Die Gefahr war keine Vermutung — sie war amtlich
Es gibt einen Unterschied zwischen „verboten" und „bekannt". Asbest war in Deutschland bis Oktober 1993 ein legaler Baustoff. Seine Gefährlichkeit war zu diesem Zeitpunkt aber längst keine offene Frage mehr, sondern behördlich festgeschrieben.
Die Asbestose, die Vernarbung der Lunge durch Asbestfasern, ist in Deutschland seit 1936 als Berufskrankheit anerkannt. Der Lungenkrebs in Verbindung mit Asbest folgte 1943. Schon 1938 wies der Hannoveraner Pathologe Martin Nordmann den krebserzeugenden Zusammenhang nach — die deutsche Arbeitsmedizin galt damals international als führend auf diesem Gebiet. 1960 kam mit den Arbeiten von Wagner der Nachweis, dass Asbest auch das Mesotheliom auslöst, einen ansonsten extrem seltenen Tumor des Rippen- und Bauchfells; in Deutschland wurde es 1976/77 als eigene Berufskrankheit (Nr. 4105) anerkannt.
Entscheidend ist die Zeitrechnung: Zwischen der ersten amtlichen Anerkennung (1936) und dem Verbot (1993) liegen rund 57 Jahre. Asbest wurde nicht aus Unwissenheit verbaut, sondern in einer Zeit, in der die Gefahr dokumentiert, anerkannt und entschädigungspflichtig war. Dass es keinen sicheren Schwellenwert gibt — dass also jede eingeatmete Faser zählt —, hält die Weltgesundheitsorganisation bis heute fest.
Trotzdem eingebaut — weil es billig war
Warum dann der Einbau? Die Antwort liegt im Material selbst. Floor-Flex-Platten, die in unzähligen Sozialwohnungen der 1960er- und 1970er-Jahre verlegt wurden, enthielten rund 20 Gewichtsprozent Chrysotil-Asbest. Der Asbest war ein billiger Füllstoff, der teureres PVC ersetzte und die Platte zugleich strapazierfähiger und feuerfester machte (Quelle: Umweltbundesamt/Battelle-Institut). Für den Massenwohnungsbau war das eine günstige, praktische Lösung.
Die Graunstraße 7-8 in Berlin-Wedding ist dafür ein konkretes Beispiel: Baujahr 1978, 45 Wohnungen. In der Antwort auf die Schriftliche Anfrage Drs. 18/20 913 (Staatssekretär Sebastian Scheel, 23. September 2019) heißt es wörtlich, bei der Sanierung würden „im Durchschnitt pro Wohnung ca. 500 kg asbesthaltige Abfälle verzeichnet". Diese Zahl gilt für die 151 dort erfragten Wohnungen (Graunstraße 7-8 sowie Graunstraße 1-2 und Wolliner Straße 29-33) — sie ist keine Hochrechnung auf den Gesamtbestand, sondern die belegte Menge an diesen Adressen. Und sie meint nicht allein den Bodenbelag mit seinem Kleber, sondern die gesamte asbesthaltige Abfallmenge, die bei der Sanierung aus einer Wohnung entfernt wird. Eine halbe Tonne asbesthaltiger Abfall aus einer einzigen Wohnung, gut vier Jahrzehnte nachdem die Gefahr amtlich feststand.
Asbest galt als „Wunderfaser" und war im Bau allgegenwärtig — trotz der seit 1936 anerkannten Gefahr blieb er bis zum generellen Verbot 1993 erlaubt und üblich (Quelle: BG BAU). Für die breite Öffentlichkeit war er der harmlose Standardbaustoff; das Wissen um die Gefahr lag bei Fachleuten und Behörden — und damit bei institutionellen Bauherren wie den Landeseigenen.
Was eine halbe Tonne bedeutet
Solange asbesthaltige Bodenplatten unbeschädigt liegen, gelten sie als festgebunden und gesundheitlich weniger akut. Das Problem beginnt, sobald jemand sie bearbeitet — bohrt, schleift, herausreißt. Wie groß die Freisetzung dann ist, untersuchte bereits 1978 das Battelle-Institut im Auftrag des Umweltbundesamts Berlin: Beim Entfernen von Floor-Flex-Platten mit der Reißzange entstanden Emissionen in der Größenordnung von rund einer Million lungengängiger Asbestfasern pro Kubikmeter Raumluft. Dass die Renovierung der eigentliche Gefahrenmoment ist, war damals öffentlich dokumentiert: Der Spiegel beschrieb 1991 den Fall eines Unternehmers, der beim Umbau seines Ladens im sächsischen Riesa auf asbesthaltige Deckenplatten stieß — das Magazin nannte ihn ein „Asbestopfer". Ein Umweltinstitut warnte, bei „jedem Bruch" würden „Millionen Fasern" des krebserregenden Stoffs frei („Rieselnde Bombe", DER SPIEGEL 44/1991).
