Was in der Drucksache steht
Im Mai 2026 fragten die Abgeordneten Michael Efler, Niklas Schenker und Niklas Schrader (Die Linke) den Senat nach den Wohnverhältnissen in einem Gebäudekomplex am Wassertorplatz. In Frage 2 fragen sie ausdrücklich, ob die Gewobag den Mietern „aufgrund der erheblichen Einschränkungen der Gebrauchstauglichkeit (Sicherheit, Hygiene, Zugänglichkeit, Gesundheitsgefahren, offene Asbestböden) eine angemessene, rückwirkende Mietminderung“ anbiete (Drs. 19/26 202). Die Antwort des Senats, der die Stellungnahme der Gewobag wiedergibt, datiert vom 17. Juni 2026.
Betroffen sind laut Drucksache die Gebäude Wassertorstraße 65 / Bergfriedstraße 17, 19. Für sie ist eine umfassende energetische Modernisierung und Instandsetzung geplant; ein Baubeginn ist „noch in diesem Jahr“ vorgesehen, die Maßnahme wird „voraussichtlich bis Ende 2029“ andauern. Ein erheblicher Teil der Wohnungen steht für die Sanierung leer — die Drucksache nennt rund 20 Einbrüche in leerstehende und drei in bewohnte Wohnungen.
Die Antwort der Gewobag — und die Frage dahinter
Zur Mietminderung wegen der Asbestböden antwortet die Gewobag wörtlich:
„Zunächst weist die Gewobag darauf hin, dass eine unmittelbare Gefährdung für die Mieterinnen und Mieter nach aktueller Einschätzung nicht gegeben ist. […] Als Erstmaßnahme werden die betroffenen Stellen umgehend fachgerecht abgeklebt […]. Die Mieterinnen und Mieter erhalten im Falle der Beeinträchtigung im Rahmen des Mietverhältnisses auf Antrag jeweils auf Basis einer individuellen Prüfung eine angemessene Mietminderung.“
Gewobag, zitiert in Drucksache 19/26 202, 17. Juni 2026
Drei Elemente dieser Antwort tauchen im Berliner Asbest-Komplex seit Jahren auf. Erstens die Einschätzung „keine unmittelbare Gefährdung“ — dieselbe Logik, mit der schon 2000 die Nicht-Information der Mieter begründet wurde („keine Gefährdung bei bestimmungsgemäßem Umgang“, Senatsantwort vom 1. April 2000). Zweitens die Methode: abkleben, also überdecken — nicht entfernen. Drittens die Mietminderung „auf Antrag“: Die Initiative liegt beim Mieter, der den Mangel kennen, geltend machen und eine Einzelfallprüfung abwarten muss.
Diese Einschätzung trifft auf einen Stoff, für den es laut Weltgesundheitsorganisation keinen sicheren Schwellenwert gibt — jede eingeatmete Faser zählt (Grundlagen: Was ist Asbest?). Und eine unauffällige Raumluftmessung räumt die Gefahr nicht aus, solange die Quelle im Gebäude bleibt — so das Landgericht Berlin (Az. 66 S 212/18). Die dokumentarisch entscheidende Frage ist damit nicht, wie die Belastung benannt wird, sondern ob es genügt, sie abzukleben und die Mietminderung erst auf Antrag zu prüfen.
Bekannt ist das Problem dort schon länger
Neu ist der Befund nicht. Bereits im April 2024 berichtete die taz aus demselben Komplex, dass sich im Hausflur „mit einem asbesthaltigen Kleber verklebte Laminatfliesen“ gelöst hätten und die Klebefläche mit dem Asbest freilag; die Fliesen seien „inzwischen entfernt“ worden (taz, 26. April 2024).
Auch 2026 ist der Komplex Thema der Berichterstattung: hoher, sanierungsbedingter Leerstand, wiederholte Polizeieinsätze und eine Mieterschaft, die sich selbst organisiert (nd-aktuell; Berliner Zeitung). Ein Hinweis zur Einordnung der Zahlen: Die Drucksache bezieht sich auf die Adressen Wassertorstraße 65 / Bergfriedstraße 17, 19, die Presse auf einen größeren Gebäudezug. Bezugsrahmen und Wohnungszahlen unterscheiden sich je nach Quelle und stehen hier mit ihrer jeweiligen Herkunft nebeneinander, nicht zu einer Gesamtzahl verrechnet.
