, Bescheid v. 16.06.2022, Az. 121 Zs 393/22

Die Kausalkette ist dokumentiert: degewo genehmigt die Renovierung einer Asbestwohnung → Mieter arbeitet ohne Schutz mit asbesthaltigen Materialien → Exposition mit 1,2–1,5 Millionen Fasern/m³ → Mieter erfährt Jahre später von der Belastung → gesundheitliche Beeinträchtigungen und erhöhtes Langzeitkrebsrisiko. Ohne Schritt 1 (Renovierungsgenehmigung) gibt es keinen Schritt 4 (Exposition).

Dazu kommen zwei Hinweise auf Gesundheitsschäden: Erstens eine therapeutische Stellungnahme, die psychische Folgebelastungen dokumentiert. Zweitens das physische Langzeitrisiko durch Asbestfaserexposition — körperliche Langzeitfolgen lassen sich aufgrund der 20- bis 40-jährigen Latenzzeit derzeit nicht abschließend beurteilen, sind bei der dokumentierten Expositionshöhe jedoch medizinisch nicht auszuschließen. Die EU-Richtlinie 1999/77/EG stellt klar: Es gibt keinen sicheren Schwellenwert für Asbest.

Die Argumentation der Staatsanwaltschaften — solange man nicht schwer erkrankt ist, gibt es keine erhebliche Verletzung — ist eine Verharmlosung der akuten Gefahr durch Asbestexposition. Bei einer Latenzzeit von 20–40 Jahren für asbestbedingte Erkrankungen wäre eine „erhebliche Verletzung" erst nachweisbar, wenn es zu spät ist. Die vollständige Analyse findet sich unter Das Strafverfahren.

Die Technik: Die Latenzzeit wird zur Waffe. Asbest tötet nicht sofort — also wurde niemand verletzt. Der Beweis kommt erst in 20–40 Jahren. Bis dahin ist jede Frist verstrichen, jedes Verfahren eingestellt, jeder Verantwortliche längst im Ruhestand.

Behauptung 12

„Recht auf Gesundheit und angemessenes Wohnen"

Im Juni 2023 veröffentlichte die degewo eine Grundsatzerklärung zur Achtung der Menschenrechte. Darin bekennt sie sich unter anderem zum:

„Recht auf Gesundheit und angemessenes Wohnen"

Quelle — degewo, Grundsatzerklärung zur Achtung der Menschenrechte, Juni 2023

Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung standen Tausende Wohnungen auf der internen Asbesterfassung der degewo. Viele betroffene Mieter wussten davon nichts. Die Erklärung steht im zeitlichen Kontext des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG), das ab 2023 für Unternehmen dieser Größe neue Pflichten einführte.

Während die degewo öffentlich Menschenrechte proklamierte, lief parallel das Muster weiter: keine systematische Information der Bestandsmieter, Einsatz einer Strafverteidigungskanzlei gegen asbestbetroffene Mieter, Prozesskostenhilfe-Bekämpfung. Das Bekenntnis zum „Recht auf Gesundheit" steht im direkten Widerspruch zur dokumentierten Praxis.

Behauptung 13

„Von Wohnung zu Wohnung ein anderes Bild"

Der ARD-Beitrag Kontraste (16.01.2020) war der erste überregionale Fernsehbericht, der den Fall öffentlich machte — ein wichtiger Beitrag zur Aufklärung. Im Schlusswort des Beitrags zieht die Redaktion jedoch eine Schlussfolgerung, die sachlich nicht haltbar ist. Kontraste ließ die Raumluft in der Wohnung eines Nachbarn im selben Haus auf Asbestfasern testen — mit negativem Ergebnis. Daraus zog die Redaktion den Schluss:

„Anders als bei seinem Nachbarn wurde hier keine einzige Asbestfaser entdeckt. Von Wohnung zu Wohnung ein anderes Bild. Auch das ist ein Teil der Wahrheit."

Quelle — ARD Kontraste, 16.01.2020

Die Formulierung suggeriert: Nicht jede Wohnung ist betroffen. Es handele sich um ein Problem einzelner Wohnungen, nicht des gesamten Gebäudes.

