Streitpunkt 01
Informationspflicht des Vermieters
Die degewo behauptet, bereits 2012 eine Broschüre mit dem Titel „Ihre degewo-Wohnung" übergeben zu haben. Zusätzlich sei ein Schreiben mit dem Titel „Wichtige Mieterinformation Asbest" 2013 an alle 80.000 Mieter versandt worden. Dies sollte ausreichen, um die Informationspflicht zu erfüllen.
„2013 wurde ein Schreiben an alle Mieter versandt. Zusätzlich wurde 2012 eine Broschüre übergeben."
Quelle — Dr. Schork, Stellungnahme v. 27.06.2019, EKSK
Die degewo kannte die Asbestbelastung dokumentiert seit dem Jahr 2000. Das wird in der Kleinen Anfrage 14/219 belegt: 14.400 Wohnungen betroffen. Frank Bielka — damals Staatssekretär, später degewo-Vorstand — beantwortete diese Anfrage persönlich. Die rechtliche Informationspflicht bestand spätestens seit dem Asbestverbot 1993 (GefStoffV). Das Landgericht Berlin hat in der Entscheidung 18 S 140/16 klargemacht: Vermieter müssen Mieter über bekannte Asbestbelastungen informieren.
Kein Zustellungsnachweis vorhanden. Selbst wenn versandt: Das 2013-Schreiben kam ein Jahr nach der Renovierung 2012. Der Mieter hatte die Platten bereits entfernt. Erst ab 2021 warnte die degewo erstmals Neumieter über die Asbestgefahr — 28 Jahre nach dem Asbestverbot von 1993 (Tagesspiegel).
Entscheidend: Die Anlage B3, die Schork selbst dem Gericht vorlegt, ist genau dieses Schreiben — „Wichtige Mieterinformation Asbest" vom 25.04.2013. Es warnt ausdrücklich vor „asbesthaltigen Wand- und Bodenfliesen". Dies beweist, dass degewo die Asbestbelastung in genau diesem Gebäude (Graunstraße 7) kannte. Dennoch behauptet Schork gleichzeitig, degewo habe keine spezifische Kenntnis gehabt (→ Streitpunkt 11).
Bewertung: Kein Zugangsnachweis. Laut degewos eigenem Schreiben vom 25.04.2013 (Anlage B3) wurde die Broschüre „Ihre degewo-Wohnung“ erst „Ende 2012“ versandt. Der Mieter zog am 01.02.2012 ein und begann umgehend mit der genehmigten Renovierung — die Asbestplatten waren also längst entfernt, als die Warnung kam. Zwischen Renovierung und Broschüre liegen mindestens 10 Monate. Die Frage bleibt: Warum genehmigt degewo eine Renovierung in einer asbestbelasteten Wohnung und informiert erst fast ein Jahr später? Entweder wusste degewo von der Gefahr — dann hätte sie die Renovierung nicht genehmigen dürfen. Oder sie wusste es nicht — dann ist die behauptete Broschüre wertlos. Beides belastet die degewo.