Strafrechtliche Analyse

Das Strafverfahren — Ermittelt und eingestellt

Die Polizei ermittelt. Die Staatsanwaltschaft stellt ein. Die Generalstaatsanwaltschaft bestätigt. Aktenzeichen 281 UJs 699/21.

Im Mai 2021 erstattet ein Berliner Mieter Strafanzeige gegen Verantwortliche der degewo. Der Vorwurf: fahrlässige Körperverletzung durch Unterlassen (§ 229 StGB) und unerlaubter Umgang mit Abfällen (§ 326 Abs. 1 StGB). Das Landeskriminalamt Berlin, Fachdienststelle für Umweltstraftaten (LKA 336), übernimmt die Ermittlungen. Die zuständige Kriminalhauptkommissarin dokumentiert in ihrem Abschlussvermerk maximale Gesundheitsgefährdung.

Sechs Monate später stellt Staatsanwältin Falkenstein das Verfahren ein — mit einem einseitigen Bescheid. Begründung: Der Strafantrag sei verspätet, und es bestehe kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung. Ein Beschwerdeverfahren und eine Gegenvorstellung bei der Generalstaatsanwaltschaft bleiben erfolglos.

Die Ermittlungsakte umfasst 172 Seiten. Sie dokumentiert eine Strafanzeige, die akribisch vorbereitet wurde. Polizeiliche Ermittlungen, die den Sachverhalt bestätigen. Und eine Justiz, die einen systematischen Asbestskandal mit über 17.000 betroffenen Wohnungen als Privatsache eines einzelnen Mieters behandelt.

Warum stellt die Staatsanwaltschaft ein Verfahren ein, in dem die Polizei selbst den „schlimmstmöglichen Fall“ dokumentiert?

Siehe auch: Interaktiv erkunden zeigt alle Beteiligten als interaktives Netzwerk. Die Seite Schork vs. Zirngast analysiert das zivilrechtliche PKH-Verfahren. Der Faktencheck prüft öffentliche Behauptungen der degewo. Die Parlamentarischen Anfragen dokumentieren 25 Jahre politischer Kontrolle — und deren Grenzen.

Chronologie des Strafverfahrens

Von der Strafanzeige bis zur Generalstaatsanwaltschaft — 13 Monate, drei Instanzen, null Konsequenzen. Die strafrechtlich relevante Rechtsprechung ist in der Rechtsprechungsübersicht dokumentiert.

18.05.2021

Strafanzeige durch RA Dr. Schüttpelz

Vorwurf: Fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB) und unerlaubter Umgang mit Abfällen (§ 326 Abs. 1 StGB) gegen „unbekannte verantwortliche Geschäftsträger bei der DEGEWO“. 4-seitige Anzeige mit Verweis auf 1,2–1,5 Mio. Asbestfasern/m³ bei Fräsarbeiten.

Quelle: Strafanzeige, Bl. 2–5 der Ermittlungsakte

03.06.2021

Staatsanwaltschaft verfügt Ermittlungen

StA’in Falkenstein überweist an das LKA 336 — die Fachdienststelle für Umweltstraftaten. Auftrag: Prüfen, ob Asbest in der Wohnung war, Geschädigten vernehmen, bei der degewo ermitteln.

Quelle: Verfügung StA Berlin, Bl. 9

01.07.2021

LKA 336 nimmt Ermittlungen auf

KHK’in Tomalla übernimmt den Fall. Formale Strafanzeige mit zwei Delikten: § 229 StGB (fahrlässige Körperverletzung) und § 326 Abs. 1 StGB (unerlaubter Umgang mit Abfällen). Tatort: Graunstraße 7, 13355 Berlin.

Quelle: Strafanzeige LKA, Bl. 11–13

03.08.2021

Zeugenvernehmung beim LKA

Über zweistündige Vernehmung (09:53–12:12 Uhr) am Kaiserdamm. Der Geschädigte schildert detailliert die Renovierung 2012, die Fräsarbeiten ohne Schutzausrüstung, die Informationsblockade durch die degewo und die gesundheitlichen Folgen. Übergibt Beweismittel: Vereinbarung, Fotos, Gutachten.

Quelle: Zeugenvernehmung, Bl. 36–47

08.10.2021

„Schlimmstmöglicher Fall“

KHK’in Tomalla fertigt einen 3-seitigen Vermerk. Zentrale Passage: „Insbesondere das Abschleifen von asbesthaltigen Baustoffen mittels einer normalen Fräsmaschine in geschlossenen Wohnungen, dürfte in Bezug auf die Freisetzung vieler Asbestfasern und Gefährdung der anwesenden Menschen so ziemlich den schlimmstmöglichen Fall darstellen.“ Sie verweist den Vorgang an die StA zur Entscheidung.

