Was ist die Genehmigungspflicht für Asbestarbeiten?
Seit dem 20. Dezember 2025 benötigen Unternehmen, die Abbrucharbeiten an asbesthaltigen Materialien im Bereich des niedrigen und mittleren Risikos durchführen, eine behördliche Genehmigung. Grundlage ist die Novelle der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV), die die EU-Asbestrichtlinie 2023/2668 umsetzt. Betriebe müssen nachweislich über qualifiziertes Personal, dokumentierte Verfahren und arbeitsmedizinische Vorsorge verfügen — bevor sie mit asbestbelasteten Baustoffen in Kontakt kommen.
Die Genehmigungspflicht gilt für Betriebe — nicht für den Vermieter direkt. Aber der Vermieter erteilt den Auftrag.
Welche Arbeiten sind betroffen?
Die Genehmigungspflicht betrifft Abbrucharbeiten im Risikobereich „niedrig“ und „mittel“. In Mietwohnungen, die vor 1993 errichtet wurden, fallen darunter typischerweise: das Entfernen asbesthaltiger Bodenbeläge wie Floor-Flex-Platten, Arbeiten an asbesthaltigem Putz oder Spachtelmasse sowie Eingriffe in Wandflächen oder Decken aus dieser Bauperiode.
Intensivere Eingriffe — etwa der vollständige Rückbau von Spritzasbest — fallen in den Hochrisikobereich und sind seit jeher spezialisierten Fachbetrieben vorbehalten. Die neue Genehmigungspflicht schließt den mittleren und niedrigen Risikobereich, der bislang in einer regulatorischen Grauzone lag.
Für alle Gebäude vor Oktober 1993 gilt seit dem 1. Januar 2026 eine gesetzliche Asbestvermutung: Was das für Mieter bedeutet →
Was die Übergangsfrist bis Dezember 2026 bedeutet
Für die Genehmigungspflicht gilt eine Übergangsfrist bis zum 19. Dezember 2026. Betriebe haben Zeit, die formale Genehmigung zu beantragen. Es ist keine Erlaubnis, ohne die inhaltlichen Anforderungen zu arbeiten.
Der Deutsche Abbruchverband dokumentierte im April 2026: Etablierte Rückbaubetriebe erleben die Neuregelung als „formale Klärstellung“. Wer bereits qualifiziertes Personal, dokumentierte Abläufe und arbeitsmedizinische Vorsorge vorhält, erfüllt die Anforderungen inhaltlich bereits. Die Übergangsfrist schützt diese Betriebe im Verwaltungsverfahren — nicht Betriebe, die die Anforderungen sachlich nicht erfüllen.
Ab dem 5. Dezember 2027 gilt zusätzlich eine Fachqualifikationspflicht für alle Personen, die Asbestarbeiten durchführen.
Was können Mieter verlangen, wenn Handwerker kommen?
Der Vermieter hat die Pflicht, Arbeiten in der Wohnung rechtskonform durchführen zu lassen — das schließt die Auswahl eines geeigneten Betriebs ein. Die vollständige Übersicht der Mieterrechte: Ihre Rechte als Mieter bei Asbestbelastung →
- Baujahr prüfen. Vor Oktober 1993 errichtet? Dann gilt die gesetzliche Asbestvermutung — und die erhöhten Anforderungen an den beauftragten Betrieb.
- Vermieter schriftlich anfragen. Welcher Betrieb führt die Arbeiten durch? Verfügt er über die Zulassung für Asbestarbeiten? E-Mail genügt — wichtig ist die Schriftform, insbesondere wenn der Vermieter eine Duldungspflicht geltend macht.
- Wohnung fotografieren. Den Zustand vor Arbeitsbeginn festhalten, besonders die betroffenen Bereiche. Fotos mit Zeitstempel sind im Streitfall ein Beweismittel.
- Bei Bedenken: LAGetSi einschalten. Das Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin (LAGetSi) ist die zuständige Aufsichtsbehörde.
- Berliner Mieterverein. Mitglieder werden auch bei asbest-spezifischen Fragen beraten.
Nicht bohren, schleifen oder kratzen in asbesthaltigen Materialien — auch kleine Eingriffe können Fasern freisetzen. Wie Sie typische Materialien erkennen: Floor-Flex und andere asbesthaltige Bodenbeläge erkennen →
Was die Reform nicht ändert
Eine Erkundungspflicht für Gebäudeeigentümer war im Entwurf der GefStoffV vorgesehen. Sie wurde gestrichen — auf Druck der Wohnungswirtschaft. Vermieter müssen weiterhin nicht aktiv nach Asbest suchen.
Die Genehmigungspflicht greift erst, wenn Arbeiten stattfinden. In wie vielen Wohnungen Asbest verbaut ist, bleibt ungeklärt — bis jemand eine Wand aufbricht.
Die vollständige Dokumentation der Berliner Informationspolitik: Chronologie der degewo-Informationspolitik →
Quellen
- Gefahrstoffverordnung (GefStoffV), Novelle Dezember 2025 — Genehmigungspflicht für Abbrucharbeiten niedrigen und mittleren Risikos, Übergangsfrist 19.12.2026, Fachqualifikationspflicht 05.12.2027
- EU-Asbestrichtlinie 2023/2668 — Grundlage für die GefStoffV-Novellen 2024 und 2025
- BG BAU — Leitfaden „Asbest beim Bauen im Bestand“, Februar 2026 — Neu: Namentliche Benennung aller Beschäftigten bei behördlicher Anzeige
- Deutscher Abbruchverband — Praxisbericht April 2026 — Einschätzung der neuen Genehmigungspflicht durch etablierte Betriebe
- Berliner Mieterverein — Beratungsangebot für Mitglieder bei asbest-spezifischen Fragen