Was am 9. September in der High-Deck-Siedlung geschah
Die landeseigene HOWOGE ließ drei miteinander verbundene Häuser am Michael-Bohnen-Ring 12, 14 und 16 in der Neuköllner High-Deck-Siedlung räumen. Die Gebäude umfassen 241 Wohnungen; rund 100 davon waren zu diesem Zeitpunkt noch bewohnt. Ein Teil der Mieterschaft lebte bereits anderswo, weitere Wohnungen standen leer.
Im Schreiben an die Mieter hieß es nach Angaben des Tagesspiegels: „Bitte verlassen Sie Ihre Wohnung heute bis 19 Uhr und betreten Sie diese bis auf Weiteres nicht mehr!“ Untergebracht wurden die Betroffenen in möblierten Apartments und Hotelzimmern. Eine Bewohnerin, Amal Mohamed, sagte dem Tagesspiegel: „Ich habe es kaum geschafft, persönliche Gegenstände einzupacken.“
Einen Rückkehrtermin nannte die HOWOGE nicht, nur eine Größenordnung: Die Mieter sollten für „circa ein bis zwei Wochen“ packen. „Wir können leider gegenwärtig nicht verlässlich mitteilen, wann Sie wieder in Ihre Wohnung zurückkehren können.“
Nach Darstellung von entwicklungsstadt.de nahm eine Baufirma bei laufenden Sanierungsarbeiten eine Schadstoffmessung im Hausflur vor und stellte dabei die Belastung fest. In wessen Auftrag gemessen wurde, geht aus der Berichterstattung nicht hervor.
Was die HOWOGE vorher dokumentiert hatte
Dokumentiert hatte die HOWOGE den Asbest ausführlich. Ihre Präsentation zur Mieterversammlung, Stand November 2025, sagt auf der Folie zur Strangsanierung: „Abwasserfallrohre sind aus Asbestzement und undicht“. Darunter steht die Gleichung „Asbest = Schadstoff“. Die Anschreiben von Oktober 2025 und Januar 2026 nennen dazu asbesthaltige Bremsbacken im Technikraum und Abwasserleitungen im Keller.
Geplant war das als Arbeit im bewohnten Bestand. Auf derselben Folie steht, in Versalien und Rot: „Termine können nur gehalten werden, wenn → ALLE MIETER:INNEN DES STRANGES ANWESEND SIND!“ Die Pflichtenliste am Ende der Präsentation verlangt von den Mietern, die Duldungserklärung zu unterschreiben und „Handwerker:innen in die Wohnung lassen“. Die Strangsanierung selbst erfolgt laut Präsentation „über Öffnung in der Küchenwand“. In der Wohnung wird also ein Asbestzement-Strang geöffnet.
Die Modernisierungsankündigung vom Januar 2026 sagt: „Während der Sanierungsarbeiten können Sie in Ihrer Wohnung verbleiben.“ Im nächsten Satz schränkt sie ein: „Vorübergehend wird es jedoch zu einigen Einschränkungen kommen.“ Als Bauzeit nennt sie den 18. Mai 2026 bis voraussichtlich 1. März 2027. Was das heißt — und was „anwesend“ bedeutet —, erklären die FAQ der HOWOGE. Wer tagsüber arbeitet — „ist das ein Problem?“ — bekommt zur Antwort: „Nein.“ Der Schlüssel könne bei Nachbarn oder beim Wachschutz hinterlegt werden. Verschieben lasse sich der Termin nicht, „da mehrere Wohnungen eines Leitungsstranges gleichzeitig bearbeitet werden“. Während der Asbestarbeiten selbst dürfe die Wohnung „aus Sicherheitsgründen vorübergehend nicht betreten werden“. Nach Reinigung und Kontrolle könne sie „am selben Tag wieder genutzt werden“. Der Arbeitsbereich werde „staubdicht abgeschottet“, damit keine Fasern „in andere Räume oder in das Treppenhaus gelangen“.
