Justiz

Kein öffentliches Interesse?

Wie die Berliner Staatsanwaltschaft ein Offizialdelikt (§326 StGB) bei einem landeseigenen Unternehmen mit Tausenden asbestbelasteter Wohnungen einstellte.

Die Verfahrens-Timeline

2021
Strafanzeige gegen die degewo
Ein Betroffener erstattet über seinen Anwalt Strafanzeige gegen die degewo. Die Anzeige wird unter dem Aktenzeichen 281 UJs 699/21 registriert — wegen §326 StGB (unerlaubter Umgang mit gefährlichen Abfällen) und §229 StGB (fahrlässige Körperverletzung). Hintergrund: Das Unternehmen hatte eine Renovierungsgenehmigung erteilt, ohne die dokumentierte Asbestbelastung offenzulegen. Bei den Arbeiten wurden asbesthaltige Kleber aus dem Boden herausgefräst, was zu einer Freisetzung von Asbestfasern führte.

Quelle — Aktenzeichen: 281 UJs 699/21 (Staatsanwaltschaft Berlin)

Juli 2021
LKA 336 übernimmt die Ermittlungen
Die Staatsanwaltschaft übergibt den Fall an das LKA 336 — die Fachdienststelle für Umweltstraftaten der Polizei Berlin (Kaiserdamm 1, Berlin-Charlottenburg). KHK'in Tomalla ordnet eine Zeugenvernehmung an und fordert über den Anwalt des Betroffenen Belege zur tatsächlichen Asbesthaltigkeit der Bodenbeläge an. Der Fall wird also zunächst als Umweltstraftat ernst genommen und aktiv ermittelt.

Quelle — Schreiben Polizei Berlin, LKA 336, Vorgangs-Nr. 210701-0735-031401, vom 01.07.2021

2021–2022
StÄ Falkenstein stellt das Verfahren ein
Die zuständige Staatsanwältin Falkenstein stellt das Verfahren ein — obwohl das LKA 336 aktiv ermittelt hatte. Ihre Begründung: Es liege kein ausreichendes „öffentliches Interesse" an der Verfolgung vor.
August 2022
OStÄ Stefan Heisig bestätigt die Einstellung
Oberstaatsanwalt Stefan Heisig, der für die Überprüfung von Einstellungsentscheidungen zuständig ist, bestätigt die Einstellung des Verfahrens. In seiner Begründung fixiert er die Formel „kein öffentliches Interesse" — trotz der Tatsache, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung bereits bekannt ist, dass rund 17.000 degewo-Wohnungen (Stand 2018) von Asbestbelastung betroffen sind und dass Schätzungen zufolge berlinweit bis zu 500.000 Wohnungen (öffentliche und private Bestände) aus den 1960er-80er Jahren potenziell betroffen sein könnten.

Quelle — Ermittlungsakte gegen degewo-Verantwortliche, Az. 281 UJs 699/21; Einstellungsbescheid OStA Heisig, GenStA Berlin Az. 121 Zs 393/22

Die Polizei-Reaktion

Bereits bei der Zeugenvernehmung — also noch vor der späteren Einstellung des Verfahrens — kommentierte KHK'in Tomalla (LKA 336) das Vorgehen der degewo:

„Das ist eine Sauerei, was die degewo sich da erlaubt."

Die Reaktion zeigt, dass der Fall schon auf Ebene der Ermittler als gravierend eingeschätzt wurde.

Die Akteure

Einstellung

StÄ Falkenstein

Sachbearbeiterin, Staatsanwaltschaft Berlin

Bearbeitete das Verfahren Az. 281 UJs 699/21 in erster Instanz und stellte es ein. Sie war erste Instanz bei der Bewertung, ob ein öffentliches Interesse an der Verfolgung des Offizialdelikts besteht. Ihre Entscheidung setzte den Standard, der anschließend durch die Überprüfung validiert wurde.

Bestätigung

OStÄ Stefan Heisig

Oberstaatsanwalt, Staatsanwaltschaft Berlin

Überprüfte die Einstellungsentscheidung und bestätigte sie im August 2022. Seine Begründung: „kein öffentliches Interesse" — eine Formel, die bei einem Offizialdelikt mit bis zu 6.736 betroffenen Wohnungen einer landeseigenen Gesellschaft besonders erklärungsbedürftig ist.

Ermittlung

KHK'in Tomalla

Kriminalhauptkommissarin, LKA 336

Bearbeitete den Fall bei der Fachdienststelle für Umweltstraftaten. Ordnete im Juli 2021 die Zeugenvernehmung an und forderte Belege zur Asbesthaltigkeit an. Die Polizei stufte den Sachverhalt als ernstzunehmende Umweltstraftat ein — bevor die Staatsanwaltschaft einstellte.