Das Muster reicht über die degewo hinaus
Die dokumentierten Fälle dieser Recherche stammen bislang aus degewo-Wohnungen. Der Wassertorplatz zeigt dasselbe Vorgehen bei einem anderen landeseigenen Unternehmen. Die Gewobag führt laut der jüngsten parlamentarischen Erhebung (Drucksache 19/25 368, Stichtag 31. Dezember 2025) 5.639 Wohnungen unter Asbestverdacht oder mit Befund — ein Teil der insgesamt rund 58.847 asbestbelasteten Wohnungen der landeseigenen Unternehmen. Der Wassertorplatz ist ein konkreter Fall hinter dieser Zahl.
Die Methode — abkleben statt entfernen — ist dabei keine Nebensache. Solange eine asbesthaltige Quelle im Gebäude bleibt und nur überdeckt wird, kann sie bei der nächsten Beschädigung erneut Fasern freisetzen. Worin sich asbesthaltige Flexplatten und ihr Kleber erkennen lassen, beschreibt der Beitrag Asbest im Boden erkennen.
Was Mieterinnen und Mieter verlangen können
Mieter müssen den ersten Schritt nicht abwarten. Wer in einem vor 1993 errichteten Gebäude wohnt, kann beim Vermieter schriftlich Auskunft über bekannte Asbestbelastungen verlangen. Das Landgericht Berlin hat festgestellt, dass Vermieter über eine ihnen bekannte Asbestbelastung informieren müssen; die bloße Unterlassung ist bereits eine Pflichtverletzung (Az. 18 S 140/16). Weil asbesthaltige Beläge in der Regel gebäudeweise verbaut wurden, betrifft ein Befund selten nur eine einzelne Wohnung — die häufige Einordnung als bloßer Einzelfall greift zu kurz.
Wird Asbest zum Mangel, kann das eine Mietminderung begründen. Welche Schritte sinnvoll sind, wie ein Auskunfts- oder Mängelschreiben aussieht und welche Urteile dazu vorliegen, steht in der Übersicht zu Ihren Rechten als Mieter; Anlaufstellen und konkrete Hilfe finden Betroffene auf der Seite für Betroffene. Eine Einordnung der Rechtslage bietet die Rechtsprechung zu Asbest im Mietrecht.
Quellen
- Drucksache 19/26 202, Berliner Abgeordnetenhaus — Schriftliche Anfrage Efler/Schenker/Schrader (Linke), Antwort vom 17. Juni 2026: „offene Asbestböden“, abkleben, Mietminderung auf Antrag, Wassertorstraße 65 / Bergfriedstraße 17, 19, Bauzeit bis Ende 2029. (Hinweis: Der Titel der Drucksache nennt versehentlich „Gesobag“; die antwortende Gesellschaft ist laut Antworttext die Gewobag Wohnungsbau-AG Berlin.)
- Drucksache 19/25 368, Berliner Abgeordnetenhaus — Gewobag 5.639 asbestbelastete/-verdächtige Wohnungen; landeseigene Unternehmen gesamt rund 58.847 (Stichtag 31.12.2025)
- taz: Hauskomplex in Kreuzberg — Unschöner wohnen (26.04.2024) — asbesthaltiger Kleber unter gelösten Laminatfliesen im Hausflur freigelegt, „inzwischen entfernt“
- nd-aktuell: Eigentümer versagt, Mieter übernehmen — Leerstand und Lage am Wassertorplatz (2026)
- Berliner Zeitung: „Wir rufen nonstop die Polizei“ — Lage im Gewobag-Komplex in Kreuzberg (2026)
- LG Berlin, Az. 18 S 140/16 — Vermieter muss über bekannte Asbestbelastung informieren; Unterlassung = eigenständige Pflichtverletzung
- LG Berlin, Az. 66 S 212/18 — eine negative Raumluftmessung räumt die Asbestgefahr nicht aus, solange die Quelle im Gebäude bleibt
- Weltgesundheitsorganisation (WHO) — kein sicherer Schwellenwert für Asbestfasern (vgl. Was ist Asbest?)