Der Kontraste-Beitrag verwechselt zwei grundverschiedene Ebenen: das Vorhandensein von Asbestmaterial (Platten, Kleber) und den Nachweis von Asbestfasern in der Raumluft. Floor-Flex-Platten und Bitumenkleber wurden nicht selektiv in einzelne Wohnungen verlegt — sie waren Standardbodenbelag ganzer Wohnanlagen. Der von der degewo selbst beauftragte Sachverständige bestätigte dies bei der Beprobung:

„Wenn der [Kleber] da ist — asbesthaltiger Kleber oder die Platten sind asbesthaltig — dann wird der Rest hier auch asbesthaltig gewesen sein. Weil die bauen hier keinen Asbest ein, hier bauen sie Asbest ein und da nicht."

Quelle — Sachverständiger bei der Probeentnahme, dokumentiertes Audiogespräch

Im selben Gespräch bestätigte der Gutachter: „Es passiert ganz oft", dass Mieter asbesthaltige Böden unwissentlich selbst saniert hätten — es war kein Einzelfall. Das Asbestmaterial ist in jeder Wohnung des Gebäudes verbaut. Was variiert, ist lediglich der Zustand: intakte, überdeckte Platten setzen keine Fasern frei — beschädigte, bearbeitete Platten schon.

Die degewo kennt diese Realität. Seit Inkrafttreten der verschärften LAGetSi-Ausbauvorschrift vom 11. Juli 2012 behandelt sie Asbest intern als Gebäudeproblem: Ab Anfang 2013 wird bei jedem Mieterwechsel die Wohnung gesperrt, beprobt und gegebenenfalls saniert — jede Wohnung, ohne Ausnahme:

„Wenn die Mieter ausziehen, wird die Wohnung nach dem Auszug immer erst gesperrt für einen gewissen Zeitraum. Dann werden Beprobungen durchgeführt und gegebenenfalls dann auch eine Sanierung."

Quelle — degewo-Mitarbeiter, dokumentiertes Gespräch; Drucksache 18/21 259 (Bestätigung: „Seit Anfang 2013 werden grundsätzlich bei Mieterwechsel vorhandene asbesthaltige Beläge ausgebaut.")

Wer jede Wohnung nach Auszug auf Asbest beprobt, weiß, dass das gesamte Gebäude betroffen ist. Die Kontraste-Redaktion testete auf Fasern in der Raumluft — und schloss aus dem Fehlen von Fasern, dass die Wohnung „nicht betroffen" sei. Doch genau diese Schlussfolgerung ist juristisch unzulässig: Das Landgericht Berlin hat entschieden, dass Raumluftmessungen für die Beurteilung einer Asbestgefährdung nicht maßgeblich sind (Az. 66 S 212/18). Eine negative Raumluftmessung entkräftet die Gefahr nicht — sie zeigt lediglich, dass zum Zeitpunkt der Messung keine Fasern freigesetzt wurden.

Damit folgte der Kontraste-Beitrag — wahrscheinlich unbeabsichtigt — exakt der Linie, die die degewo seit Jahrzehnten fährt: Asbest als Einzelfallproblem darzustellen, statt als systematisches Gebäudeproblem.

Behauptung 14

„Die betroffenen Mieterinnen und Mieter sind informiert worden"

Im Oktober 2013 antwortete der Berliner Senat auf die Kleine Anfrage 17/12300 zum Umgang mit Asbest in landeseigenen Wohnungen:

„Die betroffenen Mieterinnen und Mieter sind informiert worden."

Quelle — Senat von Berlin, Antwort auf Kleine Anfrage 17/12300, Oktober 2013

Diese Behauptung steht im direkten Widerspruch zu allen dokumentierten Fällen. Im zentralen Fall der Graunstraße 7 zog ein Mieter im Februar 2012 in eine asbestbelastete degewo-Wohnung ein — ohne jede Information über die bekannte Belastung. Erst knapp 7 Jahre später, als er 2018 einen Nachmieter stellen wollte, erfuhr er von einer „Schadstoffbelastung" — ohne dass das Wort Asbest fiel.