Das Offizialdelikt und seine Grenzen

§326 StGB: Unerlaubter Umgang mit gefährlichen Abfällen

§326 StGB ist kein Antragsdelikt, sondern ein Offizialdelikt. Das ist entscheidend. Es bedeutet, dass die Staatsanwaltschaft eine verfassungsrechtliche Amtsermittlungspflicht hat — sie muss nicht warten, bis die Opfer Strafanträge stellen. Sie hat zu ermitteln, weil das Allgemeinwohl in Gefahr ist.

Ein Offizialdelikt wird verfolgt, weil der Staat ein eigenständiges Interesse daran hat, die Rechtsordnung zu schützen — unabhängig davon, ob einzelne Opfer Beschwerde einreichen. Bei gefährlichen Abfällen ist dieses Interesse unmittelbar klar: Umweltschutz, Gesundheit der Bevölkerung, Kontrolle von toxischen Materialien.

§229 StGB: Fahrlässige Körperverletzung

Zusätzlich zu §326 StGB wird in der Anzeige auch §229 StGB (fahrlässige Körperverletzung) angeführt. Dieses Delikt ist ein Antragsdelikt — es kommt auf den Antrag des Opfers an. Aber §326 nicht. Die Unterscheidung ist wichtig: Während man §229 fallen lassen könnte mit dem Argument, der Betroffene möchte keine Verfolgung (was hier nicht der Fall ist), kann §326 nicht auf diese Weise beiseite geschoben werden.

Die „kein öffentliches Interesse"-Formel und ihre Problematik

Bei Offizialsdelikten kann die Staatsanwaltschaft unter bestimmten Bedingungen Verfahren einstellen (§153a StPO — Opportunitätsprinzip mit Einschränkungen). Aber die Begründung „kein öffentliches Interesse" bei einem Fall wie diesem ist, um es vorsichtig auszudrücken, erklärungsbedürftig.

Das Gesetz §326 StGB existiert genau wegen der Annahme, dass es immer ein öffentliches Interesse gibt, wenn mit gefährlichen Abfällen fahrlässig umgegangen wird. Die Frage, ob bei 6.736 asbestbelasteten Wohnungen ein öffentliches Interesse besteht, beantwortet sich fast von selbst.

Warum ist das problematisch?

Die Zahlendimension

Laut Anfrage im Berliner Abgeordnetenhaus (Drs. 19/23 946) waren zum 31.12.2024 noch 6.736 degewo-Wohnungen mit asbesthaltigem Material belastet. Im Jahr 2018 waren es ursprünglich etwa 17.000. Schätzungen zufolge sind berlinweit bis zu 500.000 Wohnungen (öffentliche und private Bestände) aus den 1960er-80er Jahren potenziell betroffen. Das ist nicht eine Handvoll Fälle — das ist eine Epidemiologie.

Die Eigenschaft des Verursachers

Die degewo ist ein landeseigenes Unternehmen. Ein privatwirtschaftlicher Vermieter mit 6.736 asbestbelasteten Wohnungen würde mit deutlich intensiverer strafrechtlicher Kontrolle rechnen müssen. Die Feststellung „kein öffentliches Interesse" bei einem Staatsunternehmen legt nahe, dass hier ein strukturelles Privileg am Werk ist — ein Unternehmen, dessen Vorgesetzter die Senatsverwaltung selbst ist, wird kulant behandelt.

Das dokumentierte Ausgangsmaterial

Der Asbestkleber war nicht unbekannt — er war dokumentiert. Die degewo verfügt nachweislich seit 2000 über eine interne Erfassung ihrer asbestbelasteten Wohnungen (Kleine Anfrage 14/219). Sie wusste von der Belastung. Eine Renovierungsgenehmigung für eine bekanntermaßen asbestbelastete Wohnung wirft nicht nur die Frage nach §229 StGB (fahrlässige Körperverletzung) auf, sondern auch die nach dem Vorsatz oder zumindest der bewussten Fahrlässigkeit.

LKA ermittelt — Staatsanwaltschaft stellt ein

Ein besonderes Detail: Die Polizei Berlin stufte den Fall als ernstzunehmende Umweltstraftat ein und übergab ihn an das LKA 336, die Fachdienststelle für Umweltstraftaten. Dort wurde aktiv ermittelt, eine Zeugenvernehmung angesetzt und Beweismaterial angefordert. Die Einstellung erfolgte trotzdem — durch die Staatsanwaltschaft, nicht durch die Polizei. Die Ermittler, die den Fall bearbeiteten, sahen offenbar Anlass zur Verfolgung.