Geplant war also, dass jede Wohnung noch am selben Tag wieder bezogen wird. Am 9. September lautete die Anweisung in dem Schreiben, das der Tagesspiegel zitiert: bis 19 Uhr raus, packen für ein bis zwei Wochen, kein Rückkehrtermin. Die Belastung, die dazu führte, wurde nach der Berichterstattung im Hausflur gemessen. Ob der Hausflur zum abgeschotteten Arbeitsbereich gehörte oder außerhalb lag, geht aus der Berichterstattung nicht hervor.
Asbest im Balkonkasten
Über die Balkone am Michael-Bohnen-Ring schrieb die HOWOGE bereits im Oktober 2025: „Die vorhandenen Balkonkästen enthalten Schadstoffe (Asbest) und müssen ersetzt werden.“ In der Präsentation vom November 2025 heißt es, die Balkonkästen aus Asbest würden entsorgt und „sollten nicht bepflanzt sein“. Ersetzt werden sie durch „neue baugleiche Balkonkästen“ — es sind feste Einbauten des Hauses.
Ein halbes Jahr zuvor, am 28. April 2025, lobte das Bezirksamt Neukölln im selben Quartier den „Wettbewerb für Balkone, Terrassen und Mietergärten“ aus, offen für „alle Anwohnenden“. Finanziert wird er nach Angaben des Bezirksamts unter anderem von der HOWOGE. Den Wettbewerb gibt es dort seit dem Jahr 2000.
Was in diesen Kästen über die Jahre geschehen ist, ist nicht dokumentiert: ob mit der Schaufel Erde eingefüllt wurde, ob Wurzeln herausgezogen, ob Löcher gebohrt wurden.
Und eine Lücke. Die Asbest-Angabe steht nur in den Unterlagen zu diesen drei Häusern. Der Wettbewerb läuft im ganzen Quartier. Was in den Balkonkästen der übrigen Häuser steckt, war in den öffentlich zugänglichen Unterlagen am 20. September 2026 nicht zu finden.
War ich Fasern ausgesetzt?
Das ist die erste Frage, die sich jemand stellt, der in diesen Häusern gewohnt hat. Die ehrliche Antwort lautet: Von außen ist sie derzeit nicht zu beantworten.
Was sich sagen lässt: Ob Asbestfasern freigesetzt werden, hängt vom Zustand des Materials ab und von der Art des Eingriffs. Das bloße Vorhandensein entscheidet es nicht. Fest gebundene Produkte wie Asbestzement setzen im unbeschädigten Zustand kaum Fasern frei; bei Bearbeitung, Bruch oder Abriss ändert sich das. Genau deshalb sehen die FAQ vor, dass der Arbeitsbereich „staubdicht abgeschottet“ wird.
Ob die Abschottung gehalten hat, sagt der Fund als solcher nicht. Dafür braucht es mehr als den Ort: den genauen Messpunkt, den Zeitpunkt — und die Faserkonzentration. Die Konzentration war am 21. September 2026 öffentlich nicht bekannt. Ob die Betroffenen sie auf anderem Weg erfahren haben, lässt sich von außen nicht sagen. Wer in einem der drei Häuser gewohnt hat, fragt nach genau diesen drei Angaben. Die Antwort — oder ihr Ausbleiben — legt er dem Mieterverein vor. Aus dem bloßen Fund im Hausflur folgt die eigene Belastung nicht, in keine Richtung: Asbest eingeatmet — was jetzt zu tun ist →
Was Sie jetzt verlangen können
Wer wegen einer Baumaßnahme seine Wohnung verlassen muss, macht Aufwendungen: Unterbringung, Transport, doppelte Haushaltsführung. Das Gesetz kennt dafür einen Anspruch. Und solche Aufwendungen sind hier nicht theoretisch: Mehrere Mieter hatten sich laut nd-aktuell auf eigene Kosten eine Wohnung gesucht.
Nach § 555a Abs. 3 BGB muss der Vermieter solche Aufwendungen ersetzen, „in angemessenem Umfang“. Auf Verlangen hat er Vorschuss zu leisten — von selbst zahlt er ihn nicht. Die Vorschrift nennt dabei die Erhaltungsmaßnahme. Geht es um eine Modernisierung, gilt derselbe Anspruch: § 555d Abs. 6 BGB ordnet an, dass § 555a Abs. 3 entsprechend gilt. Die Einordnung der Maßnahme entscheidet die Frage also nicht.
