§326 StGB: Unerlaubter Umgang mit gefährlichen Abfällen
§326 StGB ist kein Antrags-, sondern ein Offizialdelikt — die Staatsanwaltschaft ermittelt von Amts wegen, ohne dass es eines Strafantrags bedarf. Bei einer Substanz, die nachweislich Lungenkrebs und Mesotheliom verursacht, liegt das öffentliche Interesse nahe.
Die entscheidende Schwachstelle des Verfahrens liegt jedoch nicht beim öffentlichen Interesse, sondern bei der Verjährung. Den §326-Vorwurf prüfte die ermittelnde Kriminalhauptkommissarin und hielt in ihrem Vermerk fest, er „dürfte längst verjährt sein", weil die Tathandlung „vorrangig im verjährten Zeitraum Februar 2012" liege (Abschlussvermerk v. 08.10.2021). §326 Abs. 1 StGB verjährt nach fünf Jahren (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB). Der Einstellungsbescheid der Staatsanwaltschaft selbst geht auf §326 nicht ein — er stützt sich allein auf §229.
Die Verjährungs-Falle
Damit offenbart der Fall ein strukturelles Problem, das weit über diesen einen Betroffenen hinausreicht. Die Handlung, die die Gefahr schafft, verjährt nach wenigen Jahren. Der Schaden — Asbestose, Lungenkrebs, Mesotheliom — tritt erst nach einer Latenzzeit von 20 bis 40 Jahren zutage. Und der Betroffene erfährt von der Exposition erst, weil der Vermieter sie über Jahre verschwieg — hier 2018, als die mögliche Straftat von 2012 nach Einschätzung der Polizei bereits verjährt war. Wer lange genug schweigt, sorgt dafür, dass die Tat verjährt ist, bevor sie jemand als Tat erkennen kann. Verjährung heißt nicht, dass nichts geschehen ist — sie heißt, dass das Strafrecht zu spät kommt.
§229 StGB: Fahrlässige Körperverletzung
Auf dieses Antragsdelikt — nicht auf §326 — stützte die Staatsanwaltschaft ihre Einstellung: Der Strafantrag sei verspätet, weil dem Betroffenen die Tat „bereits 2018 bekannt" gewesen sei, und es bestehe kein besonderes öffentliches Interesse (§230 Abs. 2 StGB). Beides bleibt erklärungsbedürftig: 2018 sprach die degewo gegenüber dem Mieter ausschließlich von „Schadstoffen" — das Wort Asbest fiel nie, ein verantwortlicher Täter war nicht individualisierbar. Und „kein öffentliches Interesse" steht in Spannung zu Tausenden betroffenen Wohnungen eines landeseigenen Unternehmens und zum Polizeivermerk „schlimmstmöglicher Fall".