Genau dieses Szenario trifft Mieter, die nichts von dem Material unter ihren Füßen wissen und ihre Wohnung in Eigenregie renovieren. Wie ein solcher Fall abläuft, ist in den dokumentierten Fallbeispielen nachgezeichnet: Ein Mieter reißt den alten Boden heraus, fräst den schwarzen Kleber vom Estrich — und atmet ein, was niemand ihm gesagt hat. Die Gefahr war keine theoretische. Sie war messbar, dokumentiert und seit Jahrzehnten bekannt.
Sie kannten ihren Bestand
Man könnte einwenden, die Unternehmen hätten den Asbest in ihren eigenen Häusern selbst nicht gekannt. Dagegen sprechen die Akten. Spätestens im Jahr 2000 lag dem Senat die vollständige Erfassung vor: 62.800 Wohnungen der sechs landeseigenen Gesellschaften mit asbesthaltigen Flex-Platten, davon 14.400 bei der degewo (KA 14/219).
Und die Unternehmen handelten auf dieses Wissen — allerdings für sich selbst. Schon vor jeder Sanierung verlangt das Arbeitsschutzrecht, vorhandenen Asbest zu ermitteln: Die Gefahrstoffverordnung kennt seit 1986 eine Ermittlungspflicht, die technischen Regeln zu Asbestarbeiten (TRGS 519) verlangen, im Zweifel „eine Materialprobe untersuchen zu lassen". Diese Beprobung schützt die Bauarbeiter und sichert das Unternehmen gegen Haftung ab — sie ist ein anderer Rechtskreis als der Schutz der Mieter, und aus ihr folgt keine Mieterinformation.
Dass solche Beprobungen früh stattfanden, schildert auch der Mieter aus der Graunstraße: Nach seiner Erinnerung erklärte ihm sein eigener Gutachter bei der Probeentnahme, er habe schon vor dem Verbot 1993 für die landeseigenen Gesellschaften Proben genommen und dabei Asbest in den Floor-Flex-Platten gefunden. Belegt ist davon unabhängig der Kern: Die Unternehmen wussten, was in ihren Böden steckte — aus den eigenen Akten und aus der Beprobung vor Bauarbeiten.
Aber kein Wort an die Mieter
Für die Bewohner folgte aus all dem nichts. Es gibt keinen dokumentierten Nachweis einer systematischen Mieterinformation — keine Zustellnachweise, keine Kennzeichnung in den Häusern, keine Gesundheitswarnung. Sehr wohl aber erteilte die degewo Renovierungsgenehmigungen für Wohnungen, in denen sie den Asbest kannte. Eine Mieterin der landeseigenen Gewobag schilderte 2013 sogar, ihre Hausverwaltung habe ihr Jahre zuvor empfohlen, den Boden in Eigenleistung zu sanieren — also genau die Arbeit selbst auszuführen, bei der die Fasern frei werden.
Die Haltung dahinter zeigt sich schon 1993. Auf eine Anfrage der Grünen-Abgeordneten Dr. Elisabeth Ziemer zu 968 Friedrichshainer Asbestwohnungen erklärte der damalige Staatssekretär Frank Bielka, eine eigentümerunabhängige Mieterberatung sei „nicht erforderlich"; die „Information der Mieter" führte er nur als einen Posten der Baudurchführung auf, also als Information über die laufende Sanierung (Plenarprotokoll 12/50). Sieben Jahre später, bei 62.800 Wohnungen, unterschrieb derselbe Bielka die Linie, die bis heute gilt: „Da bei bestimmungsgemäßen Umgang mit dem Vermietereigentum keine Gefährdung besteht, erfolgt keine Mieterinformation." Kein Sinneswandel — dieselbe verharmlosende Logik, nur in größerem Maßstab.
Verborgen war das Ausmaß dabei nicht. Schon am 27. Februar 2013 berichtete der Tagesspiegel unter dem Titel „Die Gefahr lauert im Fußboden" über rund 48.000 belastete städtische Wohnungen; bei einer Anhörung im Bauausschuss warfen die Grünen den landeseigenen Gesellschaften eine „jahrelange Desinformation" der Mieter vor. Als ein Verbandsvertreter die Asbestplatten dort als „ganz hervorragenden Baustoff" verteidigte, rief ein anwesender Mieter dazwischen: „Du bist ein Vollidiot". Der Grünen-Abgeordnete Andreas Otto forderte schon damals, betroffene Gebäude zu kennzeichnen und einen Sanierungsfahrplan vorzulegen; Stadtentwicklungssenator Michael Müller (SPD) konnte die Frage nach einem solchen Plan im Plenum „spontan nicht beantworten". Breiter ins öffentliche Bewusstsein rückte das Thema dann ab 2018 — durch erneute Presseberichte und einen selbst betroffenen Mieter, der an die Öffentlichkeit ging. Eine rechtliche Pflicht zur Aufklärung bestand da längst, auch ohne eigenes Asbestgesetz: Das Landgericht Berlin entschied 2018, professionelle Vermieter hätten seit dem Asbestverbot 1993, spätestens seit der Asbest-Richtlinie von 1996, über bekannten Asbest informieren müssen (Az. 18 S 140/16). Das Landgericht Dresden sprach einem Mieter 2011 20.000 Euro Schmerzensgeld zu, weil sein Vermieter einen schriftlichen Asbest-Hinweis aus dem Jahr 1991 ignoriert hatte.
