Asbest entfernen oder überdecken — worin der Unterschied liegt
Für schwach gebundene Asbestprodukte (etwa Spritzasbest oder Leichtbauplatten) kennt die Asbest-Richtlinie drei anerkannte Sanierungswege: Entfernen, Beschichten und räumliche Trennung. Nur das Entfernen beseitigt die Quelle; Beschichten und räumliche Trennung binden den Asbest kontrolliert ein, lassen ihn aber im Bauteil (BG BAU, TRGS 519).
Die in Berliner Wohnungen verbauten Floor-Flex-Platten und ihr schwarzer Kleber gehören dagegen zu den fest gebundenen Materialien — hier ist die fachgerechte Entfernung der Regelfall, nicht das Überdecken. Genau das ist der Kern: Eine „Sanierung“, die den alten Belag nur überklebt oder versiegelt, ist keine Beseitigung. Wird der neue Belag später aufgerissen, ein Loch gebohrt oder eine Wand aufgeschlitzt, kann die Faser wieder frei werden. Woran sich diese Platten und ihr Kleber erkennen lassen, zeigt der Beitrag Asbest im Boden erkennen — Floor-Flex-Platten.
Asbestarbeiten dürfen zudem nur zugelassene Fachbetriebe ausführen — in der Regel unter Schwarzbereichsbedingungen mit Unterdruckhaltung und Schleusentechnik und mit Freigabe erst nach einer Raumluftmessung nach VDI 3492.
Darf man Asbest einfach überdecken?
Nein — jedenfalls nicht immer. Nach der Entfernung asbesthaltiger Bodenbeläge dürfen die verbliebenen asbesthaltigen Klebstoffreste nicht lediglich überdeckt oder versiegelt werden. Das hat das Verwaltungsgericht Arnsberg in einem Grundsatzurteil vom 8. November 2018 entschieden (Az. 6 K 7190/17): Das bloße Überdecken oder Versiegeln gilt als unzulässige „Arbeit an asbesthaltigen Bauteilen“ im Sinne der Gefahrstoffverordnung — das Gefahrenpotenzial des Klebers bleibt unverändert, und beim späteren Verkauf der Wohnung droht der verdeckte Asbest in Vergessenheit zu geraten und bei künftigen Arbeiten unbemerkt Fasern freizusetzen (VG Arnsberg, Urteil im Volltext).
Dieses „Überdeckungsverbot“ ist 2026 wieder in den Fokus gerückt: Mit der novellierten Gefahrstoffverordnung stehen Handwerker — etwa Parkett- und Bodenleger — ausdrücklich in der Pflicht, vor dem Verlegen eines neuen Belags zu prüfen, ob darunter Asbest liegt, statt einfach darüberzuarbeiten (Mapei, 15.04.2026). Wer überdeckt statt entfernt, verlagert das Risiko auf die nächsten Bewohner und den nächsten Handwerker. Was daraus rechtlich folgt, zeigt die gerichtliche Aufarbeitung von Asbest im Mietrecht.
Im Berliner Asbest-Skandal ist dieses Verbot mehr als Theorie: Ein vom Mieter beauftragtes Gutachten stellte auch für den konkreten Fall ein Überdeckungsverbot fest — die von der degewo erteilte Genehmigung zur „Verlegung auf vorhandenem Belag“ war damit von vornherein rechtswidrig, wie die Analyse Schork vs. Zirngast im Detail nachzeichnet. Und beim Gewobag-Komplex am Wassertorplatz zeigt der Beitrag zu den abgeklebten statt entfernten Asbestböden dieselbe Methode — und dieselbe Verlagerung des Risikos in die Zukunft.
Was die EU-Richtlinie für die Sanierungsmethode bedeutet
Die europäische Linie ist inzwischen ausdrücklich auf Entfernung ausgerichtet. Die Richtlinie (EU) 2023/2668 räumt der sicheren Entfernung Vorrang vor Reparatur, Kapselung oder Versiegelung ein — weil das bloße Einhüllen die Beseitigung nur aufschiebt und das Expositionsrisiko in die Zukunft verlagert. Zugleich senkte sie den Arbeitsplatz-Grenzwert zum 21. Dezember 2025 um den Faktor 10 — von 0,1 auf 0,01 Fasern pro Kubikzentimeter — mit einer weiteren Absenkung auf 0,002 Fasern/cm³ bis zum 21. Dezember 2029 (EU-Kommission).