Quelle: Vermerk KHK’in Tomalla, Bl. 104–106

18.11.2021

Staatsanwaltschaft stellt ein

StA’in Falkenstein stellt das Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein. Begründung: Der Strafantrag sei nicht fristgemäß gestellt worden (§ 230 Abs. 1 StGB). Die Tat sei dem Geschädigten bereits 2018 bekannt geworden. Darüber hinaus wird das besondere öffentliche Interesse verneint, da „keine erheblichen Verletzungen verursacht wurden“.

Quelle: Einstellungsbescheid StA Falkenstein, 281 UJs 699/21

10.12.2021

Beschwerde eingereicht

RA Dr. Schüttpelz legt Beschwerde gegen den Einstellungsbeschluss ein und beantragt Akteneinsicht. Die Akteneinsicht wird am 14. Dezember gewährt.

Quelle: Beschwerdeschrift, Bl. 114

23.05.2022

Beschwerde abgelehnt

Die Staatsanwaltschaft lehnt die Beschwerde ab. Der Beschwerdebescheid bestätigt die Einstellung.

Quelle: Beschwerdebescheid StA Berlin, 23.05.2022

16.06.2022

Generalstaatsanwaltschaft bestätigt

Oberstaatsanwalt Heisig (Az. 121 Zs 393/22) weist die Gegenvorstellung zurück. Er stellt sogar in Frage, ob die gesundheitlichen Beeinträchtigungen „als kausale Verletzungsfolgen der vermeintlichen Tathandlung überhaupt zuzurechnen sind“. Der Strafantrag sei „jedenfalls verspätet“. Das öffentliche Interesse sei „vertretbar verneint“.

Quelle: Generalstaatsanwaltschaft Berlin, 121 Zs 393/22

7 Widersprüche — Was die Justiz sagt vs. was die Akten zeigen

Sieben zentrale Widersprüche zwischen der Begründung der Einstellung und dem Inhalt der eigenen Ermittlungsakte.

Widerspruch 01

„Strafantrag verspätet“

StA Falkenstein: „Der gemäß § 230 Abs. 1 StGB erforderliche Strafantrag wurde nicht fristgemäß gestellt. Die Tat wurde Ihrem Mandanten bereits 2018 bekannt.“

GenStA Heisig: „Die dreimonatige Frist beginnt dann, wenn der Täter individualisierbar ist. Nicht erforderlich ist die Kenntnis des Namens. Dies war jedoch bereits im Jahr 2018 der Fall.“

Quelle — Einstellungsbescheid 18.11.2021 & GenStA-Bescheid 16.06.2022

Im Herbst 2018 teilte die degewo dem Mieter telefonisch mit, dass die Wohnung „schadstoffbelastet“ sei. Das Wort Asbest fiel nie. Die degewo-Mitarbeiter machten „keine konkreten Äußerungen“ und verweigerten eine klare Antwort. Erst nach wochenlangem Drängen, eigener Recherche und Beratung beim Mieterverein konnte der Mieter die Schadstoffart eingrenzen.

Die Strafanzeige richtet sich gegen „unbekannte verantwortliche Geschäftsträger“. RA Dr. Schüttpelz schrieb bereits in der Anzeige: „Die Ermittlung persönlicher Verantwortlichkeit übersteigt die Ermittlungsmöglichkeiten meines Mandanten, weshalb er sich nunmehr mit dem Sachverhalt an die Staatsanwaltschaft wendet.“ Er forderte ausdrücklich, dass die unternehmensinterne Weisungslage ermittelt wird, um einen Beschuldigten feststellen zu können.

Bewertung: Die Fristberechnung setzt voraus, dass der Geschädigte 2018 den „Täter individualisieren“ konnte. Aber der Mieter wusste zu diesem Zeitpunkt nicht einmal, dass es sich um Asbest handelt — die degewo sprach nur von „Schadstoffen“. Und selbst danach hatte er keine Möglichkeit, den konkreten Verantwortlichen innerhalb des Unternehmens zu identifizieren — sein eigener Anwalt hat genau das in der Anzeige dokumentiert. Die Frist wird gegen das Opfer verwendet, obwohl die degewo selbst die entscheidenden Informationen zurückgehalten hat.