Die Grenze steht im Wortlaut: Der Anspruch reicht nur so weit, wie die Aufwendungen „infolge“ der Maßnahme entstehen und angemessen sind. Ob Kosten nach einer unvorhergesehenen Räumung dazuzählen, entscheidet der Einzelfall. Wer geräumt wurde, sammelt deshalb jetzt die Belege für alles, was er selbst bezahlt hat — Fahrtkosten, Mehrausgaben für Essen, Lagerung, eine selbst gesuchte Unterkunft — und legt sie dem Mieterverein oder einem Anwalt vor.
Abbedingen lässt sich der Anspruch auf keinem der beiden Wege. Bei einer Erhaltungsmaßnahme schützt ihn § 555a Abs. 4 BGB, bei einer Modernisierung § 555d Abs. 7 BGB. Beide Vorschriften sagen dasselbe: Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam. Eine unterschriebene Duldungserklärung nimmt den Anspruch damit nicht weg.
Bleibt die Miete. In ihrer Modernisierungsankündigung vom Januar 2026 schreibt die HOWOGE: „Da es sich um eine energetische Sanierung handelt, weisen wir Sie höflich darauf hin, dass der Gesetzgeber mit dem § 536 (Abs. 1a) BGB für eine Dauer von drei Monaten das Recht auf eine Mietminderung ausgeschlossen hat.“ Die Norm knüpft diesen Ausschluss an eine Bedingung. Er gilt, „soweit“ die Minderung der Tauglichkeit auf einer Maßnahme beruht, die einer energetischen Modernisierung nach § 555b Nummer 1 BGB dient. Ob eine Räumung wegen Asbest darunter fällt, sagt das Schreiben nicht.
Auch hier gilt: Nach § 536 Abs. 4 BGB ist bei Wohnraum eine Vereinbarung unwirksam, die zum Nachteil des Mieters von § 536 abweicht. Welche Schritte in welcher Reihenfolge sinnvoll sind, steht hier: Ihre Rechte als Mieter bei Asbest →
Die High-Deck-Siedlung ist dabei kein Sonderfall. Was Mieterinnen und Mieter in Berlin bei Asbest verlangen können, hängt nicht davon ab, welcher Gesellschaft ihr Haus gehört: Asbest in der Mietwohnung — was Betroffene tun können →
Was in der Modernisierungsankündigung steht — und was nicht
Was die HOWOGE vor Baubeginn verschickt hat, ist ausführlich. Die Ankündigung vom Januar 2026 nennt den Härteeinwand nach § 555d Abs. 2, 3 und 4 BGB samt Frist. Sie nennt das Sonderkündigungsrecht nach § 555e Abs. 1 BGB und einen Hinweis auf mögliches Wohngeld. Dazu das Leistbarkeitsversprechen: Die Nettokaltmiete soll 27 Prozent des Haushaltseinkommens nicht übersteigen. Eine Anlage trennt Instandhaltungs- von Modernisierungskosten; die Instandhaltung trägt nach eigener Angabe die HOWOGE.
Die Anlage mit der Überschrift „Rechtliche Hinweise“ besteht im Kern aus einem Satz: „Gemäß §§ 555a, 555b, 555d Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) sind Sie zur Duldung von Instandhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen verpflichtet.“
§ 555a steht dort also für die Pflicht des Mieters — nicht für seinen Anspruch aus Absatz 3. Den nennt die Ankündigung nicht. § 555d führt sie mit Absatz 1 und mit den Absätzen 2 bis 4 an, nicht mit Absatz 6. Die Wörter Aufwendung, Vorschuss und Ersatz kommen in der ganzen Ankündigung kein einziges Mal vor. Geprüft ist die Musterfassung, die die HOWOGE selbst veröffentlicht; was im individuellen Schreiben stand, lässt sich von außen nicht feststellen.
Die erste Baustelle von mehr als 1.900 Wohnungen
Die HOWOGE verwaltet in der High-Deck-Siedlung nach eigenen Angaben seit 2022 mehr als 1.900 Wohnungen und will diesen Bestand über zwölf bis 15 Jahre modernisieren, zu einem Kostenvolumen von fast 200 Millionen Euro. Die eigene Planung nennt den Michael-Bohnen-Ring 12 bis 16 als „Sanierungsstart 2026“.