Kein Versehen
Fügt man die belegten Glieder zusammen, bleibt wenig Raum für die Lesart vom Unglücksfall: Die Gefahr war seit 1936 amtlich anerkannt. Verbaut wurde der Stoff trotzdem, weil er billig war — eine halbe Tonne pro Wohnung in den Wedding-Häusern von 1978. Die Unternehmen kannten ihren Bestand und beprobten ihn, um ihre Arbeiter und sich selbst zu schützen. Die Mieter, die auf diesem Material wohnten und es ahnungslos bearbeiteten, erfuhren nichts.
Wie das von innen aussah, fasste der von der degewo selbst bestellte Gutachter bei der Probeentnahme in einem Satz: „das ist schon sehr fahrlässig". Ein Gericht formulierte es im Parallelfall juristisch — als „grob fahrlässiges Organisationsverschulden" (LG Dresden, 4 S 73/10). Dass die Verantwortlichen es wussten, ist belegt. Sie nutzten das Wissen für den eigenen Schutz — die Mieter erfuhren es zu spät, unvollständig oder gar nicht.
Was Betroffene heute konkret tun können — dokumentieren, schriftlich Auskunft verlangen, eine fachliche Untersuchung fordern —, steht auf der Seite für Betroffene; die wirtschaftliche Logik hinter dem Schweigen ist im Beitrag Asbest im Konzernbericht, Schweigen im Treppenhaus nachzulesen.
Quellen
- Drucksache 18/20 913, Berliner Abgeordnetenhaus (Antwort StS Sebastian Scheel, 23.09.2019) — „Asbest in Wedding I": Baujahr 1978, rund 500 kg asbesthaltige Abfälle pro Wohnung, 151 Wohnungen (Graunstraße 7-8, Graunstraße 1-2, Wolliner Straße 29-33)
- BG BAU — „Vom Wunderstoff zum Albtraum" und DGUV/HVBG, „Asbestverursachte Berufskrankheiten" (2003) — Anerkennung als Berufskrankheit: Asbestose 1936, Lungenkrebs 1943, Mesotheliom (BK 4105) 1976/77; Verbot 1993
- W. Hien, „Die Asbestkatastrophe", in: Sozial.Geschichte Online 16 (2015), Universität Duisburg-Essen — M. Nordmann 1938 (Asbest–Lungenkrebs); deutsche Arbeitsmedizin früh führend
- Umweltbundesamt Berlin / Battelle-Institut (1978), zit. n. Fachliteratur — Floor-Flex: rund 15–20 % Chrysotil als billiger PVC-Ersatz; beim Entfernen mit der Reißzange rund 1.000.000 Fasern/m³
- Weltgesundheitsorganisation (WHO) / EU-Richtlinie 1999/77/EG — kein sicherer Schwellenwert für Asbestfasern
- Gefahrstoffverordnung (seit 1986, Ermittlungspflicht) und TRGS 519 — Materialprobe vor Abbruch-/Sanierungsarbeiten (Arbeitsschutz, nicht Mieterschutz)
- Plenarprotokoll 12/50 (17.06.1993, Anfrage Dr. E. Ziemer) — Mieterberatung „nicht erforderlich"; KA 14/219 (01.04.2000) — 62.800 Wohnungen, keine Mieterinformation
- LG Berlin, Az. 18 S 140/16 (Informationspflicht seit 1993/96); LG Dresden, Az. 4 S 73/10 (20.000 € Schmerzensgeld, „grob fahrlässiges Organisationsverschulden")
- „Asbest: Rieselnde Bombe", DER SPIEGEL 44/1991 — Renovierung eines Ladens (Riesa) legt asbesthaltige Deckenplatten frei; „Asbestopfer" Torsten Hackel; Warnung eines Umweltinstituts: bei jedem Bruch „Millionen Fasern". Beleg auch in der Strafanzeige im Fall Kelek.
- Thomas Loy, „Asbest-Fasern in Wohnungen: Die Gefahr lauert im Fußboden", Der Tagesspiegel, 27.02.2013 — rund 48.000 belastete städtische Wohnungen; Bauausschuss-Anhörung, Grüne: „jahrelange Desinformation"; Mieter-Zwischenruf „Du bist ein Vollidiot"; Senator Müller „kann ich spontan nicht beantworten"