Widerspruch 02

„Keine erheblichen Verletzungen“

StA Falkenstein: „Durch die Tat keine erheblichen Verletzungen verursacht wurden.“

Quelle — Einstellungsbescheid 18.11.2021

Die Ermittlungsakte enthält zwei Hinweise auf Gesundheitsschäden: Erstens liegt eine fachliche Stellungnahme eines behandelnden Therapeuten vor. Zweitens besteht ein physisches Langzeitrisiko — laut EU-Richtlinie 1999/77/EG gibt es keinen Schwellenwert, unter dem Chrysotilasbest nicht mit einem Krebsrisiko verbunden wäre. Bei den Fräsarbeiten wurden ca. 1,2–1,5 Millionen Asbestfasern pro Kubikmeter Raumluft freigesetzt. Das Mesotheliom-Risiko manifestiert sich erst nach 20–40 Jahren.

Hinzu kommt: Das LG Berlin (Urteil v. 17.01.2018, Az. 18 S 140/16) hat in einem vergleichbaren Fall entschieden, dass der Vermieter haftet, weil er „nicht rechtzeitig auf die von den asbesthaltigen Materialien ausgehenden Gesundheitsgefahren hingewiesen“ hat. Bereits RA Dr. Schüttpelz verwies in der Strafanzeige auf dieses Urteil. Wenn schon ein Zivilgericht Gesundheitsgefahren bejaht, ist die strafrechtliche Aussage „keine erheblichen Verletzungen“ umso fragwürdiger.

Bewertung: Die Staatsanwaltschaft verharmlost die Gefahr. Die eigene Akte enthält eine therapeutische Stellungnahme, eine Asbestexposition mit Langzeit-Krebsrisiko und ein einschlägiges Zivilurteil. Nach dieser Logik gibt es keine erhebliche Verletzung, solange man nicht totkrank ist.

Widerspruch 03

„Kein öffentliches Interesse“

StA Falkenstein: „Die Strafverfolgung vorliegend kein gegenwärtiges Anliegen der Allgemeinheit ist.“

GenStA Heisig: „Die Staatsanwaltschaft hat auch vertretbar das besondere öffentliche Interesse verneint.“

Quelle — Einstellungsbescheid 18.11.2021 & GenStA-Bescheid 16.06.2022

Die Ermittlungsakte selbst enthält Beweismittel, die das Gegenteil belegen:

17.000 degewo-Wohnungen stehen unter Asbestverdacht (Berliner Woche, 18.12.2018, in der Akte Bl. 101ff). Die degewo ist ein landeseigenes Unternehmen — es gehört dem Land Berlin.

Bereits im Jahr 2000 bestätigte der Berliner Senat in der Kleinen Anfrage Nr. 14/219: 14.400 degewo-Wohnungen mit asbesthaltigen Flexplatten. Dieses Dokument liegt in der Akte (Bl. 49).

Eine ARD-Kontraste-Dokumentation (16.01.2020) und Berichterstattung der Berliner Woche und Berliner Zeitung dokumentierten den Fall öffentlich.

Hinzu kommt ein weiterer Beweis für das systematische Vorwissen der degewo: Der von der degewo selbst beauftragte Sachverständige bestätigte bei der Beprobung der Wohnung, dass Asbest gebäudeeinheitlich verbaut wurde: „Weil die bauen hier keinen Asbest ein, hier bauen sie Asbest ein und da nicht.“ Seit der verschärften LAGetSi-Ausbauvorschrift (Juli 2012) testet die degewo bei jedem Mieterwechsel systematisch auf Asbest — ein Verhalten, das nur Sinn ergibt, wenn das Unternehmen weiß, dass das gesamte Gebäude betroffen ist. → Faktencheck: Behauptung 13

Bewertung: Ein landeseigenes Wohnungsunternehmen, das mindestens 17.000 Mietern eine bekannte Asbestgefahr vorenthält — und dessen eigener Gutachter die gebäudeweite Belastung bestätigt — ist kein „Anliegen der Allgemeinheit“? Die Polizei hat diese Dokumente gesammelt. Die Staatsanwaltschaft hat sie ignoriert.

