Justiz

Kein öffentliches Interesse?

Wie die Berliner Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren (§§ 326, 229 StGB) gegen ein landeseigenes Unternehmen mit Tausenden asbestbelasteter Wohnungen einstellte — und warum die Begründung erklärungsbedürftig bleibt.

Die Verfahrens-Timeline

2021
Strafanzeige gegen die degewo
Ein Betroffener erstattet über seinen Anwalt Strafanzeige gegen die degewo. Die Anzeige wird unter dem Aktenzeichen 281 UJs 699/21 registriert — wegen §326 StGB (unerlaubter Umgang mit gefährlichen Abfällen) und §229 StGB (fahrlässige Körperverletzung). Hintergrund: Das Unternehmen hatte eine Renovierungsgenehmigung erteilt, ohne die dokumentierte Asbestbelastung offenzulegen. Bei den Arbeiten wurden asbesthaltige Kleber aus dem Boden herausgefräst, was zu einer Freisetzung von Asbestfasern führte.

Quelle — Aktenzeichen: 281 UJs 699/21 (Staatsanwaltschaft Berlin)

Juli 2021
LKA 336 übernimmt die Ermittlungen
Die Staatsanwaltschaft übergibt den Fall an das LKA 336 — die Fachdienststelle für Umweltstraftaten der Polizei Berlin (Kaiserdamm 1, Berlin-Charlottenburg). KHK'in Tomalla ordnet eine Zeugenvernehmung an und fordert über den Anwalt des Betroffenen Belege zur tatsächlichen Asbesthaltigkeit der Bodenbeläge an. Der Fall wird also zunächst als Umweltstraftat ernst genommen und aktiv ermittelt.

Quelle — Schreiben Polizei Berlin, LKA 336, Vorgangs-Nr. 210701-0735-031401, vom 01.07.2021

2021–2022
StA'in Falkenstein stellt das Verfahren ein
Die zuständige Staatsanwältin Falkenstein stellt das Verfahren ein — obwohl das LKA 336 aktiv ermittelt hatte. Ihre Begründung: Es liege kein ausreichendes „öffentliches Interesse" an der Verfolgung vor.
Juni 2022
OStA Heisig bestätigt die Einstellung
Oberstaatsanwalt Heisig, der für die Überprüfung von Einstellungsentscheidungen zuständig ist, bestätigt die Einstellung des Verfahrens. In seiner Begründung fixiert er die Formel „kein öffentliches Interesse" — trotz der Tatsache, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung bereits bekannt ist, dass rund 17.000 degewo-Wohnungen (Stand 2018) von Asbestbelastung betroffen sind und dass Schätzungen zufolge berlinweit bis zu 500.000 Wohnungen (öffentliche und private Bestände) aus den 1960er-80er Jahren potenziell betroffen sein könnten.

Quelle — Ermittlungsakte gegen degewo-Verantwortliche, Az. 281 UJs 699/21; Einstellungsbescheid OStA Heisig, GenStA Berlin Az. 121 Zs 393/22

Die Polizei-Bewertung

Schon in den ersten Ermittlungswochen wurde innerhalb des LKA 336 erkennbar, dass der Fall als gravierend eingestuft wurde. Verschriftlicht hat KHK'in Tomalla diese Einschätzung im dreiseitigen Abschlussvermerk vom 08.10.2021 (Bl. 104–106 der Ermittlungsakte), in dem sie das Abschleifen asbesthaltiger Baustoffe in bewohnten Wohnungen als „so ziemlich den schlimmstmöglichen Fall“ bezeichnet.

Die Akteure

Einstellung

StA'in Falkenstein

Sachbearbeiterin, Staatsanwaltschaft Berlin

Bearbeitete das Verfahren Az. 281 UJs 699/21 in erster Instanz und stellte es ein. Sie war erste Instanz bei der Bewertung, ob ein öffentliches Interesse an der Verfolgung des Offizialdelikts besteht. Ihre Entscheidung setzte den Standard, der anschließend durch die Überprüfung validiert wurde.

Bestätigung

OStA Heisig

Oberstaatsanwalt, Generalstaatsanwaltschaft Berlin

Überprüfte die Einstellungsentscheidung und bestätigte sie zweifach: auf Beschwerde am 23.05.2022, auf Gegenvorstellung am 16.06.2022. Seine Begründung: Der Strafantrag sei „jedenfalls verspätet", und die Staatsanwaltschaft habe das besondere öffentliche Interesse „vertretbar" verneint — eine Formel, die bei einem Offizialdelikt mit den per 31.12.2025 noch 23.883 (inkl. Verdacht) betroffenen Wohnungen einer landeseigenen Gesellschaft besonders erklärungsbedürftig ist.