Die degewo-eigene Anlage B3 (Gerichtsakten AG Wedding, Az. 14 C 250/19) zeigt: Selbst dort, wo die degewo Mieter informierte — in der Graunstraße 7, 3. OG — geschah dies erst am 25. April 2013, also ein Jahr nach Inkrafttreten der verschärften LAGetSi-Ausbauvorschrift. Und nur für einzelne Wohnungen, nicht systematisch.

Dokumentierte Audioaufnahmen mit degewo-Mitarbeitern belegen das ausweichende Muster. Auf die Frage, auf welche Schadstoffe getestet werde, antwortete ein degewo-Mitarbeiter: „Allgemein, auf alle möglichen. Auf alle Schadstoffe die es gibt auf dieser Welt." Die direkte Nachfrage „Mit was, Asbest?" blieb unbeantwortet. Das Landgericht Berlin stellte 2018 fest, dass die Informationspflicht bei Asbest spätestens seit 1993 bestand (Az. 18 S 140/16).

Im selben Dokument, in dem „Mieter sind informiert" steht, räumte der Senat zudem ein: eine Gesamtstrategie zur Asbest-Problematik gibt es nicht. Beide Aussagen aus KA 17/12300, Oktober 2013 — die dokumentierte Realität bestätigt die zweite.

Sechs Jahre nach der Senatsbehauptung verschickte die degewo Ende 2019 an die Mieter eines Häuserblocks in der Kreuzberger Naunynstraße eine mehrseitige Modernisierungsankündigung über eine bevorstehende Asbestsanierung. Auf Seite 6 stand „Rückbau und Entsorgung ev. schadstoffhaltiger Bauteile" — das Wort Asbest fehlte. Aus „informiert worden" wurde 2019 ein Sammelbegriff im Konjunktiv: „ev. schadstoffhaltig". Die schriftliche Belegstelle dieses Sprachmusters: → Behauptung 03 (Lichtenthäler-Linie).

Behauptung 15

„Die Strategie zum Umgang mit asbesthaltigen Boden- und Wandbelägen hat sich bewährt"

Im Konzernlagebericht 2024 der degewo (Berlin, 21. März 2025, unterzeichnet von den Vorständen Christoph Beck und Sandra Wehrmann) erklärt der Konzern unter „Objektrisiken":

„Die im Unternehmen aufgestellte Strategie zum Umgang mit asbesthaltigen Boden- und Wandbelägen hat sich bewährt. Im Rahmen von Modernisierungsmaßnahmen werden die asbesthaltigen Materialien beseitigt. Mängelmeldungen werden unverzüglich, sach- und fachgerecht erledigt."

Im Risikoteil desselben Berichts weist die degewo das Risiko „Schadstoffe" mit Schadenshöhe 60.000 TEUR, Maßnahme 60.000 TEUR („in Wirtschaftsplanung erfasst"), Eintrittswahrscheinlichkeit 0 %, Risikowert netto 0 für den Zeitraum 2025–2029 aus — die einzige der dort ausgewiesenen Risikopositionen mit 0 %.

Quelledegewo Konzernlagebericht 2024, Anlage II, S. 19

Die degewo dokumentiert im selben Berichtszeitraum drei konkrete Komplikationen in ihrem Asbest-Pilotprojekt — Schlangenbader Straße in Berlin-Wilmersdorf:

Erstens war das Einlagern von Mieterküchen während der Sanierung „in Teilen technisch nicht umsetzbar" (degewo-Kommunikation; Berliner Zeitung, April 2026). Zweitens wurden bei der Sanierungsvorbereitung „erneut asbesthaltige Fugenmassen gefunden", obwohl die Anlage längst als asbestbelastet bekannt war (Fall 3). Drittens fanden sich neue Asbestbelastungen in Decken und Wänden, weshalb die degewo Mieter angewiesen hat, Tapeten nicht mehr selbst zu entfernen.