Widerspruch 04

„Psychische Schäden nicht kausal zurechenbar“

GenStA Heisig: „Es kann dahinstehen, ob die von Ihrem Mandanten geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die erst aufgrund der Kenntnis, dass er mit Asbest in Kontakt gekommen ist, aufgetreten sind, als kausale Verletzungsfolgen der vermeintlichen Tathandlung überhaupt zuzurechnen sind.“

Quelle — Generalstaatsanwaltschaft Berlin, 121 Zs 393/22, 16.06.2022

Die Generalstaatsanwaltschaft argumentiert: Weil die gesundheitlichen Beeinträchtigungen erst nach dem Erfahren der Asbestexposition auftraten, seien sie möglicherweise nicht der Tat zuzurechnen.

Die Kausalkette ist aber eindeutig: (1) degewo verschweigt Asbest → (2) in der Wohnung wird asbesthaltiger Kleber ohne Schutz gefräst → (3) Mieter erfährt Jahre später von der Exposition → (4) gesundheitliche Beeinträchtigungen durch das Wissen um das Langzeitrisiko. Ohne die fahrlässige Unterlassung in Schritt 1 gäbe es keinen Schritt 4.

Bewertung: Die Argumentation der GenStA bedeutet: Wer vergiftet wird, aber erst später davon erfährt, dessen Leid zählt nicht. Sie trennt die Tat (Asbestexposition durch Unterlassen) von ihrer Folge (gesundheitliche Beeinträchtigungen) und erklärt die Verbindung für fraglich. Das ist so, als würde man sagen: Der Schock nach einem Verkehrsunfall ist nicht dem Unfallverursacher zuzurechnen, weil er erst nach dem Aufprall eintrat.

Widerspruch 05

„Schlimmstmöglicher Fall“ — aber eingestellt

KHK’in Tomalla, Vermerk vom 08.10.2021: „Insbesondere das Abschleifen von asbesthaltigen Baustoffen mittels einer normalen Fräsmaschine in geschlossenen Wohnungen, dürfte in Bezug auf die Freisetzung vieler Asbestfasern und Gefährdung der anwesenden Menschen so ziemlich den schlimmstmöglichen Fall darstellen.“

Quelle — Vermerk KHK’in Tomalla, Bl. 104–106

Sechs Wochen nach diesem Vermerk stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Der einseitige Einstellungsbescheid geht mit keinem Wort auf den Polizeivermerk ein. Keine Auseinandersetzung mit der Einschätzung der Polizei. Keine Erklärung, warum trotz maximaler Gefährdung kein öffentliches Interesse bestehe.

Bewertung: Die Polizei investiert drei Monate in solide Ermittlungen. Zeugenvernehmung, Melderegisterabfragen, Handelsregisterauszüge, Analyse der Zivilakten. Das Ergebnis: eine klare Dokumentation maximaler Gesundheitsgefährdung. Die Staatsanwaltschaft wischt das mit einem einzigen Absatz beiseite.

Widerspruch 06

Ein Beschuldigter — und sonst niemand

Die Einstellung ergeht „bezüglich des Beschuldigten “. Eine Einzelperson.

Quelle — Verfügung StA Berlin, 18.11.2021

Die Strafanzeige richtete sich gegen „unbekannte verantwortliche Geschäftsträger bei der DEGEWO“ — Plural, nicht Singular. Die Polizei ermittelte mehrere Beteiligte: Kerstin Urbanowicz (Vereinbarung für bauliche Veränderungen, 04.02.2012), Ingrid Kleinecke (Kundenzentrum Nord, 2018), Kai Bauschke (Instandhaltung).

Seit 2005 ist Christoph Beck durchgehend als Geschäftsführer der degewo AG im Handelsregister eingetragen. Die Polizei hat den Handelsregisterauszug angefordert (27 Seiten, Bl. 116–142). Die Organisationsverantwortung wurde nicht geprüft.

Bewertung: Die Strafanzeige zielt auf systemisches Versagen eines landeseigenen Unternehmens. Die Staatsanwaltschaft reduziert das auf eine Einzelperson — und stellt dann auch noch deren Verfahren ein. Die Frage der Organisationsverantwortung, der internen Weisungslage, der Geschäftsführerhaftung wird nie gestellt.

Widerspruch 07

Die Polizei ermittelt gründlich — die Staatsanwaltschaft nicht

KHK’in Tomalla, LKA 336: Über zweistündige Zeugenvernehmung. Sicherung von Beweismitteln (Gutachten, Fotos, Vereinbarung). Melderegisterabfragen zu degewo-Mitarbeitern. 27-seitiger Handelsregisterauszug. 3-seitiger Abschlussvermerk mit Zusammenfassung und rechtlicher Einordnung. Fristverlängerung beantragt, um gründlich arbeiten zu können.

