LG Berlin, Az. 18 S 140/16
Informationspflicht des Vermieters bei Asbestbelastung
Der Vermieter ist verpflichtet, Mieter über eine ihm bekannte Asbestbelastung der Wohnung zu informieren. Die bloße Unterlassung der Information stellt bereits eine Pflichtverletzung dar.
Die degewo verfügt nachweislich seit 2000 über eine interne Erfassung ihrer asbestbelasteten Wohnungen (Kleine Anfrage 14/219: 14.400 Wohnungen). Nach diesem Urteil ist die systematische Nicht-Information der Mieter eine fortlaufende Pflichtverletzung — und zwar in jedem einzelnen der per 2024 noch 6.736 (Drs. 19/23 946) betroffenen Mietverhältnisse.