Ermittlung

KHK'in Tomalla

Kriminalhauptkommissarin, LKA 336

Bearbeitete den Fall bei der Fachdienststelle für Umweltstraftaten. Ordnete im Juli 2021 die Zeugenvernehmung an und forderte Belege zur Asbesthaltigkeit an. Die Polizei stufte den Sachverhalt als ernstzunehmende Umweltstraftat ein — bevor die Staatsanwaltschaft einstellte.

Das Offizialdelikt und seine Grenzen

§326 StGB: Unerlaubter Umgang mit gefährlichen Abfällen

§326 StGB ist kein Antrags-, sondern ein Offizialdelikt — die Staatsanwaltschaft ermittelt von Amts wegen, ohne dass es eines Strafantrags bedarf. Bei einer Substanz, die nachweislich Lungenkrebs und Mesotheliom verursacht, liegt das öffentliche Interesse nahe.

Die entscheidende Schwachstelle des Verfahrens liegt jedoch nicht beim öffentlichen Interesse, sondern bei der Verjährung. Den §326-Vorwurf prüfte die ermittelnde Kriminalhauptkommissarin und hielt in ihrem Vermerk fest, er „dürfte längst verjährt sein", weil die Tathandlung „vorrangig im verjährten Zeitraum Februar 2012" liege (Abschlussvermerk v. 08.10.2021). §326 Abs. 1 StGB verjährt nach fünf Jahren (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB). Der Einstellungsbescheid der Staatsanwaltschaft selbst geht auf §326 nicht ein — er stützt sich allein auf §229.

Die Verjährungs-Falle

Damit offenbart der Fall ein strukturelles Problem, das weit über diesen einen Betroffenen hinausreicht. Die Handlung, die die Gefahr schafft, verjährt nach wenigen Jahren. Der Schaden — Asbestose, Lungenkrebs, Mesotheliom — tritt erst nach einer Latenzzeit von 20 bis 40 Jahren zutage. Und der Betroffene erfährt von der Exposition erst, weil der Vermieter sie über Jahre verschwieg — hier 2018, als die mögliche Straftat von 2012 nach Einschätzung der Polizei bereits verjährt war. Wer lange genug schweigt, sorgt dafür, dass die Tat verjährt ist, bevor sie jemand als Tat erkennen kann. Verjährung heißt nicht, dass nichts geschehen ist — sie heißt, dass das Strafrecht zu spät kommt.

§229 StGB: Fahrlässige Körperverletzung

Auf dieses Antragsdelikt — nicht auf §326 — stützte die Staatsanwaltschaft ihre Einstellung: Der Strafantrag sei verspätet, weil dem Betroffenen die Tat „bereits 2018 bekannt" gewesen sei, und es bestehe kein besonderes öffentliches Interesse (§230 Abs. 2 StGB). Beides bleibt erklärungsbedürftig: 2018 sprach die degewo gegenüber dem Mieter ausschließlich von „Schadstoffen" — das Wort Asbest fiel nie, ein verantwortlicher Täter war nicht individualisierbar. Und „kein öffentliches Interesse" steht in Spannung zu Tausenden betroffenen Wohnungen eines landeseigenen Unternehmens und zum Polizeivermerk „schlimmstmöglicher Fall".

Warum ist das problematisch?

Die Zahlendimension

Laut Anfrage im Berliner Abgeordnetenhaus (Drs. 19/25 368) waren zum 31.12.2025 noch 23.883 degewo-Wohnungen (inkl. Verdacht) mit asbesthaltigem Material belastet. Im Jahr 2018 waren es etwa 17.000 (Berliner Woche, 18.12.2018; in Ermittlungsakte Bl. 101ff). Schätzungen zufolge sind berlinweit bis zu 500.000 Wohnungen (öffentliche und private Bestände) aus den 1960er-80er Jahren potenziell betroffen. Das ist keine Handvoll Fälle — das ist eine Massengefährdung.

Die Eigenschaft des Verursachers

Die degewo ist ein landeseigenes Unternehmen. Ein privatwirtschaftlicher Vermieter mit 23.883 asbestbelasteten Wohnungen würde mit deutlich intensiverer strafrechtlicher Kontrolle rechnen müssen. Die Feststellung „kein öffentliches Interesse" bei einem Staatsunternehmen legt nahe, dass hier ein strukturelles Privileg am Werk ist — ein Unternehmen, dessen Eigentümer das Land selbst ist, wird kulant behandelt.

Das dokumentierte Ausgangsmaterial

Der Asbestkleber war nicht unbekannt — er war dokumentiert. Die degewo verfügt nachweislich seit 2000 über eine interne Erfassung ihrer asbestbelasteten Wohnungen (Kleine Anfrage 14/219). Sie wusste von der Belastung. Eine Renovierungsgenehmigung für eine bekanntermaßen asbestbelastete Wohnung wirft nicht nur die Frage nach §229 StGB (fahrlässige Körperverletzung) auf, sondern auch die nach dem Vorsatz oder zumindest der bewussten Fahrlässigkeit. Die Polizei hielt sogar einen wirtschaftlichen Vorteil fest: Der degewo seien durch das Unterlassen der Information „erhebliche finanzielle Vorteile" entstanden (Strafanzeige LKA 336, 01.07.2021).