Im selben Zeitraum 2025–2029, für den die Risikoposition mit 0 % bewertet ist, treten Entwicklungen in Kraft, die den asbestbelasteten degewo-Bestand neu adressieren: die seit 1. Januar 2026 wirksame Asbestvermutung nach § 5a GefStoffV; die Genehmigungspflicht für Abbruchtätigkeiten ab 19. Dezember 2026; der EU-Grenzwertfahrplan auf 0,002 f/cm³ bis 2029. Welche dieser Entwicklungen die degewo in welcher Höhe in ihre Risikoposition einbezogen hat, erklärt der Bericht nicht.

Zur Einordnung im selben Risikobericht: „Erlösschmälerung" wird mit 70 % Eintrittswahrscheinlichkeit bewertet, „Kostensteigerung bei Neubau und Bestandspflege" mit 25 % (Bruttoschaden 2,71 Milliarden Euro — Faktor 45 gegenüber der Schadstoff-Position), „Kreditrisiko" mit 25 %, „Ausfall EDV" mit 10 %. „Schadstoffe" — die einzige der fünf ausgewiesenen Risikopositionen mit 0 %. Zur weiteren Einordnung siehe den Beitrag Asbest als Geschäftsrisiko und die Analyse Asbest in der Küche — was das degewo-Pilotprojekt belegt.

Die Technik: Wirtschaftsprüferische Sprache ersetzt die empirische Prüfung. Eine Strategie, die sich „bewährt hat", wird im selben Berichtsjahr von ihrem eigenen Pilotprojekt dreifach widerlegt — durch nicht ausgelagerte Küchen, nachträglich gefundene Fugenmassen, Asbest in Decken und Wänden mit Tapetenverbot. Im Risikobericht steht eine Zahl; im Bestand stehen 23.883 Wohnungen unter Asbestverdacht (Drs. 19/25 368). Beide Bilder existieren parallel — der Bericht erklärt nicht, wie sie zueinander passen.

Europäischer Vergleich

Deutschland hat weder eine Erkundungspflicht für Gebäudeeigentümer noch ein öffentliches Asbestregister. Andere europäische Länder schützen ihre Bürger seit Jahren.

Frankreich

Pflicht seit 2002

Jedes Gebäude braucht ein Dossier Technique Amiante (DTA) — ein verpflichtendes Asbestzertifikat. Käufer, Mieter und Handwerker wissen vor dem Einzug, ob Asbest verbaut ist. Ohne DTA kein Verkauf, keine Vermietung.

Polen

Onlineregister + Strafbarkeit

Asbest im Haus muss bei der Kommune angezeigt werden. Die Daten fließen in die Baza Azbestowa — ein öffentliches Onlineregister, in dem jeder Bürger nachsehen kann. Eigentümer, die nicht melden, machen sich strafbar.

Deutschland

Keine Pflicht. Kein Register.

Drei Jahre Nationaler Asbestdialog (ab 2017). Ergebnis: Die geplante Erkundungspflicht für Gebäudeeigentümer wurde im Dezember 2024 aus der neuen Gefahrstoffverordnung gestrichen. Eigentümer müssen nicht prüfen, ob Asbest vorhanden ist. Wer es weiß, muss laut LG Berlin informieren (18 S 140/16) — die degewo tat es nicht.

Quellen — Code de la santé publique, Art. R1334-25 ff. (Frankreich); Ustawa o zakazie stosowania wyrobów zawierających azbest (Polen); GefStoffV-Novelle, Dezember 2024 (Deutschland); ARD Kontraste, 16.01.2020

Die vollständige Analyse: Was Frankreich und Polen beim Asbestschutz anders machen →

Alle Zusammenhänge — von der ersten Kleinen Anfrage bis zur Verfahrenseinstellung — auf der Startseite des Berliner Asbest-Skandals.

Fakten gegen Behauptungen

15 Behauptungen. Jede mit Namen, Datum und Quelle belegt. Jede durch Gerichtsakten, EU-Richtlinien oder die eigenen Unterlagen der degewo widerlegt.