Die drei geräumten Häuser sind also nicht der Ausnahmefall am Rand eines Vorhabens. Sie sind dessen erste Baustelle. Für den Rest der Siedlung steht die Modernisierung noch an.
Die Siedlung war nicht durchgehend landeseigen. 2006 verkaufte die STADT UND LAND den größten Teil ihres Bestands dort an einen privaten Investor. Eine damals nötige Sanierung sei aus eigenen Mitteln nicht zu bezahlen, erklärte die Gesellschaft zur Begründung. 2021 kauften die Berliner Landesgesellschaften rund 14.750 Wohnungen von Vonovia und Deutsche Wohnen, darunter die High-Deck-Siedlung. Zum 1. Januar 2022 ging sie an die HOWOGE.
Was beim Verkauf 2006 über den Asbest gesagt wurde, steht in einer Senatsantwort von 2014. Gefragt war, in wie vielen Fällen Erwerbern asbesthaltiger Wohnungen das mitgeteilt worden sei. Der Senat gibt darin eine Stellungnahme der Wohnungsunternehmen wieder, „in eigener Verantwortung erstellt“. Zum „Verkaufsobjekt ‚High-Deck-Siedlung‘ der STADT und LAND“ heißt es dort: „Bei dem Verkauf wurde die Asbestproblematik im Kaufvertrag ausführlich und unmissverständlich beschrieben.“ Der Kaufvertrag liegt nicht öffentlich vor.
STADT UND LAND hat Ende August 2026 einen dokumentierten Asbestvorgang im Rollbergviertel in Neukölln (Drs. 19/26 818). Nicht zu verwechseln ist das mit der Rollberge-Siedlung in Reinickendorf: anderes Quartier, andere Gesellschaft — dort ist es die Gewobag —, und in der Drucksache 19/26 046 dazu geht es nicht um Asbest.
Asbest steckt im Bestand aller sechs landeseigenen Gesellschaften, in sehr unterschiedlichem Umfang: Asbest in Berlin nach Bezirken und Gesellschaften →
Quellen
- HOWOGE, Präsentation zur Mieterversammlung „Modernisierung Michael-Bohnen-Ring 12-16“, Stand November 2025 (Folien 3, 6, 9, 13, 17, 25, 26)
- HOWOGE, Anschreiben Januar 2026 — Ankündigung Modernisierungsmaßnahmen, mit Anlagen (veröffentlichte Musterfassung)
- Anschreiben Oktober 2025 und FAQ zur High-Deck-Siedlung, abgerufen am 20. und 21. September 2026
- Tagesspiegel, 11. September 2026: „Habe es kaum geschafft, persönliche Gegenstände einzupacken“
- entwicklungsstadt.de, 14. September 2026: Asbest in der High-Deck-Siedlung
- nd-aktuell, 10. September 2026, Lea Fauth: „Zwischen Bettwanzen und Baustelle“
- Abgeordnetenhaus von Berlin, Drs. 19/26 818 (Rollbergviertel, STADT UND LAND) und Drs. 19/26 046 (Rollberge-Siedlung, Gewobag — ohne Asbestbezug)
- Bezirksamt Neukölln, Pressemitteilung vom 28. April 2025: Wettbewerb für Balkone, Terrassen und Mietergärten im Quartier High-Deck-Siedlung/Sonnenallee Süd, im 25. Jahr
- § 536, § 555a, § 555b, § 555d BGB, amtlicher Wortlaut
- Abgeordnetenhaus von Berlin, Drs. 17/13021, Kleine Anfrage Andreas Otto (GRÜNE), Antwort vom 7. Februar 2014 — Vorbemerkung und Antwort zu den Fragen 7 und 8
- STADT UND LAND, „Verkauf der High-Deck-Siedlung unter Dach und Fach“, Mitteilung 2006, dokumentiert beim Quartiersmanagement High-Deck-Quartier (Archivkopie); Senatsverwaltung für Finanzen, Pressemitteilung Nr. 2021-016 vom 17. September 2021 (Archivkopie); HOWOGE, Pressemitteilung vom 4. Januar 2022 (DGAP-Media) (Archivkopie)