Was die Richtlinie vorschreibt
Im November 2023 veröffentlichte die EU die Richtlinie 2023/2668. Sie ändert die bestehende Asbestschutzrichtlinie 2009/148/EG und senkt den zulässigen Grenzwert für Asbestfasern am Arbeitsplatz von 100.000 Fasern pro Kubikmeter auf 10.000 — eine Absenkung um den Faktor 10. Bei Einsatz modernerer Messverfahren (Elektronenmikroskopie statt Phasenkontrastmikroskopie) kann der Wert sogar auf 2.000 Fasern pro Kubikmeter sinken.
Die Frist zur Umsetzung in nationales Recht: 21. Dezember 2025. Die Botschaft ist eindeutig: Was bisher als akzeptabel galt, ist es nicht mehr. Die Toleranzschwelle war zu hoch.
Wie Deutschland umgesetzt hat
Deutschland reagierte in zwei Schritten. Am 4. Dezember 2024 trat eine erste Novelle der Gefahrstoffverordnung in Kraft, die Arbeiten an asbesthaltigen Materialien strenger regelt. Am 20. Dezember 2025 folgte die zweite Novelle — mit Genehmigungs- und Qualifikationspflichten für Betriebe, die Asbest bearbeiten. Flankiert wurde die Reform durch eine aktualisierte TRGS 519 im Februar 2025.
Für den Arbeitsschutz ist das ein Fortschritt. Handwerker, die bei Sanierungen auf Asbest stoßen, sind besser geschützt als zuvor. Die neuen Grenzwerte gelten, die Dokumentationspflichten sind verschärft, die BG BAU hat ihren Leitfaden „Asbest beim Bauen im Bestand“ entsprechend überarbeitet.
Was nicht umgesetzt wurde
Die EU-Richtlinie schützt Arbeitnehmer. Sie verpflichtet Mitgliedstaaten aber nicht, Mieter über Asbest in ihren Wohnungen zu informieren. Sie schafft keine Meldepflicht für Gebäudeeigentümer. Und sie verlangt kein Asbestkataster.
Das wäre die Aufgabe des nationalen Gesetzgebers gewesen. Ein früherer Entwurf der GefStoffV-Novelle enthielt eine Erkundungspflicht für Gebäudeeigentümer — die Pflicht, vor Bauarbeiten aktiv nach Asbest zu suchen. Sie wurde auf Druck der Immobilienwirtschaft gestrichen. Der GdW — dessen Mitglied die degewo ist — begrüßte die Streichung als „praktikabel“.
Das Ergebnis: Wer in Deutschland Asbest professionell bearbeitet, ist seit 2025 besser geschützt. Wer in einer asbestbelasteten Wohnung lebt, ist es nicht.
Was bedeutet die EU-Asbestrichtlinie für Berliner Mieter?
Konkret: nichts. Die Richtlinie 2023/2668 regelt Arbeitsplatzgrenzwerte. Die Frage, ob ein Vermieter seine Mieter über Asbest informieren muss, liegt außerhalb ihres Geltungsbereichs. In Deutschland gibt es keine gesetzliche Informationspflicht des Vermieters gegenüber Mietern — nur eine richterrechtlich entwickelte Sorgfaltspflicht, die das Landgericht Berlin 2018 bestätigte: Der Vermieter hätte spätestens seit 1993 informieren müssen.
Für die 29.153 asbestbelasteten Wohnungen der Berliner landeseigenen Wohnungsgesellschaften (Drucksache 19/23 946) bedeutet das: Die EU hat den Schutz am Arbeitsplatz verschärft. Aber ob ein Mieter erfährt, dass unter seinem Fußboden asbesthaltiger Kleber liegt, hängt weiterhin allein davon ab, ob sein Vermieter sich entscheidet, es ihm zu sagen.
Der Vergleich mit Frankreich und Polen
Andere EU-Staaten zeigen, dass es anders geht. In Frankreich existiert seit 2002 das Dossier Technique Asbeste — ein verpflichtender Asbestausweis für jedes Gebäude, das vor dem Verbot errichtet wurde. In Polen müssen Eigentümer Asbest bei der Gemeinde anmelden; wer es nicht tut, macht sich strafbar. Beide Länder haben die gleiche EU-Richtlinie umgesetzt — und zusätzlich nationale Transparenzsysteme geschaffen, die über den Arbeitsschutz hinausgehen.
Deutschland hat weder ein Asbestregister noch eine Meldepflicht. Der Nationale Asbest-Dialog (2016–2018) blieb nach Einschätzung des Präsidenten des Zentralverbands Haus, Wohnungs- und Grundeigentümer „vollkommen ergebnislos“.
Was das strukturell bedeutet
Die EU-Asbestrichtlinie 2023/2668 ist kein Schutzschild für Mieter. Sie ist ein Arbeitsschutzinstrument. Ihr Wert liegt darin, dass sie einen Grenzwert absenkt, der jahrzehntelang zu hoch war. Aber sie adressiert nicht das Grundproblem: Wer in einem Gebäude wohnt, hat kein garantiertes Recht zu erfahren, was darin verbaut ist.
Die degewo weiß seit dem Jahr 2000 aktenkundig, dass tausende ihrer Wohnungen Asbest enthalten. Die EU hat den Grenzwert gesenkt. Der deutsche Gesetzgeber hat den Arbeitsschutz verschärft. Aber die zentrale Lücke bleibt: Es gibt kein System, das dieses Wissen zu den Mietern bringt. Die vollständige Chronologie des Berliner Asbest-Skandals zeigt: Dieses Muster zieht sich durch 30 Jahre.
Quellen
- Richtlinie (EU) 2023/2668 — Änderung der Asbestschutzrichtlinie 2009/148/EG
- Gefahrstoffverordnung (GefStoffV), Neufassungen 04.12.2024 und 20.12.2025
- TRGS 519, aktualisierte Fassung Februar 2025
- BG BAU: Leitfaden „Asbest beim Bauen im Bestand“ (aktualisierte Fassung 2026)
- Drucksache 19/23 946, Berliner Abgeordnetenhaus (Stichtag 31.12.2024) — 29.153 asbestbelastete Wohnungen
- LG Berlin, Urteil v. 17.01.2018 — Informationspflicht des Vermieters seit spätestens 1993