Die Polizei dokumentierte den „schlimmstmöglichen Fall". Die Staatsanwaltschaft stellte mit einem Absatz ein.
Ermittlung
KHK'in Tomalla
LKA 336 — Fachdienststelle Umweltstraftaten
Kriminalhauptkommissarin Tomalla führte die polizeiliche Ermittlung zum Fall: über zweistündige Zeugenvernehmung (03.08.2021), Beweissicherung, 27-seitige Handelsregisterauszüge zu degewo-Verantwortlichkeiten. In ihrem Abschlussvermerk vom 8. Oktober 2021 dokumentierte sie:
„Das Abschleifen von asbesthaltigen Baustoffen mittels einer normalen Fräsmaschine [...] dürfte so ziemlich den schlimmstmöglichen Fall darstellen."
Der Vermerk empfahl weitere Ermittlungen zur organisatorischen Verantwortlichkeit bei der degewo. Die Staatsanwaltschaft ignorierte ihn.
Quelle — LKA 336, Vermerk v. 08.10.2021, Bl. 104–106 d.A.
degewo — Einziger Beschuldigter
Beschuldigter im Strafverfahren — Az. 281 UJs 699/21
war der einzige namentlich Beschuldigte im gesamten Strafverfahren. Die Strafanzeige von RA Dr. Schüttpelz richtete sich ausdrücklich gegen „unbekannte verantwortliche Geschäftsträger" der degewo — also gegen die Organisation. Die Staatsanwaltschaft verengte die Ermittlung auf eine Einzelperson.
Weder die degewo-Geschäftsführung (Christoph Beck, seit 2005 im Vorstand), noch die Leitung des Kundenzentrums Nord, noch die Personen, die die Renovierungsgenehmigung für eine bekannte Asbestwohnung erteilten, wurden jemals als Beschuldigte geführt.
Warum ist das relevant?
Die Individualisierung der Verantwortung auf einen einzelnen Mitarbeiter ist ein bekanntes Muster: Statt die Organisationsverantwortung eines landeseigenen Unternehmens zu untersuchen, wird ein austauschbarer Beschuldigter benannt — und das Verfahren dann mangels „öffentlichem Interesse" eingestellt.
Quelle — Ermittlungsakte StA Berlin, Az. 281 UJs 699/21
Einstellung
Staatsanwältin Falkenstein
StA Berlin, GSt 281 — Az. 281 UJs 699/21
StA'in Falkenstein stellte am 18. November 2021 das Ermittlungsverfahren ein — 41 Tage nach dem „schlimmstmöglicher Fall"-Vermerk der Polizei. Ihre Begründung umfasste einen Absatz: §229 StGB sei verjährt, §230 und §77b erforderten einen Strafantrag.
Was der Einstellungsbescheid ignoriert: §326 StGB (unerlaubter Umgang mit gefährlichen Abfällen) ist ein Offizialdelikt und braucht keinen Strafantrag. Der Polizeivermerk wird mit keinem Wort erwähnt. Die Ermittlung organisatorischer Verantwortlichkeit bei der degewo unterblieb.
Quelle — StA Berlin, Einstellungsbescheid v. 18.11.2021, Az. 281 UJs 699/21
Bestätigung
Oberstaatsanwalt Stefan Heisig
Generalstaatsanwaltschaft Berlin — Az. 121 Zs 393/22
OStA Heisig wies am 16. Juni 2022 die Beschwerde gegen die Einstellung ab. Seine Begründung: Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen seien „durch die Tat nicht kausal zurechenbar". Zur Frage des öffentlichen Interesses: kein Wort.
Das Problem: Asbestfasern haben eine Latenzzeit von 20–40 Jahren. Zu behaupten, es gäbe keine „erheblichen Verletzungen", verkennt die medizinische Realität einer Substanz, die noch Jahrzehnte später Lungenkrebs oder Mesotheliom auslösen kann.
Quelle — GenStA Berlin, Bescheid v. 16.06.2022, Az. 121 Zs 393/22
Keine Antwort
Dr. Rainer Frank
Externer Vertrauensanwalt seit 1. April 2021
Externer Ombudsmann der degewo und Teil des Compliance-Programms. Ein ehemaliger Mieter wandte sich 2023 — Jahre nach seinem Auszug — schriftlich an ihn, um auf seinen Fall und den Umgang der degewo mit ihm aufmerksam zu machen. Dr. Rainer Frank antwortete nicht auf den Brief.
Die Frage: Dient das Compliance-Programm den Mietern — oder der Unternehmensreputation?
Quelle — Eigene Korrespondenz, September 2023
Der Kontrast: Polizei vs. Staatsanwaltschaft
Die Polizei (LKA 336) führte eine dreimonatige, gründliche Ermittlung: Zeugenvernehmung, Beweissicherung, Handelsregisterauszüge, Abschlussvermerk mit klarer Einschätzung. Die Staatsanwaltschaft stellte 41 Tage später mit einem Absatz ein — ohne den Polizeivermerk zu erwähnen, ohne §326 StGB zu prüfen, ohne die organisatorische Verantwortlichkeit bei der degewo zu untersuchen.