Frankreich: Wissen ist Pflicht
Seit 2002 muss in Frankreich für jedes Gebäude, das vor dem Asbestverbot errichtet wurde, ein Dossier Technique Asbeste (DTA) erstellt werden — ein technisches Asbestdossier. Es wird von zertifizierten Sachverständigen angefertigt und dokumentiert, ob und wo Asbest verbaut ist, in welchem Zustand sich das Material befindet und welche Maßnahmen erforderlich sind. Das DTA muss bei Verkauf, Vermietung und Renovierung vorgelegt werden. Es ist öffentlich einsehbar.
Das System basiert auf einem einfachen Prinzip: Wer ein Gebäude besitzt, muss wissen, was darin verbaut ist — und muss dieses Wissen weitergeben. Der Eigentümer ist verpflichtet, aktiv nach Asbest zu suchen. Nicht erst, wenn ein Mieter Fragen stellt. Nicht erst, wenn jemand renoviert. Sondern grundsätzlich.
Im Fall der Graunstraße 7 in Berlin hätte ein solches System bedeutet: Vor dem Einzug 2012 hätte der Mieter ein Dokument erhalten, das die asbesthaltigen Flex-Platten und den schwarzen Kleber darunter ausweist. Die Renovierung mit der Fräsmaschine hätte nie stattgefunden.
Polen: Wer nicht meldet, wird bestraft
Polen geht einen anderen Weg — über Meldepflicht und Strafbarkeit. Jeder Eigentümer einer Immobilie mit Asbest muss dies bei seiner Gemeinde anmelden. Die Kommunen führen eine zentrale Datenbank, die Baza Azbestowa. Sie ist öffentlich zugänglich. Jeder kann nachsehen, welches Gebäude belastet ist und in welcher Dringlichkeitsstufe.
Eigentümer, die ihrer Meldepflicht nicht nachkommen, machen sich strafbar. Dazu gibt es staatliche Förderprogramme für die Sanierung — der Staat hilft finanziell, wenn Eigentümer das Problem beheben. Das System kombiniert Transparenz mit Anreiz und Sanktion.
Im Berliner Kontext: Die degewo weiß seit dem Jahr 2000, dass rund 17.000 ihrer Wohnungen asbestbelastet sind. In Polen wäre diese Information längst in einer öffentlichen Datenbank. Jeder potenzielle Mieter könnte vor der Unterschrift prüfen, ob seine Wohnung betroffen ist.
Deutschland: Der Nationale Asbest-Dialog
In Deutschland gibt es weder ein verpflichtendes Asbestregister noch eine Meldepflicht. Gebäudeeigentümer sind nicht verpflichtet, systematisch nach Asbest zu suchen. Die Gefahrstoffverordnung regelt den Umgang mit Asbest bei Bauarbeiten — aber sie verpflichtet den Eigentümer nicht, zu wissen, ob sein Gebäude betroffen ist.
Seit 2016 gibt es den Nationalen Asbest-Dialog, initiiert unter Bundesarbeitsminister Hubertus Heil und Bundesbauminister Horst Seehofer. Die Hoffnungen waren groß. Die Ergebnisse nicht. Der Präsident des Zentralverbands Haus, Wohnungs- und Grundeigentümer, der selbst am Dialog teilnahm, sprach im ARD-Beitrag von Kontraste 2020 von „bewusster Verschleppung" und bewertete zwei Jahre Diskussion als „vollkommen ergebnislos".
Mieter wurden zum Dialog nicht eingeladen. Der Berliner Mietrechtsanwalt Sven Leistikow schrieb zu Beginn einen Brief mit Vorschlägen. Er erhielt nie eine Antwort.
Die GefStoffV-Novelle 2025
Im Dezember 2025 trat eine Neufassung der Gefahrstoffverordnung in Kraft, die die EU-Asbestrichtlinie 2023/2668 in deutsches Recht umsetzt. Arbeiten an asbesthaltigen Materialien unter 10.000 Fasern pro Kubikmeter sind jetzt genehmigungspflichtig. Es gibt Übergangsfristen — bis Dezember 2026 für die Genehmigung, bis Dezember 2027 für die Fachqualifikation. Ein Schritt in die richtige Richtung.
Was die Novelle nicht enthält: eine Erkundungspflicht für Gebäudeeigentümer. Ein Entwurf hatte sie vorgesehen — sie wurde gestrichen. Ein Eigentümer muss weiterhin nicht wissen, ob sein Gebäude Asbest enthält. Er muss nur aufpassen, wenn er es zufällig herausfindet und dann Bauarbeiten durchführen lässt.
In Frankreich wäre die Frage gar nicht aufgekommen. Man hätte es gewusst.
Was das bedeutet
Das Grundproblem in Deutschland ist nicht mangelndes Wissen. Die degewo wusste es. Der Senat wusste es. Es steht in parlamentarischen Anfragen, in internen Dokumenten, in PwC-geprüften Geschäftsberichten. Das Problem ist, dass es kein System gibt, das dieses Wissen zu den Betroffenen bringt.
Frankreich und Polen haben unterschiedliche Systeme gewählt. Das eine setzt auf Sachverständigenberichte und Transparenz. Das andere auf Meldepflicht und Strafbarkeit. Beide haben eines gemeinsam: Sie zwingen Eigentümer, ihr Wissen zu teilen. In Deutschland bleibt es dem Eigentümer überlassen, ob er seine Mieter informiert. Die degewo hat sich 25 Jahre lang dagegen entschieden.
Quellen
- Dossier Technique Asbeste (DTA) — Frankreich, Pflicht seit 2002 für Gebäude vor dem Asbestverbot
- Baza Azbestowa — Polen, öffentliche Asbestdatenbank mit Meldepflicht
- Nationaler Asbest-Dialog, 2016–2018 — Bundesministerien Heil/Seehofer
- ARD Kontraste, Sendung v. 16.01.2020 — Zentralverband Haus, Wohnungs- und Grundeigentümer: „vollkommen ergebnislos"
- Gefahrstoffverordnung, Neufassung Dezember 2025 — Umsetzung EU-Richtlinie 2023/2668
- Drucksache 14/219, Berliner Abgeordnetenhaus (01.04.2000)