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Drei Briefe — wie die degewo auf ihren eigenen Asbestfund reagierte

Sechs Wochen, drei Briefe, eine Wohnung. Im Herbst 2018 beantwortet die degewo den Asbestfall in der Graunstraße 7 dreimal schriftlich — jedes Mal mit einer anderen Botschaft. Die Recherche hat alle drei Schreiben jetzt geschwärzt ins Dokumentenarchiv gestellt.

Worum es geht

Der Mieter der Graunstraße 7 will im Herbst 2018 ausziehen — mit Nachmieter, wie beim Einzug besprochen. Am Telefon erfährt er: Die Wohnung sei „schadstoffbelastet“ und für eine Weitergabe gesperrt. Welche Schadstoffe? Keine Antwort. Er fragt schriftlich nach. Was dann folgt, sind drei Briefe in sechs Wochen — und sie erzählen, jeder für sich und alle zusammen, wie ein landeseigenes Unternehmen mit dem eigenen Asbestfund umgeht. Dieses Recherche-Update stellt die drei Dokumente vor; die vollständige Analyse steht im Faktencheck.

Brief eins — 24. Oktober: „Möchten wir Ihnen Ihre Bedenken nehmen“

Die erste schriftliche Antwort kommt vom Kundenzentrum Nord:

„Zunächst möchten wir Ihnen Ihre Bedenken nehmen hinsichtlich einer Gesundheitsgefährdung aufgrund von Schadstoffbelastung.“

Ein Satz, ohne Begründung. Ein Messergebnis gab es zu diesem Zeitpunkt nicht — beprobt wurde erst danach. Der Mieter hatte zuvor detailliert geschildert, dass er die Wohnung 2012 komplett renoviert hatte: Böden, Wände, Decken, Bad. Seine direkte Frage, um welche Schadstoffe es geht, beantwortet der Brief nicht. Und die Nachmieterregelung? Die lehnt der Brief ab — nicht wegen der Schadstoffe, sondern wegen der „Wohnungsmarktsituation in Berlin“. Die Schritt-für-Schritt-Zerlegung dieses Briefes: Faktencheck, Behauptung 16.

Brief zwei — 22. November: das erste Mal „Asbest“

Vier Wochen später, nach Beprobung der Böden, schreibt die degewo:

„Im Fußboden Ihrer Wohnung (Bodenplatten und Kleber) konnte Asbest nachgewiesen werden.“

Es ist das erste Schreiben mit dem Wort Asbest, das den Mieter nachweislich erreicht — knapp sieben Jahre nach dem Einzug, sechs Jahre nach der Renovierung. Zur Gesundheit steht in dem Brief nichts. Sein Zweck ist ein Begehungstermin, „um den weiteren Instandhaltungsbedarf feststellen zu können“. Unterzeichnet hat ihn unter anderem der technische Sachbearbeiter Kai Bauschke — derselbe Mann, den die Polizei später als Beteiligten ermittelte (das Strafverfahren).

Brief drei — 5. Dezember: die Rechtsabteilung

Der Mieter kündigt am 30. November fristlos. Die Antwort kommt nicht mehr vom Kundenzentrum, sondern von der Rechtsabteilung — unterzeichnet von Justiziar Handke und Justiziarin Claudia Eggenstein, gerichtet an den Mieterschutzbund:

„Aus Kulanzgründen, denn es besteht kein Kündigungsgrund, der eine fristlose Kündigung rechtfertigen würde, akzeptieren wir die Kündigung Ihrer Mitglieder zum 31.12.2018.“

Kein Kündigungsgrund — dreizehn Tage nach der eigenen schriftlichen Asbest-Bestätigung. Weiter im Brief: Ein Minderungsanspruch bestehe nicht. Der Mieter habe die Asbestplatten 2012 „im Wesentlichen entfernt“ — Schadensersatz behalte man sich vor. Und wer die Wohnung zu spät zurückgibt und damit „die angekündigten Sanierungsarbeiten“ verzögert, schulde ein Nutzungsentgelt. Weil der Mieter den Asbest entfernt hatte, sei die Wohnung ungefährlich gewesen — er habe also nichts zu fordern. Und weil er ihn entfernt hatte, solle er womöglich dafür haften. Die vollständige Analyse: Faktencheck, Behauptung 17.

Drei Briefe, eine Bewegung

Nebeneinandergelegt ergeben die drei Briefe eine Abfolge: beruhigen, bestätigen, abwehren. Der zweite Brief widerlegt den ersten — die Bedenken, die genommen werden sollten, waren begründet. Der dritte behandelt den bestätigten Fund, als wäre nichts geschehen: kein Mangel, keine Ansprüche, stattdessen Haftungsvorbehalt gegen den, der den asbesthaltigen Kleber selbst herausgefräst und die Floor-Flex-Platten selbst entsorgt hatte — ohne zu wissen, was er in den Händen hielt (Fall 1).

Und noch etwas zeigt der dritte Brief: Die Argumente, mit denen die Kanzlei EKSK ein halbes Jahr später vor Gericht auftrat — kein Mangel, vertragswidrig gehandelt, Schadensersatz gefordert vom Geschädigten —, standen im Kern bereits hier. Die Verteidigungslinie kam aus dem eigenen Haus.

Was in keinem der drei Briefe steht

Sechs Wochen Korrespondenz — und mit keinem Wort erwähnt die degewo, was auf der anderen Seite steht. Ein Mieter, der zwei Räume einer asbestbelasteten Wohnung selbst saniert hatte: Er fräste den asbesthaltigen Kleber heraus und fuhr die Platten im eigenen Auto zur Entsorgung — wie es die Vereinbarung mit ihrer Bauschutt-Klausel vorsah (Anlage B2, Ziffer 7). Der eigenes Geld in die Renovierung gesteckt hatte, im Vertrauen darauf, dass die Wohnung weitergegeben werden kann. Der dabei Arbeiten ausführte, die nach Fachliteratur rund 1,2 bis 1,5 Millionen Asbestfasern pro Kubikmeter Raumluft freisetzen. Der jahrelang nicht erfuhr, was er eingeatmet hatte — und es selbst auf die direkte Frage („Asbest?“) nicht gesagt bekam: Vom ersten Anruf bis zum Brief vom 22. November nur „Schadstoffe“, nie Asbest. Die psychische Belastung ist aktenkundig, eine Therapeuten-Stellungnahme liegt in der Ermittlungsakte. In keinem der drei Briefe: ein Wort des Bedauerns, ein Angebot zur Hilfe, ein Hinweis auf ärztliche Beratung. Auch den Auszug aus der belasteten Wohnung organisierte der Mieter selbst — Anhängerfahrt für Anhängerfahrt, von Berlin nach Wien.

Alle drei Schreiben sind geschwärzt im Dokumentenarchiv einsehbar. Die Einordnung in die Gesamtgeschichte zeigt die Chronologie.

Quellen