Recht & Politik

Gefahrstoffverordnung 2025 — Rückschritt beim Asbest-Schutz?

Die Novelle der Gefahrstoffverordnung sollte Mieter besser vor Asbest schützen. Eine Erkundungspflicht für Gebäudeeigentümer war im Entwurf vorgesehen — und wurde gestrichen. Was die Reform bringt. Und was sie schuldig bleibt.

Eine Reform in zwei Akten

Im Dezember 2024 und erneut im Dezember 2025 wurde die deutsche Gefahrstoffverordnung novelliert. Anlass: die EU-Asbestrichtlinie 2023/2668, die bis zum 21. Dezember 2025 in nationales Recht umzusetzen war. Beide Novellen zusammen bilden die umfassendste Reform des deutschen Asbestrechts seit Jahren. Auf den ersten Blick ein Fortschritt. Auf den zweiten Blick eine verpasste Chance.

Die EU-Richtlinie 1999/77/EG hatte bereits festgestellt: Es gibt keinen sicheren Schwellenwert für Asbestexposition. Jede Faser ist potenziell krebserregend. Aus diesem Grundsatz folgt eigentlich ein Gebot: Wer über Asbest Bescheid weiß, muss handeln. Wer nicht weiß, muss suchen.

Was der Entwurf vorsah

Ein früherer Entwurf der GefStoffV-Novelle enthielt eine weitreichende Neuerung: die Erkundungspflicht für Gebäudeeigentümer. Vor dem Beginn von Bau- oder Sanierungsmaßnahmen hätten alle zu bearbeitenden Bauteile auf Asbest untersucht werden müssen. Eigentümer wären in die Pflicht genommen worden, aktiv zu wissen, was in ihren Gebäuden verbaut ist.

Für Mieter in asbesthaltigen Wohnungen hätte das eine grundlegende Verschiebung bedeutet. Nicht mehr der Mieter, der zufällig renoviert. Nicht mehr der Handwerker, der erst auf der Baustelle merkt, womit er es zu tun hat. Sondern der Eigentümer — der die Wohnungen vermietet, die Miete kassiert, das Risiko kennt — wäre verantwortlich geworden.

Was gestrichen wurde — und warum

Die Erkundungspflicht für Gebäudeeigentümer ist nicht in der finalen Fassung der Novelle. Sie wurde entfernt. Stattdessen müssen Eigentümer beauftragte Handwerker lediglich über das Baujahr des Gebäudes sowie „vorliegende weitere Erkenntnisse" informieren. Die Fachleute auf der Baustelle schätzen dann selbst ein, ob Asbest vorhanden sein könnte.

Die Bundesvereinigung Spitzenverbände der Immobilienwirtschaft und der GdW — Bundesverband der deutschen Wohnungs- und Immobilienunternehmen — hatten Druck auf die zuständigen Ministerien ausgeübt. Der GdW begrüßte die finale Fassung ausdrücklich als „praktikabel" und verwies auf die Notwendigkeit, „energetische Sanierungen zum Erreichen der Klimaziele" nicht zu blockieren. Der Schutz von Mietern vor Asbest kam in dieser Abwägung nicht vor.

Die degewo — Mitglied im GdW — weiß seit dem Jahr 2000 aktenkundig, dass rund 17.000 ihrer Wohnungen asbesthaltige Floor-Flex-Platten enthalten. Das ist keine Vermutung. Es ist eine parlamentarisch belegte Tatsache: Drucksache 14/219, Antwort des damaligen Staatssekretärs Frank Bielka. Bielka wurde drei Jahre später Vorstand der degewo.

Was die Novelle trotzdem bringt

Die beschlossenen Änderungen sind nicht ohne Wert. Seit dem 5. Dezember 2024 gilt: Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien, die bisher in einer Grauzone lagen — etwa das Fräsen eines Schlitzes in asbesthaltigem Putz — sind nun klarer geregelt. Seit dem 20. Dezember 2025 gilt zudem eine neue Genehmigungspflicht: Unternehmen, die Abbrucharbeiten im Bereich des niedrigen und mittleren Risikos durchführen, benötigen eine behördliche Genehmigung. Übergangsfrist bis zum 19. Dezember 2026. Fachqualifikationspflicht bis zum 5. Dezember 2027. Was das für Mieter konkret bedeutet, wenn Handwerker in die Wohnung kommen: Genehmigungspflicht 2026 — Was Mieter verlangen können →

Das sind Verbesserungen für den Arbeitsschutz. Handwerker, die mit Asbest in Berührung kommen, sind besser geschützt als zuvor. Das ist nicht nichts.

Nachtrag Februar 2026: Die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG BAU) hat ihren Leitfaden „Asbest beim Bauen im Bestand" im Februar 2026 umfassend überarbeitet und auf die neue Rechtslage angepasst. Neu darin: Erstmals müssen Betriebe bei der behördlichen Anzeige von Asbestarbeiten alle beteiligten Beschäftigten namentlich benennen und deren Qualifikationsnachweise sowie arbeitsmedizinische Pflichtvorsorge-Dokumentation einreichen. Das schließt eine bisherige Lücke — bisher konnte ein Betrieb Asbestarbeiten anmelden, ohne konkrete Personen zu benennen. Der aktualisierte Leitfaden steht unter bgbau.de/leitfaden-asbest zum Download bereit (Quelle: BVN, 23.02.2026).