Quelle — Ermittlungsakte, Bl. 9–106

StA’in Falkenstein: Ein einseitiger Einstellungsbescheid. Keine eigene Vernehmung. Keine Befragung der degewo. Keine Auseinandersetzung mit dem Polizeivermerk. Keine Prüfung der Organisationsverantwortung. Keine Bewertung der 17.000 betroffenen Wohnungen.

Bewertung: Die Ermittlungsakte zeigt zwei unterschiedliche Arbeitskulturen. Die Polizei behandelt den Fall als das, was er ist: eine potenzielle Umweltstraftat mit erheblicher Gesundheitsgefährdung. Die Staatsanwaltschaft behandelt ihn als Aktenberg, der geschlossen werden muss.

Übersicht der 7 Widersprüche

Nr. Widerspruch Was die Justiz sagt Was die Akten zeigen
1 Strafantrag verspätet Tat 2018 bekannt, 3-Monats-Frist versäumt. 2018 kein Wort „Asbest“. Verantwortliche ohne Ermittlungsbefugnisse nicht identifizierbar.
2 Keine erheblichen Verletzungen Keine erheblichen Verletzungen verursacht. Therapeuten-Stellungnahme: F43-Diagnosen. 1,2–1,5 Mio. Asbestfasern/m³. Langzeit-Krebsrisiko.
3 Kein öffentliches Interesse Kein Anliegen der Allgemeinheit. 17.000 Wohnungen. Landeseigenes Unternehmen. Parlamentarische Anfrage. Medienberichte.
4 Kausalität bezweifelt Gesundheitliche Beeinträchtigungen nicht der Tat zurechenbar. Kausalkette eindeutig: Verschweigen → Exposition → Kenntnis → gesundheitliche Beeinträchtigungen.
5 Schlimmstmöglicher Fall Einstellung trotz Polizeivermerk. LKA dokumentiert maximale Gefährdung. StA geht mit keinem Wort darauf ein.
6 Ein Beschuldigter Verfahren nur gegen . Strafanzeige gegen „unbekannte Geschäftsträger“. Organisationsverantwortung nie geprüft.
7 Polizei vs. Staatsanwaltschaft 1-Seiten-Einstellung. 3 Monate Polizeiermittlung. 3-seitiger Vermerk. Über zweistündige Vernehmung. Ignoriert.

Muster der Einstellung

Systematik statt Einzelfall

Die Einstellungsbegründung folgt einem Muster, das bei Umwelt- und Gesundheitsdelikten häufig zu beobachten ist: (1) Verjährung oder Fristversäumnis als Verfahrenshindernis — obwohl die Informationsblockade durch den Verursacher die Fristwahrung verhindert hat. (2) Verneinung des öffentlichen Interesses — obwohl Tausende Mieter betroffen sind und ein landeseigenes Unternehmen die Verantwortung trägt. (3) Individualisierung statt Organisationsverantwortung — eine Einzelperson wird beschuldigt, das systemische Versagen einer Organisation wird nicht geprüft. Das Ergebnis: Drei Instanzen, null Konsequenzen.

Was alle sagen

Fünf Institutionen bewerten den Fall. Eine hat ermittelt.

degewo, per E-Mail an den Mieter: „Möchten wir Ihnen Ihre Bedenken nehmen hinsichtlich einer Gesundheitsgefährdung.“

StA Berlin, Einstellungsbescheid: „Keine erheblichen Verletzungen verursacht.“

GenStA Berlin, Beschwerdebescheid: Folgen „der vermeintlichen Tathandlung“ nicht zuzurechnen.

LG Berlin: Nur eine „abstrakte“ Gefahr.

Die Gerichte prüfen einen Mieter. 17.000 betroffene Wohnungen: in keinem Beschluss erwähnt.

ARD Kontraste testet eine Nachbarwohnung, findet nichts: „Von Wohnung zu Wohnung ein anderes Bild.“

Quellen — Kleinecke (degewo KZ Nord), E-Mail 2018; StA Falkenstein, 18.11.2021; GenStA Heisig, 121 Zs 393/22; Richterin Bock, LG Berlin, 63 T 13/20; AG Wedding 14 C 250/19; ARD Kontraste, 16.01.2020

Was die Polizei dokumentiert

Die Polizei — die einzige Institution, die ermittelt hat — kommt zum gegenteiligen Ergebnis.