Systematische Muster und Vergleiche

Das Muster: Der einzelne Betroffene und die Systemschließung

Die Einstellung des Verfahrens folgt einem Muster, das sich durch die gesamte degewo-Asbestaffäre zieht: Ein einzelner Mieter erhebt Anspruch, und das System schließt sich. Ein Betroffener meldet sich. Ein Betroffener erstattet Anzeige. Der Staat antwortet: Kein öffentliches Interesse. Keine weitergehenden Ermittlungen. Keine Audit-Anordnung. Keine systematischen Folgeermittlungen bei den 6.736 anderen betroffenen Wohnungen.

Zum Vergleich: Wie werden andere Umwelt- und Ordnungswidrigkeitsdelikte behandelt?

Bei Umweltdelikten (etwa illegale Abfallablagerung) oder bei Körperverletzungen durch mangelnde Arbeitsschutzmaßnahmen wird typischerweise deutlich aggressiver ermittelt und verfolgt — auch wenn die Zahl der Betroffenen kleiner ist. Ein Beispiel: Ein Unternehmen, das 50 Tonnen Sondermüll illegal ablagert, erlebt strafrechtliche Verfolgung. Ein Unternehmen, das 6.736 Wohnungen mit asbesthaltigem Material vermietet und die Bewohner nicht aufklärt, erlebt ein eingestelltes Verfahren. Die Frage drängt sich auf: Warum wird Asbest in Wohnungen — eine Substanz, die nachweislich Mesotheliom und Lungenkrebs verursacht — anders behandelt?

Die Rolle der Eigenschaft des Verursachers

Die Antwort liegt wahrscheinlich in der Eigenschaft des Verursachers. Eine Privatperson oder ein privates Unternehmen, das derart handelt, hätte mit intensiver strafrechtlicher Verfolgung zu rechnen. Ein Staatsunternehmen, dessen Aufsichtsbehörden und der Senat selbst strukturell in die Asbestaffäre verstrickt sind, wird offenbar kulanter behandelt. Dies ist nicht außergewöhnlich in der Praxis — es ist ein bekanntes Phänomen der selektiven Justizkontrolle — aber es ist in diesem Fall dokumentiert und erklärungsbedürftig.

Die Konsequenzlosigkeit schafft Anreize

Die fehlende Verfolgung schafft auch perverse Anreize: Wenn ein landeseigenes Unternehmen mit einer Verfahrenseinstellung rechnen kann, sinkt die Motivation für präventive Maßnahmen. Wäre die Strafverfolgung aktiv, würden sich die Sanierungsprioritäten wahrscheinlich deutlich anders darstellen.

Offene Fragen und Informationslücken

  • Genaues Einstellungsdatum: Wann genau wurde das Verfahren Az. 281 UJs 699/21 durch StÄ Falkenstein eingeleitet und eingestellt? Und wann genau bestätigte OStÄ Heisig diese Einstellung?
  • Muster bei landeseigenen Unternehmen: Welche weiteren Strafanzeigen gab es im Zusammenhang mit Asbest bei landeseigenen Wohnungsunternehmen (degewo, Gewobag, Gesobau, WOBA, HOWOGE)? Wie wurden diese jeweils behandelt?
  • Prüfungstiefe: Auf welcher Grundlage wurde die Feststellung „kein öffentliches Interesse" getroffen? Wurden die 6.736 betroffenen Wohnungen bei der Abwägung berücksichtigt? Wurde eine Risikoanalyse durchgeführt?
  • Audit-Anordnungen: Wurde eine systematische Überprüfung oder ein staatlich angeordnetes Audit der verbleibenden asbestbelasteten Wohnungen in Betracht gezogen?
  • Ermittlungsergebnisse des LKA: Welche Ergebnisse erbrachte die Ermittlungsarbeit des LKA 336? Wurden die angeforderten Belege zur Asbesthaltigkeit vorgelegt und ausgewertet, bevor die Einstellung erfolgte?
  • Präzedenzwirkung: Wurden andere Behörden oder Unternehmen über die Einstellung informiert? Könnten andere Vermieter diesen Präzedenzfall als Signal verstehen, dass Asbestbelastung ohne ernsthafte Verfolgungskonsequenzen behandelt wird?

Kennen Sie ähnliche Fälle?

Falls Sie Erfahrungen mit Behördeneinstellung oder Verfahrenseinstellung bei Asbestvorfällen gemacht haben — oder falls Sie weitere Informationen zu diesem Verfahren haben: Kontaktieren Sie uns oder dokumentieren Sie Ihren Fall.