Häufige Fragen
Häufige Fragen zu Asbest in Mietwohnungen
14 Antworten — mit Quellenangaben, Aktenzeichen und Rechtsgrundlagen.
Bin ich betroffen?
Fragen für Mieter
Wenn Ihre Wohnung zwischen 1960 und 1993 gebaut oder saniert wurde, ist die Wahrscheinlichkeit hoch, dass asbesthaltige Materialien verbaut sind — in Böden, Wänden, Decken oder Rohrisolierungen. Asbest wurde in diesem Zeitraum standardmäßig verwendet und ist mit bloßem Auge nicht erkennbar.
Allein bei den sechs landeseigenen Berliner Wohnungsgesellschaften stehen per 31.12.2025 geschätzt ~58.847 Wohnungen unter Asbestverdacht (Drs. 19/25 368). Dazu kommen Hunderttausende Wohnungen privater Vermieter. Bei größeren Wohnungsunternehmen ist die Belastung in der Regel intern bekannt — bei der degewo nachweislich seit dem Jahr 2000.
Ob Ihr Vermieter über Asbest in Ihrer Wohnung Bescheid weiß, erfahren Sie nur, wenn Sie schriftlich nachfragen. Was genau Asbest ist und wo es typischerweise verbaut ist →
Erst einmal: Ruhe bewahren. Eine einmalige, kurzzeitige Exposition bedeutet nicht automatisch eine Erkrankung. Die Latenzzeit asbestbedingter Krankheiten beträgt 20–50 Jahre, und das Risiko hängt von Dauer und Intensität der Exposition ab.
Was Sie jetzt tun sollten:
1. Dokumentieren: Schreiben Sie auf, was genau Sie gemacht haben — welche Materialien bearbeitet wurden, wie lange, mit oder ohne Schutz. Fotos sichern.
2. Arzt informieren: Sprechen Sie mit Ihrem Hausarzt und schildern Sie die Situation. Er kann Sie an einen Lungenfacharzt überweisen.
3. Vermieter konfrontieren: Schreiben Sie Ihrem Vermieter per Einschreiben. Fragen Sie, ob in Ihrer Wohnung asbesthaltige Materialien verbaut sind. Wenn ja: Warum wurden Sie nicht informiert?
Entscheidend: Wenn Ihr Vermieter von der Belastung wusste und Sie nicht informiert hat, liegt eine Pflichtverletzung vor — unabhängig davon, ob ein Gesundheitsschaden eingetreten ist (LG Berlin, Az. 18 S 140/16). Schritt-für-Schritt-Anleitung für Betroffene →
Die degewo-Unternehmenskommunikation schrieb 2018 an die Berliner Woche: „Es besteht keine Gesundheitsgefahr." Im selben Unternehmen, im selben Zeitraum: Der von PricewaterhouseCoopers geprüfte Konzernlagebericht meldet Asbest als „wesentliches Geschäftsrisiko".
Zwei Aussagen, ein Unternehmen. Die eine für die Öffentlichkeit. Die andere für Wirtschaftsprüfer und das Land Berlin.
Wenn Ihr Vermieter Ihnen sagt, es bestehe keine Gefahr — fragen Sie ihn, ob er dasselbe auch seinem Wirtschaftsprüfer sagt. Welche Behauptungen was bedeuten — der Faktencheck →
Quellen — Sabrina Gohlisch, degewo Unternehmenskommunikation, E-Mail an Berliner Woche 2018; PwC Konzernlagebericht degewo 2017, S. 12
Nein. Eine Raumluftmessung ist eine Momentaufnahme. Sie misst die Faserkonzentration in der Luft zum Zeitpunkt der Messung — nicht mehr. Intaktes, ungestörtes Asbestmaterial setzt keine Fasern frei. Das heißt: Die Messung ergibt null Fasern — bis jemand ein Bild aufhängt, eine Fußleiste entfernt oder der Boden durch Abnutzung beschädigt wird.
Vermieter bieten Raumluftmessungen gerne als Beruhigung an. Aber das LG Berlin hat klargestellt: Raumluftmessungen reichen nicht aus, um eine Gesundheitsgefährdung auszuschließen (Az. 66 S 212/18). Die latente Gefährdung besteht, solange das Material verbaut ist.
Eine Raumluftmessung ersetzt keine Materialanalyse. Nur eine Laboruntersuchung einer Materialprobe (Kosten: 30–80 Euro) gibt Aufschluss darüber, ob Asbest verbaut ist. Wie Sie eine Materialprobe veranlassen →
Ja — aktiv. Das Landgericht Berlin hat 2018 entschieden: Vermieter müssen Mieter von sich aus über eine ihnen bekannte Asbestbelastung informieren — auch wenn die Materialien als intakt eingestuft werden (Az. 18 S 140/16). Es reicht nicht, auf Nachfrage zu antworten. Die Verletzung dieser Informationspflicht ist eigenständig anspruchsbegründend: Es braucht keinen Gesundheitsschaden, um einen Rechtsverstoß festzustellen.
