Berlin-Wedding · Der Fall Graunstraße

Wissen ↔ Handeln

Seit Jahrzehnten kennt die degewo den Asbest in diesen Häusern. Der Mieter, der 2012 einzieht, erfährt nichts davon — er renoviert mit Genehmigung des Unternehmens und atmet die Fasern ein.

1978Graunstr. 7–8 gebaut — Asbest verbaut 1996Asbest-Richtlinie · Hinweispflicht (LG Berlin) 2000Bielka: 14.400 — „keine Info“ 2012Renovierung genehmigt 2012Exposition (Fräsen) § 326 — 5 Jahre ab der Tat § 229 — beginnt erst mit dem Schaden 2017 § 326 StGBVERJÄHRT 2018er erfährt es— fast zwei Jahre zu spät 2021LKA: „schlimmstmöglich“ 2021Strafverfahren eingestellt
Die Graunstraße 7–8 in Berlin-Wedding — die degewo errichtet diese Häuser 1978 selbst. Asbest ist damals Standard-Baustoff: Wer baut, weiß, was verbaut ist.
1993 wird Asbest in Deutschland verboten, 1996 folgt die Asbest-Richtlinie. Spätestens seit 1996 gilt nach dem Landgericht Berlin: Wer als Wohnungsunternehmen Wohnungen mit verbautem Asbest vermietet, muss seine Mieter informieren (Az. 18 S 140/16).
Im Jahr 2000 steht es im Parlament: Staatssekretär Bielka beziffert auf eine Kleine Anfrage 14.400 betroffene degewo-Wohnungen. Die taz hatte elf Wochen vorher beschrieben, wo die Gefahr liegt: beim Auswechseln von Teppich, beim Verlegen von Parkett. Der Senat entscheidet trotzdem: keine Mieterinformation.
Februar 2012: Ein Mieter zieht in eine dieser Wohnungen. Die degewo genehmigt ihm die Renovierung. Schriftlich. In einem Haus, dessen Asbest sie längst kennt. Eine Genehmigung, die es nie hätte geben dürfen.
Er fräst den asbesthaltigen Boden — ohne Schutz. Niemand hat ihn gewarnt.
Von 2012 an läuft eine Frist, von der niemand spricht: fünf Jahre für den unerlaubten Umgang mit Abfällen (§ 326, § 78a Satz 1 StGB). Ein Offizialdelikt — es bräuchte nicht einmal eine Anzeige. Doch ermitteln kann niemand in einem Fall, von dem keine Strafverfolgungsbehörde erfährt.
2017. Die Umweltstraftat ist verjährt. Anders die fahrlässige Körperverletzung: Ihre Uhr beginnt erst mit dem Gesundheitsschaden (§ 78a Satz 2 StGB) — und wann der bei Asbest eintritt, ist nicht entschieden. Von keiner der beiden Fristen weiß er zu diesem Zeitpunkt etwas.
Erst Ende 2018 — knapp sieben Jahre nach dem Einzug — wird ihm klar, dass er wirklich betroffen ist: Seine Wohnung wird wegen „Schadstoffbelastung“ für die Weitervermietung gesperrt. Von der degewo kommt auch jetzt kein Wort über Asbest. Ein von ihm beauftragtes Gutachten weist Asbest nach. Fast zwei Jahre zu spät.
2021, nach seiner Anzeige, ermittelt das LKA und nennt den Fall „schlimmstmöglich“. Die schwerere Umweltstraftat war da längst verjährt. Sechs Wochen später, noch 2021, stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren wegen der Körperverletzung ein. Der Einstellungsbescheid: Sein Strafantrag sei verspätet; die Drei-Monats-Uhr des § 77b StGB läuft ab Kenntnis von Tat und Täter. Ein besonderes öffentliches Interesse, das den Antrag ersetzen könnte (§ 230 Abs. 1 StGB), bestehe nicht. Und durch die angezeigte Tat seien „keine erheblichen Verletzungen“ verursacht worden.
Am Ende: Die Umweltstraftat verjährte, bevor er von ihr erfuhr. Die Körperverletzung hat nie ein Gericht geprüft — der Bescheid hielt den Strafantrag für verspätet. Und ihre Verjährungsuhr? Beginnt erst mit dem Gesundheitsschaden. Ob der längst eingetreten ist, weiß niemand.

Niemand musste dafür geradestehen.

Von der Renovierungsgenehmigung bis zur Einstellung des Verfahrens reihen sich die Entscheidungen — bei der degewo, in der Politik, in der Justiz. Am Ende keine einzige Konsequenz.