Was der Sachverständige dokumentiert

Der von der degewo beauftragte Sachverständige, bei der Probeentnahme im selben Gebäude: „Weil die bauen hier keinen Asbest ein, hier bauen sie Asbest ein und da nicht.Quelle — Sachverständiger bei der Probeentnahme, dokumentiertes Audiogespräch

Die direkteste Übernahme

Richter Heinau (AG Wedding, 14 C 250/19) stützt seine PKH-Ablehnung auf drei Argumente der degewo-Krisenkanzlei EKSK: unbeschädigte Platten, negative Raumluftmessung, Verstoß gegen die Renovierungsvereinbarung. Vier vom Mieter benannte Zeugen? Nicht gehört. Unabhängiges Gutachten? Nicht berücksichtigt. Einschlägige LG-Rechtsprechung? Nicht zitiert. Die degewo-Linie — fast wörtlich übernommen.

Quellen — EKSK (Schork), Klageerwiderung; Richter Heinau, AG Wedding, 20.12.2019. Vollständige Analyse: Schork vs. Zirngast →

Kein Vorwurf an die Redaktion

ARD Kontraste hat als einziges überregionales Medium berichtet. Dass der Beitrag teilweise der degewo-Linie folgte, war wahrscheinlich unbeabsichtigt. Detaillierte Analyse: Faktencheck: Behauptung 13.

Die Akteure im Strafverfahren

StA’in Falkenstein

Staatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Berlin, GSt 281. Verfügte zunächst die Ermittlungsaufnahme durch das LKA. Stellte das Verfahren am 18.11.2021 mit einem einseitigen Bescheid ein. Begründung: Fristversäumnis und fehlendes öffentliches Interesse.

OStA Heisig

Oberstaatsanwalt bei der Generalstaatsanwaltschaft Berlin. Wies die Gegenvorstellung am 16.06.2022 zurück. Bezweifelte zusätzlich die Kausalität zwischen Asbestexposition und gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Az. 121 Zs 393/22.

KHK’in Tomalla

Kriminalhauptkommissarin beim LKA 336, Fachdienststelle für Umweltstraftaten. Führte die Ermittlungen gründlich: Zeugenvernehmung, Beweissicherung, Melderegisterabfragen, 3-seitiger Abschlussvermerk. Dokumentierte maximale Gesundheitsgefährdung.

RA Dr. Schüttpelz

Fachanwalt für Strafrecht. Erstattete die Strafanzeige am 18.05.2021, legte Beschwerde ein und erhob Gegenvorstellung bei der Generalstaatsanwaltschaft. Vertrat den Geschädigten durch alle drei Instanzen.

Relevante Rechtsnormen

Hauptdelikt

§ 229 StGB — Fahrlässige Körperverletzung

Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Antragsdelikt (§ 230 StGB).

Umweltdelikt

§ 326 StGB — Unerlaubter Umgang mit Abfällen

Offizialdelikt. Wer Abfälle, die Gifte oder Erreger enthalten, außerhalb einer zugelassenen Anlage behandelt, lagert oder beseitigt. Strafrahmen: bis zu fünf Jahre. Kein Strafantrag erforderlich.

Verfahrensrecht

§ 170 Abs. 2 StPO — Einstellung

Die Staatsanwaltschaft stellt das Verfahren ein, wenn die Ermittlungen keinen genügenden Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage bieten. Kein Freispruch — keine Feststellung der Unschuld.

Fristproblem

§ 230 StGB — Strafantragsfrist

Die Frist für den Strafantrag beträgt drei Monate ab Kenntnis der Tat und des Täters. Kernfrage: Ab wann war der „Täter individualisierbar“?

EU-Recht

EU-Richtlinie 1999/77/EG

„Bisher wurde noch kein Schwellenwert ermittelt, unter dem Chrysotilasbest nicht mit einem Krebsrisiko verbunden wäre.“ Jede Faser zählt.

Zivilrecht

LG Berlin 18 S 140/16

Vermieter müssen Mieter über bekannte Asbestbelastungen informieren. Verletzung der Verkehrssicherungs-, Schutz- und Obhutspflichten. In der Ermittlungsakte als Beweismittel zitiert.

Zur vollständigen Rechtsprechungsübersicht →

Den vollständigen Kontext — von der Renovierungsgenehmigung bis zur Verfahrenseinstellung — dokumentiert die Startseite der Recherche.

Ein Verfahren. Drei Instanzen. Null Konsequenzen.

Die Polizei ermittelt. Die Staatsanwaltschaft stellt ein. Die Generalstaatsanwaltschaft bestätigt.