In der Praxis sieht es anders aus. Bei der degewo ist die Belastung seit dem Jahr 2000 intern dokumentiert — trotzdem werden Mieter nicht systematisch informiert. Das zeigt: Ein Gerichtsurteil allein reicht nicht, wenn niemand klagt. Und wer nicht weiß, dass er betroffen ist, klagt nicht.
Warum das Gesetz diese Lücke nicht schließt, obwohl die EU es verlangt hat: Was hat die GefStoffV-Novelle 2025 verändert? →
Der Berliner Asbest-Skandal
Fragen zur Recherche
Nachweislich seit dem Jahr 2000. In der Kleinen Anfrage 14/219 meldete Staatssekretär Frank Bielka dem Abgeordnetenhaus 62.800 Wohnungen mit asbesthaltigen Flex-Platten — und entschied: keine Mieterinformation.
Sieben Jahre zuvor hatte derselbe Bielka im selben Parlament erklärt, die Information der Mieter gehöre bei Asbestbelastung zu den Pflichten (Plenarprotokoll 12/50). Damals ging es um 968 Wohnungen. Bei 62.800 entschied er das Gegenteil. Die vollständige Chronologie →
Quellen — KA 14/219 (01.04.2000); Plenarprotokoll 12/50 (1993); Drs. 19/25 368
Die degewo meldete in ihrem Konzernlagebericht 2017 (geprüft von PricewaterhouseCoopers) Asbest als „wesentliches Geschäftsrisiko". Die Deutsche Wohnen informierte 2011 in ihrem Börsenprospekt Investoren über Mietminderungsrechte bei Asbestbelastung — auf Seite 170.
Zur selben Zeit erhielten Mieter: keinen Hinweis im Mietvertrag, keinen Hinweis bei der Wohnungsübergabe, keinen Hinweis auf der Website.
Wirtschaftsprüfer, Investoren und das Land Berlin wussten Bescheid. Die Menschen, die in den Wohnungen leben, nicht. Die vollständige Analyse →
Quellen — PwC, Konzernabschlussprüfung degewo AG 2017, S. 12; Deutsche Wohnen Börsenprospekt 14.11.2011, S. 170–171
Nein — es gibt in Deutschland kein generelles Ausbaugebot für Asbest. Das ist die offizielle Position des Berliner Senats und entspricht der Rechtslage: Intakte, ungestörte asbesthaltige Materialien müssen nicht entfernt werden.
Was aber gilt:
Asbest ist ein Mietmangel — auch im intakten Zustand (LG Berlin, Az. 66 S 212/18). Mieter können die Miete mindern. Vermieter müssen die Mietsache in einem vertragsgemäßen Zustand halten (§535 BGB). Wenn Asbest beschädigt ist, muss der Vermieter sanieren — auf eigene Kosten. Die Sanierungskosten sind keine Modernisierung und dürfen nicht auf die Miete umgelegt werden.
In der Praxis heißt das: Familien leben in Wohnungen mit Asbest — legal, aber ohne es zu wissen. Ihre Rechte als Mieter im Detail →
Weil das System sich selbst stabilisiert. Wer nicht informiert wird, kann sich nicht wehren. Wer sich nicht wehrt, erzeugt keinen Druck. Wo kein Druck ist, passiert nichts.
Vermieter informieren Mieter nicht systematisch über Asbestbelastung. Mieter, die nichts wissen, fordern keine Sanierung und mindern keine Miete. Ohne Mietminderungen und Klagen entsteht kein finanzieller Druck. Ohne finanziellen Druck gibt es keinen politischen Handlungsbedarf.
Verstärkt wird das durch eine Dreifach-Lücke: Vermieter müssen nicht nach Asbest suchen (GefStoffV). Es gibt kein öffentliches Register (kein Asbestkataster). Und die betroffenen Unternehmen gehören dem Land Berlin — das gleichzeitig für ihre Aufsicht zuständig ist. Das Strafverfahren — und warum es eingestellt wurde →
Quellen — StA Berlin, Az. 281 UJs 699/21; GefStoffV-Novelle Dezember 2025
Weniger als erhofft. Die Novelle der Gefahrstoffverordnung, die im Dezember 2025 in Kraft trat, setzt die EU-Asbestrichtlinie 2023/2668 in deutsches Recht um. Die wichtigste Neuerung: Bei Bau- und Sanierungsarbeiten müssen ausführende Firmen jetzt prüfen, ob Asbest vorhanden ist.
Was sich für Mieter nicht geändert hat:
Keine Erkundungspflicht für Eigentümer: Vermieter müssen weiterhin nicht aktiv nach Asbest suchen. Nur wer Bauarbeiten beauftragt, muss die ausführende Firma über Baujahr und mögliche Schadstoffe informieren.
Kein Asbestkataster: Deutschland hat — anders als Frankreich oder Polen — kein bundesweites Register asbestbelasteter Gebäude.
Keine Informationspflicht aus der GefStoffV: Die Pflicht, Mieter zu informieren, ergibt sich weiterhin nur aus der Rechtsprechung (LG Berlin 18 S 140/16), nicht aus dem Gesetz.