LKA ermittelt — Staatsanwaltschaft stellt ein

Ein besonderes Detail: Die Polizei Berlin stufte den Fall als ernstzunehmende Umweltstraftat ein und übergab ihn an das LKA 336, die Fachdienststelle für Umweltstraftaten. Dort wurde aktiv ermittelt, eine Zeugenvernehmung angesetzt und Beweismaterial angefordert. Die Einstellung erfolgte trotzdem — durch die Staatsanwaltschaft, nicht durch die Polizei. Die Ermittler, die den Fall bearbeiteten, sahen offenbar Anlass zur Verfolgung.

Systematische Muster und Vergleiche

Das Muster: Der einzelne Betroffene und die Systemschließung

Die Einstellung des Verfahrens folgt einem Muster, das sich durch die gesamte degewo-Asbestaffäre zieht: Ein einzelner Mieter erhebt Anspruch, und das System schließt sich. Ein Betroffener meldet sich. Ein Betroffener erstattet Anzeige. Der Staat antwortet: Kein öffentliches Interesse. Keine weitergehenden Ermittlungen. Keine Audit-Anordnung. Keine systematischen Folgeermittlungen bei den 23.883 anderen betroffenen Wohnungen (inkl. Verdacht).

Zum Vergleich: Wie werden andere Umwelt- und Ordnungswidrigkeitsdelikte behandelt?

Bei vergleichbaren Sachverhalten — illegaler Umgang mit gefährlichen Abfällen in geringerer Mengenordnung — wird in der Regel strafrechtlich ermittelt. Ein Unternehmen, das 23.883 Wohnungen mit asbesthaltigem Material vermietet und die Bewohner nicht aufklärt, erlebt ein eingestelltes Verfahren. Die Frage drängt sich auf: Warum wird Asbest in Wohnungen — eine Substanz, die nachweislich Mesotheliom und Lungenkrebs verursacht — anders behandelt?

Die Rolle der Eigenschaft des Verursachers

Was die Akten dieses Falls zeigen, ist ein strukturelles Privileg landeseigener Unternehmen in der strafrechtlichen Bewertung: Die Polizei dokumentiert den „schlimmstmöglichen Fall", die Staatsanwaltschaft verneint das öffentliche Interesse und stellt ein. Bei einem privaten Verursacher mit Tausenden betroffenen Wohnungen wäre eine solche Abwägung deutlich schwerer zu begründen.

Die Konsequenzlosigkeit schafft Anreize

Die fehlende Verfolgung schafft auch perverse Anreize: Wenn ein landeseigenes Unternehmen mit einer Verfahrenseinstellung rechnen kann, sinkt die Motivation für präventive Maßnahmen. Wäre die Strafverfolgung aktiv, würden sich die Sanierungsprioritäten wahrscheinlich deutlich anders darstellen.

Offene Fragen und Informationslücken

  • Genaues Einstellungsdatum: Wann genau wurde das Verfahren Az. 281 UJs 699/21 durch StA'in Falkenstein eingeleitet und eingestellt? Und wann genau bestätigte OStA Heisig diese Einstellung?
  • Muster bei landeseigenen Unternehmen: Welche weiteren Strafanzeigen gab es im Zusammenhang mit Asbest bei landeseigenen Wohnungsunternehmen (degewo, Gewobag, HOWOGE, GESOBAU, Stadt und Land, WBM)? Wie wurden diese jeweils behandelt?
  • Prüfungstiefe: Auf welcher Grundlage wurde die Feststellung „kein öffentliches Interesse" getroffen? Wurden die 23.883 betroffenen Wohnungen (inkl. Verdacht) bei der Abwägung berücksichtigt? Wurde eine Risikoanalyse durchgeführt?
  • Audit-Anordnungen: Wurde eine systematische Überprüfung oder ein staatlich angeordnetes Audit der verbleibenden asbestbelasteten Wohnungen in Betracht gezogen?
  • Ermittlungsergebnisse des LKA: Welche Ergebnisse erbrachte die Ermittlungsarbeit des LKA 336? Wurden die angeforderten Belege zur Asbesthaltigkeit vorgelegt und ausgewertet, bevor die Einstellung erfolgte?
  • Präzedenzwirkung: Wurden andere Behörden oder Unternehmen über die Einstellung informiert? Könnten andere Vermieter diesen Präzedenzfall als Signal verstehen, dass Asbestbelastung ohne ernsthafte Verfolgungskonsequenzen behandelt wird?

Kennen Sie ähnliche Fälle?

Falls Sie Erfahrungen mit Behördeneinstellung oder Verfahrenseinstellung bei Asbestvorfällen gemacht haben — oder falls Sie weitere Informationen zu diesem Verfahren haben: Kontaktieren Sie uns oder dokumentieren Sie Ihren Fall.