Für Mieterinnen und Mieter ändert die EU-Richtlinie unmittelbar allerdings wenig — sie regelt den Arbeitsschutz, nicht das Mietverhältnis. Was die neuen Grenzwerte konkret für Betroffene bedeuten und was Deutschland nicht umgesetzt hat, steht in der Analyse zu den EU-Asbestgrenzwerten und ihrer Bedeutung für Berliner Mieter. Dass eine Erkundungspflicht für Bauherren aus der Gefahrstoffverordnung gestrichen wurde, ist dabei der wunde Punkt: Ohne Pflicht zur Erkundung bleibt oft unklar, ob überhaupt entfernt werden müsste.
Berlin: Wo entfernt wird — und wo nur bei Auszug saniert
Wie unterschiedlich die Praxis ausfällt, zeigt der Bestand der landeseigenen degewo. Im größten Einzelvorhaben, der denkmalgeschützten Wohnanlage Schlangenbader Straße in Wilmersdorf, wird tatsächlich entfernt: Der Komplex umfasst rund 1.215 Wohnungen, von denen laut Presse etwa 470 als asbestbelastet gelten (v. a. Böden) (Berliner Zeitung). Seit Mai 2025 läuft ein Pilotabschnitt (Schlangenbader Str. 28 A–E / Wiesbadener Str. 59 A–E); der erste Block (Wiesbadener Str. 59 A–C, rund 130 Haushalte) soll im 4. Quartal 2026 fertig werden, über die Ausweitung auf die übrigen Gebäude will die degewo Anfang 2027 entscheiden (degewo).
Im übrigen Bestand sieht es anders aus: Dort wird überwiegend nur bei Mieterwechsel saniert — die Belastung bleibt also so lange in der Wohnung, wie der Mietvertrag läuft. Dass die degewo über ihre Tochterfirma teils selbst saniert, ist ein eigener Konfliktpunkt: wie die Eigensanierung durch die dTD funktioniert. Wie lange die Sanierung des Gesamtbestands beim aktuellen Tempo dauern würde, rechnet der Beitrag zu Berlins Sanierungsziel bis 2030 vor.
Hinweis zu den Zahlen: Die rund 470 asbestbelasteten Wohnungen (Presse) und die Angabe der Schriftlichen Anfrage Drs. 19/18 489, wonach von den 1.215 Wohnungen des Komplexes in elf Jahren (2013–2024) bereits über 500 saniert wurden, messen Unterschiedliches: Belastung einerseits, bereits erfolgte Sanierung andererseits. Beide Werte werden hier getrennt und je mit Quelle genannt.
Was das für Mieter bedeutet
Für Betroffene ist die Methodenfrage keine Formalie. Eine echte Sanierung entfernt die Faserquelle; eine bloße Überdeckung kann bei der nächsten Renovierung erneut zum Problem werden. Wer den Verdacht hat, dass in der eigenen Wohnung nur überdeckt statt entfernt wurde, sollte das dokumentieren und die eigenen Ansprüche prüfen — ein Überblick dazu steht unter Ihre Rechte bei Asbest in der Mietwohnung. Konkrete, dokumentierte Sanierungsverläufe zeigen die Fallbeispiele aus dem Berliner Bestand.
Quellen
- BG BAU / BG BAU-Medien — TRGS 519, Begriffsbestimmungen (Verfahren: Entfernen, Beschichten, räumliche Trennung; Schwarzbereich, Freigabe nach VDI 3492)
- Verwaltungsgericht Arnsberg — Pressemitteilung zum Urteil Az. 6 K 7190/17 (Überdeckungsverbot für asbesthaltige Klebstoffreste)
- Verwaltungsgericht Arnsberg — Urteil vom 8. November 2018, Az. 6 K 7190/17 (Volltext)
- Mapei — „Achtung bei Asbest: Jetzt ist der Parkett- und Bodenleger in der Pflicht“ (15.04.2026)
- Europäische Kommission — Richtlinie (EU) 2023/2668, Grenzwerte 0,01 bzw. 0,002 Fasern/cm³
- Berliner Zeitung — „Degewo saniert asbestverseuchte 470 Wohnungen“ (Schlangenbader Straße)
- degewo — Sanierungsvorhaben Schlangenbader Straße (Pilotabschnitt, Zeitplan Q4 2026 / Anfang 2027)
- Abgeordnetenhaus Berlin — Schriftliche Anfrage Drs. 19/18 489 (Asbestbelastung Schlangenbader Straße; abweichende Wohnungszahlen)