Für Mieter bedeutet das: Wer nicht selbst fragt, erfährt weiterhin nichts. Die vollständige Analyse der GefStoffV-Novelle →
Quellen — GefStoffV-Novelle 20.12.2025; EU-RL 2023/2668; LG Berlin 18 S 140/16
Die Zahlen auf dieser Website stammen aus parlamentarischen Anfragen an den Berliner Senat — öffentlich zugänglich über das Abgeordnetenhaus.
Stand 31.12.2025 (Drs. 19/25 368): degewo — 23.883 (inkl. Verdacht). Gewobag — 5.639. HOWOGE — 6.571. Stadt und Land — 2.789. WBM — 2.266. berlinovo — 2.610. GESOBAU — ~15.089 (Schätzung). Insgesamt: geschätzt ~58.847 Wohnungen mit bestätigtem oder vermutetem Asbest.
Seit 1. Januar 2026 gilt die Asbestvermutung (§5a GefStoffV): Bei Gebäuden vor 1993 wird Asbest vermutet, bis das Gegenteil belegt ist. Dazu kommen Hunderttausende Wohnungen privater Vermieter — darüber hat der Senat keinerlei Daten. Die Schätzung von bis zu 500.000 betroffenen Wohnungen in Berlin stammt vom Grünen-Abgeordneten Andreas Otto. Alle 38 parlamentarischen Anfragen im Überblick →
Quellen — Drs. 19/25 368 (2026); Drs. 19/23 946 (2025); KA 14/219 (2000): 62.800 Wohnungen
Was kann ich tun?
Konkrete Schritte
Sofort, ohne Anwalt: Schreiben Sie Ihrem Vermieter per Einschreiben. Fragen Sie konkret: Sind in meiner Wohnung asbesthaltige Materialien verbaut? Seit wann ist Ihnen das bekannt? Frist: 14 Tage. Verdächtige Stellen fotografieren. Nicht selbst an verdächtigen Materialien arbeiten. Bei Bedarf eine Materialprobe analysieren lassen (30–80 Euro).
Ab hier brauchen Sie juristische Hilfe: Sobald es um Mietminderung, Schadensersatz oder Beweissicherung geht. Vor allem das selbständige Beweisverfahren (§485 ZPO) — das wichtigste Instrument zur Beweissicherung — funktioniert nur mit anwaltlicher Begleitung.
Anlaufstellen: Berliner Mieterverein (Rechtsberatung und Rechtsschutz für Mitglieder), Verbraucherzentrale Berlin (Erstberatung Mietrecht), bezirkliches Gesundheitsamt (bei akuter Gefährdung). Schritt-für-Schritt-Anleitung mit Musterschreiben → · Juristische Praxis im Detail →
Jeder dokumentierte Fall stärkt die Faktenlage. Je mehr Betroffene ihre Situation melden, desto schwieriger wird es, von Einzelfällen zu sprechen.
Asbest wird nicht selektiv pro Wohnung verbaut. Wenn eine Wohnung betroffen ist, sind es mit hoher Wahrscheinlichkeit alle im Gebäude. Ihre Meldung kann anderen Mietern in Ihrem Haus helfen. Dokumentierte Fälle schaffen Öffentlichkeit — für Medien, Abgeordnete und Aufsichtsbehörden. Parlamentarische Anfragen nutzen konkrete Fallzahlen. Ohne Meldungen gibt es keine Zahlen. Ohne Zahlen kein politischer Druck.
Diese Website ist eine private Recherche eines betroffenen Mieters. Sie wird nicht von einer Organisation oder Partei betrieben. Jede Meldung bleibt vertraulich. Fall melden →
Kinder sind besonders gefährdet — aus zwei Gründen:
Erstens: Kinder haben noch Jahrzehnte vor sich. Die Latenzzeit asbestbedingter Erkrankungen beträgt 20–50 Jahre. Eine Exposition in der Kindheit hat mehr Zeit, sich als Krankheit zu manifestieren.
Zweitens: Kinder spielen auf dem Boden, krabbeln, toben. Gerade Floor-Flex-Bodenbeläge — die häufigste Asbestquelle in Berliner Mietwohnungen — können durch Abnutzung, Kratzer oder Bruchstellen Fasern freisetzen.
Solange asbesthaltige Materialien intakt und ungestört sind, ist das akute Risiko gering. Aber viele Familien wissen nicht, dass Asbest verbaut ist. Sie legen neuen Boden, hängen Bilder auf, bauen Kinderzimmer um — ohne zu ahnen, was in den Wänden und unter dem Boden steckt.
Genau deshalb wiegt die Nichtinformation so schwer. Wer Familien mit Kindern in Asbestwohnungen leben lässt, ohne sie zu informieren, nimmt in Kauf, dass Kinder über Jahre Fasern ausgesetzt werden — durch normales Spielen, normales Wohnen. Was Asbest ist und wo es typischerweise verbaut ist →
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