Aber: All das betrifft den Moment, in dem jemand bereits arbeitet. Es betrifft nicht die Frage, ob ein Eigentümer überhaupt wissen muss, dass Asbest vorhanden ist. Und es betrifft nicht die Frage, ob ein Mieter das Recht hat zu erfahren, in welchem Gebäude er lebt.

Was das für ~58.847 Berliner Wohnungen bedeutet

Laut Drucksache 19/25 368 vom 31. Dezember 2025 sind in Berlin noch 23.883 degewo-Wohnungen von Asbestverdacht betroffen (inkl. Verdacht). Berlinweit, über alle landeseigenen Wohnungsunternehmen, sind es geschätzt ~58.847 Wohnungen — die GESOBAU, die bis 2024 jede Auskunft verweigerte, schätzt seit 2025 erstmals ~15.089 nach Baualtersklassen.

In diesen Wohnungen leben Menschen. Sie zahlen Miete. Viele wissen nicht, dass unter ihrem Boden asbesthaltige Flex-Platten liegen. Die novellierte Gefahrstoffverordnung verpflichtet den Eigentümer nicht, sie zu informieren. Sie verpflichtet ihn nicht, aktiv nach Asbest zu suchen. Die Rechtslage hat sich in diesem Punkt nicht geändert.

Zum Vergleich: In Frankreich und Polen wäre dieses Wissen längst in öffentlichen Registern dokumentiert — für jeden Mieter einsehbar. In Deutschland steht es in parlamentarischen Anfragen und Geschäftsberichten, aber nicht in den Mietverträgen. Was andere Länder anders machen →

Ist die Gefahrstoffverordnung 2025 ein Rückschritt beim Asbest-Schutz?

Ob die GefStoffV-Novelle ein Rückschritt ist, hängt davon ab, woran man sie misst. Gemessen an dem, was beschlossen wurde, ist sie ein Fortschritt. Gemessen an dem, was möglich gewesen wäre — und was im Entwurf stand — ist sie eine Kapitulation vor den Interessen der Immobilienwirtschaft.

Der Nationale Asbest-Dialog wurde 2016 ins Leben gerufen. Zwei Jahre Diskussion. Kein Ergebnis. Der Präsident des Zentralverbands Haus, Wohnungs- und Grundeigentümer nannte ihn in einem ARD-Beitrag von Kontraste aus dem Jahr 2020 „vollkommen ergebnislos" — als einer, der selbst daran teilgenommen hatte. Mieter wurden nicht eingeladen. Ein betroffener Berliner Mietrechtsanwalt schrieb zu Beginn einen Brief mit Vorschlägen. Er erhielt keine Antwort.

Die Erkundungspflicht wäre kein bürokratisches Instrument gewesen. Sie wäre eine Antwort auf eine einfache Frage gewesen: Wer in einem Gebäude wohnt, hat das Recht zu wissen, was darin verbaut ist. Diese Frage wartet noch auf eine Antwort.

Nachtrag März 2026: Am 1. Januar 2026 trat eine gesetzliche Asbestvermutung in Kraft (§ 5a GefStoffV): Bei allen Gebäuden vor 1993 wird Asbest vermutet, solange kein Gegenbeweis vorliegt. Eigentümer müssen vor jeder Bauarbeit ihre Informationen zur Gebäudegeschichte offenlegen. Eine Erkundungspflicht ist das nicht — aber eine Beweislastumkehr, die es vorher nicht gab.

Nachtrag April 2026: Der Deutsche Abbruchverband berichtet, dass die neuen Genehmigungspflichten für etablierte Rückbaubetriebe in der Praxis eine „formale Klärstellung“ darstellen — wer bereits qualifiziertes Personal, dokumentierte Verfahren und arbeitsmedizinische Vorsorge vorhält, erfüllt die Anforderungen im Wesentlichen schon. Die entscheidende Frage sei, ob die betrieblichen Abläufe „klar erklärbar“ sind. Die Übergangsfrist für die neue Genehmigungspflicht läuft bis zum 19. Dezember 2026 (Quelle: Deutscher Abbruchverband, April 2026). Die Gesamtrevision der TRGS 519, in der das neue risikobasierte Konzept der GefStoffV 2025 vollständig eingearbeitet werden soll, wird inzwischen für Ende 2026 erwartet — ursprünglich war „Sommer 2026“ angekündigt. Die letzte Teiländerung (Anlage 9) stammt vom 28.02.2025; bis zur Gesamtrevision gilt die bisherige Fassung fort.

Die vollständige Chronologie des Berliner Asbest-Skandals dokumentiert alle Schlüsselmomente — von 1993 bis heute.

Aktualisiert: April 2026 — Lateral-Link auf neuen Post zur Mietersicht der Genehmigungspflicht ergänzt.

Quellen